RS Vwgh 1958/3/12 1822/57

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Veröffentlicht am 12.03.1958
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §17;

Rechtssatz

Die Ermäßigung der Erbschaftssteuer nach § 17 ErbStG ist auch dann zu gewähren, wenn der erste Erbanfall sich zwar noch nicht während der Geltung des ErbStG 1955, wohl aber unter der des ErbStG 1925 ereignet hat (Hinweis E 28.11.1950, 402/48, VwSlg 289 F/1950).Die Ermäßigung der Erbschaftssteuer nach Paragraph 17, ErbStG ist auch dann zu gewähren, wenn der erste Erbanfall sich zwar noch nicht während der Geltung des ErbStG 1955, wohl aber unter der des ErbStG 1925 ereignet hat (Hinweis E 28.11.1950, 402/48, VwSlg 289 F/1950).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1958:1957001822.X01

Im RIS seit

12.03.1958

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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