Norm: ASVG §175 Abs1ASVG §175 Abs2 Z1B-KUVG §90 Abs1B-KUVG §90 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung behält im Regelfall ihren dienstlichen Charakter, bis ihre Beendigung ausdrücklich erklärt wird oder sich aus anderen Umständen ergibt. Bleiben einige Belegschaftsmitglieder nach Schluss der Betriebsveranstaltung von sich aus noch längere Zeit zusammen, so steht dieses Zusammensein in der Regel nicht mehr unter Unfallve... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist als Amtstierarzt bei der Bezirkshauptmannschaft *****beschäftigt. Er ist auch Mitglied der Personalvertretung. Am 17.12.1992 wurde in der Bezirkshauptmannschaft eine Vorweihnachtsfeier veranstaltet. Die Organisation dieser Feier wurde von der Personalvertretung durchgeführt. Die Weihnachtsfeier gliederte sich in einen offiziellen und einen inoffiziellen Teil. Der offizielle Teil begann um 16.00 Uhr; an diesem Teil der Feier nahmen etwa 100 B... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs1ASVG §175 Abs2 Z1B-KUVG §90 Abs1B-KUVG §90 Abs2 Z1
Rechtssatz: Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung endet ganz allgemein, wenn sie nicht mehr von der Autorität des Dienstgebers oder der von ihm beauftragten Person getragen ist. Nicht entscheidend ist, ob im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer noch ein ins Gewicht fallender Teil der Betriebsangehörigen anwesend ist. Das Ende der Gemeinschaftsveranstaltung tritt a... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs1ASVG §175 Abs2 Z1B-KUVG §90 Abs1B-KUVG §90 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung behält im Regelfall ihren dienstlichen Charakter, bis ihre Beendigung ausdrücklich erklärt wird oder sich aus anderen Umständen ergibt. Bleiben einige Belegschaftsmitglieder nach Schluss der Betriebsveranstaltung von sich aus noch längere Zeit zusammen, so steht dieses Zusammensein in der Regel nicht mehr unter Unfallve... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: Feststeht, daß der Kläger den klagsgegenständlichen Unfall am 19.12.1970 am Rückweg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß ein unter Unfallversicherungsschutz stehender Wegunfall iSd § 175 Abs 2 Z 1 ASVG nicht vorliegt, ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit dieser
Begründung: zu verweisen (§ 48 ASGG). Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß ein unter Unfallversicherungsschutz stehender Wegunfall iSd Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASV... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z9B-KUVG §90 Abs2 Z8
Rechtssatz: Bei einer Fahrgemeinschaft erstreckt sich der Unfallversicherungsschutz auch auf die zur Abholung bzw Bringung aller Mitglieder der Fahrgemeinschaft erforderlichen Fahrten, auch wenn diese teilweise nicht in die Richtung des Ausgangspunkt bzw Endpunktes des direkten Dienstweges des Verunglückten führen. Entscheidungstexte 10 ObS 187/93 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 5.August 1992 anerkannte die Beklagte den Vorfall vom 20.Dezember 1991, der den Tod des bei ihr versicherten Ehemannes der Klägerin verursachte, nicht als Dienstunfall und sprach u.a. aus, daß ein Anspruch auf Witwenrente nicht gegeben sei. Der tödliche Verkehrsunfall habe sich nicht auf dem direkten Weg von der Dienststätte zur Wohnung und auch nicht auf einem im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Dienststättenangehörigen zurückgelegten We... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z9B-KUVG §90 Abs2 Z8
Rechtssatz: Bei einer Fahrgemeinschaft erstreckt sich der Unfallversicherungsschutz auch auf die zur Abholung bzw Bringung aller Mitglieder der Fahrgemeinschaft erforderlichen Fahrten, auch wenn diese teilweise nicht in die Richtung des Ausgangspunkt bzw Endpunktes des direkten Dienstweges des Verunglückten führen. Entscheidungstexte 10 ObS 187/93 ... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z1B-KUVG §90 Abs2 Z1
Rechtssatz: Liegen die Wohnung des Versicherten und seine Arbeitsstätte im selben Gebäude, so ist ein Arbeitsweg im Sinne des § 175 Abs 2 Z1 ASVG begrifflich nicht möglich. Unter diesen Umständen steht der Weg den der Versicherte innerhalb derselben Gemeinde von der Wohnung seiner Mutter, die er mehrmals wöchentlich betreut, zur Arbeitsstätte zurücklegt jedenfalls nicht unter Unfallversicherungsschutz. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG). Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist auszuführen: Gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbi... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z1B-KUVG §90 Abs2 Z1
Rechtssatz: Liegen die Wohnung des Versicherten und seine Arbeitsstätte im selben Gebäude, so ist ein Arbeitsweg im Sinne des § 175 Abs 2 Z1 ASVG begrifflich nicht möglich. Unter diesen Umständen steht der Weg den der Versicherte innerhalb derselben Gemeinde von der Wohnung seiner Mutter, die er mehrmals wöchentlich betreut, zur Arbeitsstätte zurücklegt jedenfalls nicht unter Unfallversicherungsschutz. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG). Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist auszuführen: In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG - die dort bezeichneten Ausnahmen kommen hier nicht in Frage - ua die bei einem oder ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Erstklägerin ist die Witwe, die Zweit- und die Drittklägerin sind die mj. Kinder des am 5. November 1990 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Versicherten Helmut S*****. Mit den Bescheiden vom 13. Februar 1991 lehnte die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt die Ansprüche der Klägerinnen auf Bestattungskostenteilersatz, Witwenrente und Waisenrenten mit der
Begründung: ab, daß der zum Tod des Versicherten führende Unfall kein unter Versich... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2B-KUVG §90 Abs2 Z6
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 90 Abs 2 Z 6 B-KUVG ist dahin auszulegen, daß bei Ausbildungsveranstaltungen oder Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen einer Dienstreise oder Dienstzuteilung im Hinblick auf die Vermengung zwischen Dienstzeit, Arbeitspausen und Freizeit, Dienststätte und Unterkunft sowie eigentlicher Dienstleistung und Befriedigung persönlicher Bedürfnisse ein Kursteilnehmer unter diesen U... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid vom 1.3.1991 sprach die beklagte Partei aus, daß der Vorfall vom 28.11.1990 nach § 90 B-KUVG nicht als Dienstunfall anerkannt werde und Leistungen nach §§ 88 ff leg cit nicht gewährt würden. Die Versicherte habe sich anläßlich eines im Pädagogischen Institut vom 28. bis 29.11.1990 abgehaltenen Seminars in der von der Dienstbehörde bereitgestellten Unterkunft, dem Studentenheim Sporthotel Hollabrunn aufgehalten. Am 28.11.1990 sei sie um etwa 19.00 Uhr nach... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2B-KUVG §90 Abs2 Z6
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 90 Abs 2 Z 6 B-KUVG ist dahin auszulegen, daß bei Ausbildungsveranstaltungen oder Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen einer Dienstreise oder Dienstzuteilung im Hinblick auf die Vermengung zwischen Dienstzeit, Arbeitspausen und Freizeit, Dienststätte und Unterkunft sowie eigentlicher Dienstleistung und Befriedigung persönlicher Bedürfnisse ein Kursteilnehmer unter diesen U... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z7B-KUVG §90 Abs2 Z6
Rechtssatz: Ein Unfall, den ein Kursteilnehmer an einer im Rahmen einer Dienstreise oder Dienstzuteilung durchgeführten Ausbildungsveranstaltungen oder Fortbildungsveranstaltungen auf dem Weg vom Kurslokal oder seinem Unterkunftsraum zur in der Nähe dieser Ausgangspunkte beabsichtigten Befriedigung lebenswichtiger persönlicher Bedürfnisse, insbesondere zur Einnahme gemeinsamer Mahlzeiten der Kursteilneh... mehr lesen...
Begründung: Am 23.4.1990 verletzte sich die Klägerin durch einen Sturz auf der Treppe eines Hotels in Bad Ischl. Mit Bescheid vom 4.12.1990 sprach die beklagte Partei aus, daß der Vorfall vom 23.4.1990 "gemäß § 90 B-KUVG nicht als Dienstunfall anerkannt" wird und "Leistungen gemäß §§ 88 ff B-KUVG nicht gewährt" werden. Die Klägerin habe sich zwar an diesem Tag als Seminarteilnehmerin dienstlich in Bad Ischl aufgehalten, der Unfall habe sich jedoch auf dem Weg von dem von der Di... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z7B-KUVG §90 Abs2 Z6
Rechtssatz: Ein Unfall, den ein Kursteilnehmer an einer im Rahmen einer Dienstreise oder Dienstzuteilung durchgeführten Ausbildungsveranstaltungen oder Fortbildungsveranstaltungen auf dem Weg vom Kurslokal oder seinem Unterkunftsraum zur in der Nähe dieser Ausgangspunkte beabsichtigten Befriedigung lebenswichtiger persönlicher Bedürfnisse, insbesondere zur Einnahme gemeinsamer Mahlzeiten der Kursteilneh... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z2 Satz1B-KUVG idF 27.B-KUVGNov §90 Abs2 Z2 Fall1
Rechtssatz: Die vor dem Verlassen der Arbeitsstätte verlangte Verständigung hat in erster Linie den Zweck, den Versicherungsträger durch eine auf diese Weise genau im vorhinein festgelegte Wegstrecke vor mißbräuchlicher Inanspruchnahme zu schützen. Arbeitsrechtlich würde es ausreichen, die Notwendigkeit eines Arztbesuches und dessen Dauer ganz allgemein darzutun, ohne daß es... mehr lesen...
Norm: ASVG idF vor der 50.ASVGNov §175 Abs2 Z2ASVG idF 50.ASVGNov §175 Abs2 Z2B-KUVG idF 21.B-KUVGNov §90 Abs2 Z2 Fall1
Rechtssatz: Der notwendige Zusammenhang des Arztweges mit der betrieblichen Tätigkeit wird auf zweierlei Weise zum Ausdruck gebracht; einerseits muß der Weg "von der Arbeitsstätte oder Ausbildungsstätte" aus angetreten werden, andererseits muß die ärztliche Untersuchungsstelle "vor dem Verlassen dieser Stätte dort bekanntgegeb... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid der beklagten ALLGEMEINEN UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT vom 1. 10. 1990 wurde der Anspruch der Klägerin auf Leistungen gemäß § 173 ASVG aus Anlaß ihres Unfalls vom 14. 3. 1990 mit der
Begründung: abgelehnt, daß es sich nicht um einen Arbeitsunfall handle. Mit Bescheid der beklagten ALLGEMEINEN UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT vom 1. 10. 1990 wurde der Anspruch der Klägerin auf Leistungen gemäß Paragraph 173, ASVG aus Anlaß ihres Unfalls vom 14. 3. 1990 mit der Begr... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Richard Bauer und Oskar Harter (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Annemarie W*****, vertreten durch Dr.Josef Hippacher, Rechtsanwalt in Lienz, ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Josef Fellner (AG) und Kurt Wuchterl (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Waltraud B*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte ... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs1ASVG §175 Abs2ASVG §175 Abs3B-KUVG §90 Abs1B-KUVG §90 Abs2
Rechtssatz: Der Gesetzgeber hat durch die ausdrückliche Aufzählung versicherungsgeschützter Tätigkeiten in Abs 2 und 3 des § 175 ASVG zu erkennen gegeben, daß er diese Tätigkeiten nicht als Betriebstätigkeiten im Sinne des § 175 Abs 1 ASVG verstanden haben will. Entscheidungstexte 10 ObS 141/91 Entscheidung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft. Die Tochter des Klägers lebt mit ihrem Mann, den sie am 20.10.1984 geheiratet hat, seit 1982 am Hof des Klägers und seiner Gattin. Der Schwiegersohn des Klägers und die Tochter mußten weder Wohn- noch Verpflegskosten an den Kläger zahlen und beide waren auch nach der Verehelichung in ihrer Freizeit im Betrieb des Klägers tätig. Der Wert der von ihnen erbrachten Arbeiten lag über dem Wert der ihnen gewährten freien Stati... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG). Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Ergänzt sei: Der Unfall ereignete sich während einer Unterbrechung des mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung zusammenhängenden Weges von der Arbeitsstätte zur Wohnung, und zwar während des Weges in eine Gaststätte zur Einnahme eines Nacht... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Ing. Peter S***, der Ehemann der Erstklägerin und Vater der Zweit- und Drittkläger, ist an den Folgen der Verletzungen, die er bei einem Autounfall am Karsamstag, dem 2. April 1988 gegen 23,30 Uhr auf der Westautobahn in Fahrtrichtung Salzburg bei Straßenkilometer 226,375 im Gemeindegebiet von Aurach am Hongar erlitten hatte, verstorben. Er war bei der Firma ING. H*** H*** in Wien (Werkzeugmaschinen und Werkzeuge) als Verkaufsingenieur beschäftigt. Seine Tät... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs2 Z8B-KUVG §90 Abs2 Z7
Rechtssatz: Nur der erste Weg zum Kreditinstitut, der die - wenn auch nur teilweise - Behebung des Entgeltes zum Gegenstand hat, steht unter Versicherungsschutz, da der Arbeitnehmer in der Lage ist, nach der Überweisung sein Entgelt jeweils zur Gänze zu beheben. Die übrigen Geldbehebungen in mehreren Teilbeträgen und Behebungen von einem Sparbuch stehen mit dem Lohnempfang in keinem ursächlichen Zusamme... mehr lesen...