TE OGH 1990/6/12 10ObS221/90

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Richard Bauer (AG) und Jürgen Mühlhauser (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann T***, Maurer, 2880 Kirchberg am Wechsel, Außen 142, vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei A*** U*** (L*** W***), 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und Dr. Josef Milchram, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. März 1990, GZ 33 Rs 263/89-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 14. September 1989, GZ 4 Cgs 210/89-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG).

Ergänzt sei:

Der Unfall ereignete sich während einer Unterbrechung des mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung zusammenhängenden Weges von der Arbeitsstätte zur Wohnung, und zwar während des Weges in eine Gaststätte zur Einnahme eines Nachtmahls, also während eines allein im privatwirtschaftlichen Interesse gewählten Umweges. Daher liegt kein Wegunfall iS des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG vor (SSV-NF 2/31, 3/158 ua).

Die Voraussetzungen des § 175 Abs 2 Z 7 leg cit liegen schon deshalb nicht vor, weil sich der Unfall nicht während der Arbeitszeit ereignete. Der ausdrücklich auf Unfälle, die sich während der Arbeitszeit ereignen, eingeschränkte Wortlaut dieser Bestimmung schließt deren Anwendung auf Unfälle aus, die sich nach Beendigung der Arbeit etwa im Zusammenhang mit der Besorgung von Lebensmitteln, selbst wenn diese zum Verzehr während der Arbeit bestimmt sind, ereignen. Da der Gesetzgeber zahlreiche Einzelfälle normiert hat, für die der Versicherungsschutz wie für den Arbeitsweg gilt, sind die nicht speziell bezeichneten Umwege, aus welchen Gründen immer sie eingeschlagen werden, nicht versichert. Deshalb kann sich der erkennende Senat der abweichenden Meinung Tomandls, SV-System 4. ErgLfg 277 nicht anschließen. Die genaue Determinierung der Ausnahmebestimmungen, durch die der grundsätzlich nur auf den direkten und kürzesten Weg zum und vom Arbeitsplatz beschränkte Versicherungsschutz erweitert wird steht einer analogen Anwendung auf vom Wortlaut dieses Ausnahmekataloges nicht erfaßte Wege entgegen (vgl. SSV 24/35; 24.4.1990 10 Ob S 171/90). Der unbegründeten Revision war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E21259

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00221.9.0612.000

Dokumentnummer

JJT_19900612_OGH0002_010OBS00221_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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