RS OGH 1996/3/12 10ObS246/95, 10ObS56/12a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1996
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Norm

ASVG §175 Abs1
ASVG §175 Abs2 Z1
B-KUVG §90 Abs1
B-KUVG §90 Abs2 Z1

Rechtssatz

Die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung behält im Regelfall ihren dienstlichen Charakter, bis ihre Beendigung ausdrücklich erklärt wird oder sich aus anderen Umständen ergibt. Bleiben einige Belegschaftsmitglieder nach Schluss der Betriebsveranstaltung von sich aus noch längere Zeit zusammen, so steht dieses Zusammensein in der Regel nicht mehr unter Unfallversicherungsschutz. Das spätere Verweilen dient dann nur noch privater Geselligkeit. Kürzeres Verbleiben im Anschluss an die beendete Gemeinschaftsveranstaltung wird den Zusammenhang in der Regel nicht lösen, während mehrstündiges Nachfeiern den Zusammenhang meist aufheben wird. Hier: Der offizielle Teil der betrieblichen Weihnachtsfeier dauerte von sechzehn bis achtzehn Uhr. Der daran anschließende "inoffizielle" Teil der Weihnachtsfeier wurde von niemandem ausdrücklich für beendet erklärt. Etwa ein Fünftel der Teilnehmer dehnte die Feier bis zwei Uhr früh aus. Diese Personen standen wegen der überaus langen Dauer ihres Verweilens auf der Feier nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sodass auch die Heimfahrt von dieser Veranstaltung nicht unter Versicherungsschutz stand.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 246/95
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 ObS 246/95
    Veröff: SZ 69/64
  • 10 ObS 56/12a
    Entscheidungstext OGH 03.05.2012 10 ObS 56/12a
    Auch; Beisatz: Hier: Fahrradübungen nach Ende eines Grillfests. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103500

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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