Norm
ASVG §175 Abs1Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat durch die ausdrückliche Aufzählung versicherungsgeschützter Tätigkeiten in Abs 2 und 3 des § 175 ASVG zu erkennen gegeben, daß er diese Tätigkeiten nicht als Betriebstätigkeiten im Sinne des § 175 Abs 1 ASVG verstanden haben will.Der Gesetzgeber hat durch die ausdrückliche Aufzählung versicherungsgeschützter Tätigkeiten in Absatz 2 und 3 des Paragraph 175, ASVG zu erkennen gegeben, daß er diese Tätigkeiten nicht als Betriebstätigkeiten im Sinne des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG verstanden haben will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084695Dokumentnummer
JJR_19910528_OGH0002_010OBS00141_9100000_002