RS OGH 1993/10/14 10ObS187/93, 10ObS15/09t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1993
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Norm

ASVG §175 Abs2 Z9
B-KUVG §90 Abs2 Z8

Rechtssatz

Bei einer Fahrgemeinschaft erstreckt sich der Unfallversicherungsschutz auch auf die zur Abholung bzw Bringung aller Mitglieder der Fahrgemeinschaft erforderlichen Fahrten, auch wenn diese teilweise nicht in die Richtung des Ausgangspunkt bzw Endpunktes des direkten Dienstweges des Verunglückten führen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 187/93
    Entscheidungstext OGH 14.10.1993 10 ObS 187/93
    Veröff: SZ 66/127
  • 10 ObS 15/09t
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 ObS 15/09t
    Vgl; Beisatz: Kein Unfallversicherungsschutz, wenn der Umweg für den Mitfahrer im eigenwirtschaftlichen Interesse lag, der Mitfahrer auf die Fahrgemeinschaft nicht angewiesen war, weil ihm die Benutzung anderer Verkehrsmittel zumutbar war, und er bereits vor Antritt der Fahrt von der Wegabweichung erfahren hat. (T1); Veröff: SZ 2009/26

Schlagworte

Arbeitsweg

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085014

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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