RS OGH 1992/12/15 10ObS254/92, 10ObS2069/96d, 10ObS19/98m, 10ObS76/01a, 10ObS275/01s, 10ObS79/07a, 1

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Norm

ASVG §175 Abs2 Z1
B-KUVG §90 Abs2 Z1

Rechtssatz

Liegen die Wohnung des Versicherten und seine Arbeitsstätte im selben Gebäude, so ist ein Arbeitsweg im Sinne des § 175 Abs 2 Z1 ASVG begrifflich nicht möglich. Unter diesen Umständen steht der Weg den der Versicherte innerhalb derselben Gemeinde von der Wohnung seiner Mutter, die er mehrmals wöchentlich betreut, zur Arbeitsstätte zurücklegt jedenfalls nicht unter Unfallversicherungsschutz.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 254/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 10 ObS 254/92
    Veröff: SSV-NF 6/144
  • 10 ObS 2069/96d
    Entscheidungstext OGH 07.05.1996 10 ObS 2069/96d
    Auch; nur: Liegen die Wohnung des Versicherten und seine Arbeitsstätte im selben Gebäude, so ist ein Arbeitsweg im Sinne des § 175 Abs 2 Z1 ASVG begrifflich nicht möglich. (T1)
  • 10 ObS 19/98m
    Entscheidungstext OGH 09.02.1998 10 ObS 19/98m
    Auch; nur T1; Beisatz: Der Versicherte ist innerhalb des Wohnhauses auch nicht den für einen Arbeitsweg typischen Gefahren ausgesetzt, gegen die er in der Unfallversicherung geschützt werden soll, sondern es gehen die Gefahren auf die Umstände des Privatbereichs zurück, die dem Versicherungsschutz im allgemeinen nicht unterliegen (SSV-NF 5/75, 6/144, 10/47). Dies gilt auch für das Stolpern und den Sturz des Versicherten über die von ihm vor Antritt einer Privatfahrt in der Garage abgestellten Arbeitstaschen. (T2)
  • 10 ObS 76/01a
    Entscheidungstext OGH 03.04.2001 10 ObS 76/01a
    Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Der Versicherte ist innerhalb des Wohnhauses auch nicht den für einen Arbeitsweg typischen Gefahren ausgesetzt, gegen die er in der Unfallversicherung geschützt werden soll, sondern es gehen die Gefahren auf die Umstände des Privatbereichs zurück, die dem Versicherungsschutz im allgemeinen nicht unterliegen. (T3)
  • 10 ObS 275/01s
    Entscheidungstext OGH 10.10.2001 10 ObS 275/01s
    Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 74/171
  • 10 ObS 79/07a
    Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 ObS 79/07a
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 10 ObS 15/21k
    Entscheidungstext OGH 27.04.2021 10 ObS 15/21k
    Vgl aber; Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung des Abstellens auf ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung des konkreten Unfallorts bei Unfällen während dienstlicher Tätigkeiten in den eigenen Wohnräumlichkeiten wird angesichts der zunehmenden Bedeutung von Homeoffice und der neueren deutschen Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr, ob die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten ausschließlich in Richtung einer dienstlichen Tätigkeit gerichtet ist. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084866

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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