Norm: BWG §38 Abs1
Rechtssatz: Unter der Offenbarung wird die Mitteilung an eine Person verstanden, der das Geheimnis bisher nicht bekannt oder zumindest nicht sicher bekannt war, wobei schon die Mitteilung des Geheimnisverpflichteten an eine Person genügt. Inhaltlich genügt eine Auskunft, die auf Kundengeheimnisse schließen lässt, oder die Einsichtgewährung in schriftliche Unterlagen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: BWG §38 Abs1StPO §116 .StPO aF §145a.
Rechtssatz: 1) Lichtbilder oder Videoaufnahmen der Überwachungskamera eines Geldausgabeautomaten unterliegen nicht dem Bankgeheimnis. 2) Für die Annahme, eine auf einem Lichtbild der Überwachungskamera abgebildete Person sei ein Bankkunde, bedarf es konkreter Anhaltspunkte; auf Grund eines Vergleiches der Zeitpunkte der Aufnahme und der Behebungen hätte das Kreditinstitut die Möglichkeit, derartige An... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 EBWG §38 Abs1 Z5KSchG §6 Abs3
Rechtssatz: Eine wirksame Entbindung von Bankgeheimnis setzt voraus, dass die Erklärung vom Kunden unterschrieben wird. Die Aufnahme einer solchen Klausel in allgemeine Geschäftsbedingungen erweckt den irreführenden Eindruck, die Klausel werde bereits dadurch Vertragsinhalt; sie ist daher unzulässig. Entscheidungstexte 4 Ob 28/01y Entscheidu... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 EBWG §38 Abs1 Z5KSchG §6 Abs3
Rechtssatz: Eine wirksame Entbindung von Bankgeheimnis setzt voraus, dass die Erklärung vom Kunden unterschrieben wird. Die Aufnahme einer solchen Klausel in allgemeine Geschäftsbedingungen erweckt den irreführenden Eindruck, die Klausel werde bereits dadurch Vertragsinhalt; sie ist daher unzulässig. Entscheidungstexte 4 Ob 28/01y Entscheidu... mehr lesen...
Norm: ARHG §2ARHG §3ARHG §51 Abs1BWG §38 Abs1
Rechtssatz: Die Zulässigkeit der inländischen Rechtshilfe hat sich an den im § 51 Abs 1 Z 1 bis Z 3 ARHG (taxativ) aufgezählten besonderen Umständen zu orientieren, die durch die in den §§ 2 und 3 ARHG normierten allgemeinen Voraussetzungen ergänzt werden. Im vorliegenden Fall steht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses dem Rechtshilfeersuchen eines von einem Staatsanwalt der Russischen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Bauspargeschäft wird in Österreich von vier Bausparkassen betrieben, nämlich der Beklagten, der Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot gemeinnützige registrierte GenmbH (im folgenden kurz "Bausparkasse Wüstenrot"), der Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft mbH und der S-Bausparkasse der Österreichischen Sparkassen. Jede dieser vier Bausparkassen arbeitet mit bestimmten Kreditunternehmungen (Banken), mit denen sie in vertraglichen Beziehungen steht, z... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Abs1 IIf7gBWG §38 Abs1BWG §38 Abs2KWG 1979 §23
Rechtssatz: Unter einem Geheimnis im Rechtssinn ist eine Tatsache zu verstehen, die entweder nur dem Geheimnisträger selbst oder doch jedenfalls nur einem verhältnismäßig beschränkten Personenkreis bekannt ist und nach dem Interesse und dem Willen des Geheimnisgeschützten nicht über diesen Kreis hinaus bekannt werden soll. Über den Inhalt des Geheimnisses sagt § 23 Abs 1 KWG nichts... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Gegenstand des Unternehmens der beklagten Partei ist die Ausgabe von Kreditkarten sowie der Erwerb von Forderungen aus Warenlieferungen und sonstigen Dienstleistungen und die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen, soweit sie aus der Vorlage von Kreditkarten, insbesondere Eurocard, entstanden sind. Mit schriftlichem Vertrag vom 26. Jänner 1984 verpflichtete sich die beklagte Kreditkartengesellschaft der klagenden Partei gegenüber unter ... mehr lesen...
Norm: BWG §38 Abs1KWG 1979 §23
Rechtssatz: Geheimnisse im Sinne des § 23 KWG sind Tatsachen, Vorgänge, Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die nur einem verhältnismäßig beschränkten Personenkreis bekannt und zu wahren sind, wenn es das Interesse, auf den sich das Geheimnis bezieht, erfordert. Entscheidungstexte 3 Ob 559/86 Entscheidungstext OGH 08.03.1988 3 Ob 559/86 ... mehr lesen...
Die beklagte Bank räumte Hans M auf dem Konto Nr. 131-240031 einen Kontokorrentkredit in der Höhe von 200 000 S ein. Die Klägerin übernahm am 8. 3. 1979 gegenüber der Beklagten für alle Ansprüche aus dem Kreditverhältnis mit Hans M die Haftung als Bürge und Zahler bis zu einem Höchstbetrag von 175 000 S. Aus dieser Verpflichtung wurde die Klägerin von der Beklagten in Anspruch genommen und zur Zahlung eines Betrages von 134 573 S sA verpflichtet. Sie hat diese Summe an die Beklagte be... mehr lesen...
Norm: BWG §38 Abs1KWG 1979 §23
Rechtssatz: Was ein Geheimnis im Sinne des § 23 KWG ist, muss aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen entnommen werden. Dazu gehört vor allem, dass die geheimhaltungsbedürftige Tatsache nur einer begrenzten Personenzahl bekannt ist und bekannt werden soll. Entscheidungstexte 6 Ob 613/83 Entscheidungstext OGH 02.02.1984 6 Ob 613/83 Veröff: SZ 57/29 = Ev... mehr lesen...