RS OGH 2001/3/22 4Ob28/01y, 4Ob179/02f, 4Ob221/06p, 7Ob68/11t, 1Ob105/14v, 6Ob120/15p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2001
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Norm

ABGB §879 E
BWG §38 Abs1 Z5
KSchG §6 Abs3

Rechtssatz

Eine wirksame Entbindung von Bankgeheimnis setzt voraus, dass die Erklärung vom Kunden unterschrieben wird. Die Aufnahme einer solchen Klausel in allgemeine Geschäftsbedingungen erweckt den irreführenden Eindruck, die Klausel werde bereits dadurch Vertragsinhalt; sie ist daher unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 28/01y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 28/01y
    Veröff: SZ 74/52
  • 4 Ob 179/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
    Auch; Veröff: SZ 2002/153
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Beisatz: Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet, dass der Kunde das die Zustimmungserklärung enthaltende Schriftstück unterfertigen muss. Die geforderte Ausdrücklichkeit bedingt, dass die Entbindungserklärung klar und deutlich im unterfertigten Schriftstück enthalten ist. (T1)
    Beisatz: Hier: Unwirksame „Zustimmung" in AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klauseln 30, 35 und 36) (T2)
  • 7 Ob 68/11t
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 68/11t
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Veröff: SZ 2014/71
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch wenn der Verbraucher seine Unterschrift in unmittelbarer Nähe der Klausel anbringt, die Entbindung vom Bankgeheimnis somit unmittelbar unterfertigt, kann die Klausel dennoch intransparent sein, wenn sie wiederum auf andere Punkte verweist, die sich nicht einmal im selben Schriftstück befinden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115218

Im RIS seit

21.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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