RS OGH 1988/3/8 3Ob559/86, 3Ob281/01x, 9Ob34/12h, 9Ob62/16g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1988
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Norm

BWG §38 Abs1
KWG 1979 §23

Rechtssatz

Geheimnisse im Sinne des § 23 KWG sind Tatsachen, Vorgänge, Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die nur einem verhältnismäßig beschränkten Personenkreis bekannt und zu wahren sind, wenn es das Interesse, auf den sich das Geheimnis bezieht, erfordert.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 559/86
    Entscheidungstext OGH 08.03.1988 3 Ob 559/86
    Veröff: SZ 61/55 = EvBl 1989/1 S 13 = RZ 1988/51 S 221 = ÖBA 1988,1022 (Jabornegg)
  • 3 Ob 281/01x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 3 Ob 281/01x
    Auch
  • 9 Ob 34/12h
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 34/12h
    Vgl auch; Beisatz: Der Begriff der „Geheimnisse“ im Sinn dieser Bestimmung erfasst Tatsachen, Vorgänge und Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die entweder nur dem Geheimnisträger selbst oder lediglich einem verhältnismäßig beschränkten Personenkreis bekannt sind und nach dem Willen des Geheimnisgeschützten nicht über diesen Kreis hinaus bekannt werden sollen; es muss sich um Umstände handeln, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Kunden zu verletzen. (T1); Veröff: SZ 2012/127
  • 9 Ob 62/16g
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 Ob 62/16g
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2017/107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065981

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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