Norm
BWG §38 Abs1Rechtssatz
Unter der Offenbarung wird die Mitteilung an eine Person verstanden, der das Geheimnis bisher nicht bekannt oder zumindest nicht sicher bekannt war, wobei schon die Mitteilung des Geheimnisverpflichteten an eine Person genügt. Inhaltlich genügt eine Auskunft, die auf Kundengeheimnisse schließen lässt, oder die Einsichtgewährung in schriftliche Unterlagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131824Im RIS seit
23.01.2018Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020