RS OGH 2017/9/27 9Ob62/16g

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Veröffentlicht am 27.09.2017
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Norm

BWG §38 Abs1

Rechtssatz

Unter der Offenbarung wird die Mitteilung an eine Person verstanden, der das Geheimnis bisher nicht bekannt oder zumindest nicht sicher bekannt war, wobei schon die Mitteilung des Geheimnisverpflichteten an eine Person genügt. Inhaltlich genügt eine Auskunft, die auf Kundengeheimnisse schließen lässt, oder die Einsichtgewährung in schriftliche Unterlagen.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 62/16g
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 Ob 62/16g
    Beisatz: Der Schutz des Kunden vor einer Offenbarung oder Verwertung der maßgeblichen Daten fällt nicht schon dann weg, wenn das Kreditinstitut bloß von dritter Seite mit solchen Daten konfrontiert wird, schafft in solchen Fällen in der Regel doch erst eine bestätigende Reaktion des Kreditinstituts Gewissheit über die Richtigkeit des Informationsgehalts. (T1)
    Veröff: SZ 2017/107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131824

Im RIS seit

23.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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