Norm
ARHG §2Rechtssatz
Die Zulässigkeit der inländischen Rechtshilfe hat sich an den im § 51 Abs 1 Z 1 bis Z 3 ARHG (taxativ) aufgezählten besonderen Umständen zu orientieren, die durch die in den §§ 2 und 3 ARHG normierten allgemeinen Voraussetzungen ergänzt werden. Im vorliegenden Fall steht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses dem Rechtshilfeersuchen eines von einem Staatsanwalt der Russischen Föderation eingesetzten Untersuchungsführers (Ermittlungsleiters) nicht entgegen.Die Zulässigkeit der inländischen Rechtshilfe hat sich an den im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, ARHG (taxativ) aufgezählten besonderen Umständen zu orientieren, die durch die in den Paragraphen 2 und 3 ARHG normierten allgemeinen Voraussetzungen ergänzt werden. Im vorliegenden Fall steht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses dem Rechtshilfeersuchen eines von einem Staatsanwalt der Russischen Föderation eingesetzten Untersuchungsführers (Ermittlungsleiters) nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0108852Im RIS seit
09.03.1995Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023