RS OGH 1992/2/25 4Ob114/91, 3Ob281/01x, 9Ob34/12h, 9Ob62/16g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1992
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Norm

ABGB §1295 Abs1 IIf7g
BWG §38 Abs1
BWG §38 Abs2
KWG 1979 §23

Rechtssatz

Unter einem Geheimnis im Rechtssinn ist eine Tatsache zu verstehen, die entweder nur dem Geheimnisträger selbst oder doch jedenfalls nur einem verhältnismäßig beschränkten Personenkreis bekannt ist und nach dem Interesse und dem Willen des Geheimnisgeschützten nicht über diesen Kreis hinaus bekannt werden soll. Über den Inhalt des Geheimnisses sagt § 23 Abs 1 KWG nichts aus; es muß sich aber jedenfalls um Tatsachen handeln, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Kunden zu verletzen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 114/91
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 114/91
    Veröff: SZ 65/23 = EvBl 1992/58 S 271 = JBl 1992,599 = ÖBl 1992,21 = ÖBA 1992,829 (Jabornegg)
  • 3 Ob 281/01x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 3 Ob 281/01x
    nur: Unter einem Geheimnis im Rechtssinn ist eine Tatsache zu verstehen, die entweder nur dem Geheimnisträger selbst oder doch jedenfalls nur einem verhältnismäßig beschränkten Personenkreis bekannt ist und nach dem Interesse und dem Willen des Geheimnisgeschützten nicht über diesen Kreis hinaus bekannt werden soll. Es muss sich um Tatsachen handeln, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Kunden zu verletzen. (T1) Beisatz: Ein Kunde kann auf Grund der Verletzung des Bankgeheimnisses gegenüber einem anderen Kunden keine Schadenersatzansprüche gegen die Bank ableiten. (T2)
  • 9 Ob 34/12h
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 34/12h
    Auch; Beisatz: Der Begriff der „Geheimnisse“ iSd § 38 BWG erfasst Tatsachen, Vorgänge und Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur. (T3); Beisatz: Die Aufzählung der Durchbrechungen des Bankgeheimnisses in § 38 Abs 2 BWG ist nur demonstrativ. (T4); Veröff: SZ 2012/127
  • 9 Ob 62/16g
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 Ob 62/16g
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Kreditvertragsrelevante Daten. (T5)
    Veröff: SZ 2017/107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065977

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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