Norm: KSchG §28 Abs2 KSchG § 28 heute KSchG § 28 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003 KSchG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997 KSchG § 28 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.19... mehr lesen...
Norm: KSchG §28 Abs2 KSchG §29 KSchG § 28 heute KSchG § 28 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003 KSchG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997 KSchG § 28 gültig von 01.10.1979 b... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist ein Verband zur Wahrung wirtschaftlicher Unternehmensinteressen, unter anderem zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Erstbeklagte betreibt auf Basis ihrer (Teil-)Gewerbeberechtigungen „Anfertigen von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen“ und „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau verbunden mit Metalltechnik für Schmiede- und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Gewerbe)“ in Konkurrenz zu den vom Kläger vertretenen ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Frage des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr bei einem nach § 28 KSchG geltend gemachten Unterlassungsbegehren hinsichtlich verschiedener Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sowie der Umfang der Veröffentlichung des klagsstattgebenden Urteils. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Frage des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr bei einem nach Paragraph 28, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte betreibt das Kraftfahrzeug- Leasinggeschäft (mittelbares Finanzierungsleasing). Sie bietet ihre Leistungen bundesweit, vor allem in Salzburg, an und finanziert neben Fahrzeugen der Marke B***** mit einem Anteil von ca 30 % auch Fremdmarken. Die Leasingverträge können mit einer Vertragsdauer von 6 bis maximal 84 Monaten abgeschlossen werden. Die durchschnittliche Dauer liegt bei 39 Monaten. Dem Leasingnehmer werden die Allgemeinen Geschäftsbedingunge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin betreibt im Einkaufszentrum Nord in G***** ein Café und eine Bäckerei. Sie gestattet ihren Kunden seit Februar 2009 in ihrem Gastronomiebereich das Rauchen nicht mehr und erleidet dadurch Umsatzeinbußen. Die Beklagte betreibt im genannten Einkaufszentrum ein Restaurant. Sie ist Inhaberin des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart eines SB-Restaurants“ mit der Berechtigung nach § 189 Abs 1 Z 2 bis 4 GewO 1973 (nunmehr § 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994). D... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der gemäß § 29 KSchG klageberechtigte Verein macht Unterlassungsansprüche (ausschließlich) nach § 28 Abs 1 KSchG geltend. Die Beklagte ist ein nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) 2007 konzessioniertes Wertpapierunternehmen (§ 1 Z 1 WAG 2007), das bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemeldet ist und seine Leistungen bundesweit anbietet. Dabei tritt die Beklagte laufend mit Verbrauchern iSd § 1 KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt. Die von der Beklagt... mehr lesen...
Begründung: Die Vorinstanzen verboten der Beklagten insgesamt 20 Klauseln bestimmten oder sinngleichen Inhalts im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, dh den von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde zu legen oder sich auf diese Klausel in bereits abgeschlossenen Verträgen zu berufen, und erteilten weiters die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in einer bundesweiten Samstagsausgabe des redaktionellen Teils der „Neuen Kronen-Z... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist ein zur Unterlassungsklage nach § 28 KSchG berechtigter Verein. Die beklagte Partei ist Unternehmerin und betreibt das Leasinggeschäft. Dabei tritt sie in ihrer geschäftlichen Tätigkeit laufend auch mit Verbrauchern iSd § 1 KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt. Sie verwendet Allgemeine Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zu Grunde legt, und die unter anderen die im Verfahren strittigen Klauseln enthalten. D... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist ein zur Verbandsklage gemäß § 29 Abs 1 KSchG berechtigter Verein. Sie bekämpft zur Wahrung von Verbraucherinteressen mehrere Klauseln in den von der beklagten Partei verwendeten Vertragsformblättern bzw Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dabei handelt es sich - soweit für das Revisionsverfahren von Belang - um folgende Bestimmungen: Die klagende Partei ist ein zur Verbandsklage gemäß Paragraph 29, Absatz eins, KSchG berechtigter Verein. S... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist ein Finanzinstitut und befasst sich mit dem Abschluss von (Finanzierungs-)Leasingverträgen. Im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss von Leasingverträgen, verwendete die Beklagte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Mit Schreiben vom 23. 3. 2007 bemängelte die Klägerin diverse Klauseln (die von der Klägerin gewählte, von den Vorinstanzen übernommene Nummerierung wird beibehalten) und forderte... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerinnen betreiben ein Unternehmen zur Backmittelerzeugung, die Erstbeklagte, deren Geschäftsführer die Zweit- und Drittbeklagten sind, betreibt eine Mühle samt Backmittelerzeugung. Mit Eingabe vom 30. 11. 2007 beantragte die Erstbeklagte bei der Bezirkshauptmannschaft die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage durch Umbau und Aufstockung des Mühlengebäudes sowie durch Erneuerung der darin untergebrachten Getreidereinigungs- und Mühlen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist ein zur Unterlassungsklage nach § 28 KSchG berechtigter Verein. Die Beklagte ist ein Kreditinstitut, welches ihre Leistungen bundesweit anbietet. Der Kläger ist ein zur Unterlassungsklage nach Paragraph 28, KSchG berechtigter Verein. Die Beklagte ist ein Kreditinstitut, welches ihre Leistungen bundesweit anbietet. Der Kläger übermittelte der Beklagten ein Abmahnschreiben (datiert mit 22. 7. 2007, zugegangen am 23. 8. 2007) und beanstandete darin... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Z*****-Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Michael Krüger Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahre... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist ein zur Unterlassungsklage nach § 28 KSchG berechtigter Verein. Die beklagte Partei betreibt das Leasinggeschäft und bietet ihre Leistungen im gesamten Bundesgebiet an. Dabei tritt sie in ihrer geschäftlichen Tätigkeit laufend auch mit Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt. Sie verwendet dabei Allgemeine Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt. Die klagende Partei ist... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Erstklägerin betreibt ein Einkaufszentrum. Die Zweitklägerin ist persönlich haftende Gesellschafterin der Erstklägerin. Eine weitere Gesellschaft (in der Folge: Konkurrenzgesellschaft) betreibt in einem Abstand von etwa 700 m ein weiteres Einkaufszentrum. Die Kläger einerseits und die Konkurrenzgesellschaft andererseits stehen im Wettbewerb. Die Erstklägerin änderte die bestehende Betriebsanlage („Bauetappe V"), die sie am 1. September 2004 feierlich und ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, gegenüber dem Kläger die Verursachung von Lärm, soweit dadurch das zulässige Ausmaß der Emission durch die behördlich genehmigte Anlage „E***** A*****“ im Ausmaß von 30 Dezibel (A) in der Zeit zwischen 22:00Uhr und 6:00Uhr überschritten wird, von den der Beklagten gehörenden, näher bezeichneten Grundstücken auf das dem Kläger gehörende, näher bezeichnete Grundstück zu unterlassen (Punkt I.1.). Hingegen wurde das Mehrbegehr... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagte Partei B*****, vertreten durch Raits E... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist ein zur Unterlassungsklage nach § 28 KSchG berechtigter Verein. Die Beklagten sind Gesellschafter einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese gründeten sie im Jahr 2003 und betreiben seit Jänner 2006 diverse Internet-Websites mit verschiedenen Diensten, die sie auf individuellen Abruf im Online-Verkehr bereitstellen. Sie sind Gesellschafter dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der sie auch die grundlegenden... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karoline B*****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Har... mehr lesen...
Begründung: Die Vorinstanzen verboten der Beklagten, bei Verlag und Vertrieb ihrer Tageszeitung eine nicht zutreffende „Exklusivität" ihrer redaktionellen Berichterstattung zu behaupten, insbesondere zu behaupten und/oder zu verbreiten, eine bestimmte Berichterstattung in einer bestimmten Ausgabe der Zeitung über ein bestimmtes Ereignis sei exklusiv erfolgt. Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, das Rekursgericht sei von der Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr ... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien vertreiben Geräte zur Mauertrockenlegung. Jene der Klägerin beruhen auf einer elektro-physikalischen Methode, jene der Beklagten auf einem mechanischen System. Am 4. Oktober 2006 brachte der ORF in der Sendung „Help-TV" einen kritischen Bericht über die von der Klägerin angebotene Methode, deren Wirksamkeit wissenschaftlich nicht erwiesen sei. Darin kam auch eine Verbraucherin zu Wort, die ein Mauerentfeuchtungsgerät der Klägerin erworben und eingesetzt ha... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Ein Mitarbeiter der Klägerin gab am 30. 6. 2005, dem letzten Tag einer arbeitsrechtlichen Präklusionsfrist, im Namen eines Arbeitnehmers, für den die Klägerin Rechtsschutz übernommen hatte, eine Klage mit einem auf 4.929,78 EUR lautenden Zahlungsbegehren mittels eingeschriebenen Briefs - adressiert an das zuständige Gericht - zur Post. Auf dem Postweg ging das Schriftstück verloren. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass der Arbeitnehmer, der sein... mehr lesen...
Norm: KSchG §28 Abs2 KSchG §29 KSchG § 28 heute KSchG § 28 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003 KSchG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997 KSchG § 28 gültig von 01.10.1979 b... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei ist ein Finanzinstitut und befasst sich mit dem Abschluss von Leasingverträgen. Im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendete die beklagte Partei Allgemeine Vertragsbedingungen. Die beklagte Partei steht in Kooperation mit den Tochtergesellschaften, s***** GmbH und U***** GmbH, wobei die beklagte Partei bestehende Verträge verwaltet. Mit Schreiben vom 23. 3. 2007 beanstandete die klagende Partei insgesamt 56 Klauseln der Allgemeinen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Erstklägerin, eine in den Niederlanden eingetragene Aktiengesellschaft, ist ein Unternehmen des weltweit größten Spirituosenkonzerns. Sie produziert unter anderem den Whisky „Johnny Walker-Red Label" und vertreibt diesen in etwa 200 Ländern. Sie ist unter anderem auch Inhaberin der österreichischen Marke „RED LABEL" sowie der Gemeinschaftsmarke „RED LABEL". Die Zweitklägerin ist eine im Vereinigten Königreich eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haft... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist ein zur Unterlassungsklage nach § 28 KSchG berechtigter Verein. Die Beklagte betreibt das Bauspargeschäft und bietet ihre Leistungen im gesamten Bundesgebiet der Republik Österreich an. Sie verwendete im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in ihren „Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft" in der Ausgabe 3/2006 und zum Teil auch in der Ausgabe 8/2006 die nachstehend genannten Klauseln: Der Kläger ist ein zur Unterlassungsklage nach ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin nachstehender Marken: der österreichischen Wortmarke Nr 232.749 „FEELING", geschützt für Fahrzeuge und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten, sowie für Räder und Felgen für Fahrzeuge (Priorität vom 20. 12. 2005), und der Gemeinschaftsmarke Nr 5.150.032 „FEELING", geschützt für Fahrzeuge und deren Zubehör, soweit in Klasse 12 enthalten, sowie für Räder für Fahrzeuge (Priorität vom 20. 12. 2005). Die Beklagte vertreibt... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien vertreiben Produkte zur Unterstützung bei der Raucherentwöhnung. Beim Erzeugnis der Beklagten handelt es sich um eine als „*****" bezeichnete Zigarettenattrappe, die mit einem pharmakologisch wirkungslosen Granulat aus Menthol, Baldrian und verschiedenen Aromastoffen gefüllt ist. Eine arzneimittelrechtliche Zulassung liegt dafür nicht vor. Sowohl auf der Zigarettenattrappe als auch auf deren Verpackung befindet sich der Hinweis „Granulat entwickelt von der... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist zu 56/644-Anteilen (Top 3) und zu 114/644-Anteilen (Top 2) Miteigentümer der Liegenschaft EZ 455, Grundbuch ***** M*****dorf samt dem darin vorgetragenen Grundstück 1478 mit einer Fläche von 183 m2. Der Erstbeklagte ist zu 476/644-Anteilen (Top 1) ebenfalls Miteigentümer dieser Liegenschaft. Auf dem Grundstück 1478 ist das Haus M*****dorf 52a errichtet. Der Erstbeklagte ist weiters Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 280, Grundbuch ***** M*****... mehr lesen...