Norm: KSchG §28 Abs2
Rechtssatz: Aus § 28 Abs 2 KSchG kann nicht abgeleitet werden, dass der Erfolg einer Unterlassungsklage eine vorangegangene Abmahnung voraussetzt. Entscheidungstexte 4 Ob 227/06w Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w Veröff: SZ 2007/38 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:200... mehr lesen...
Norm: KSchG §28 Abs2
Rechtssatz: Die Wiederholungsgefahr ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Unternehmer trotz Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgibt. Die Wiederholungsgefahr könnte nur verneint werden, wenn es geradezu ausgeschlossen wäre, dass der Unternehmer die beanstandeten gesetz- oder sittenwidrigen Bedingungen oder sinngleiche Bedingungen in seine Geschäftsbedingungen aufnimmt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KSchG §28 Abs2
Rechtssatz: Lehnt der Beklagte eine Unterwerfungserklärung hinsichtlich der Verwendung "sinngleicher" Vertragsklauseln ab, bietet er damit keine ausreichende Sicherheit gegen die Wiederholung von Gesetzesverstößen und beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Entscheidungstexte 5 Ob 227/98p Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 227/98p Veröff: SZ 72/42 ... mehr lesen...