Norm: KSchG §28 Abs2 KSchG § 28 heute KSchG § 28 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003 KSchG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997 KSchG § 28 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.19... mehr lesen...
Norm: KSchG §28 Abs2 KSchG §29 UWG §14 KSchG § 28 heute KSchG § 28 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003 KSchG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997 KSchG § 28 gültig von 01.... mehr lesen...
Norm: KSchG §28 Abs2 UWG §14 A1 KSchG § 28 heute KSchG § 28 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003 KSchG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997 KSchG § 28 gültig von 01.10.1979 b... mehr lesen...
Norm: KSchG §28 Abs1 KSchG §28 Abs2 KSchG § 28 heute KSchG § 28 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003 KSchG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997 KSchG § 28 gültig von 01.10.19... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist ein nach § 29 KSchG klageberechtigter Verein. Die Klägerin ist ein nach Paragraph 29, KSchG klageberechtigter Verein. Die Beklagte betreibt ein Inkassobüro. Zumindest bis 6. 5. 1997 verwendete die Beklagte in ihrem Formular "Anerkenntnis und Zahlungszusage" (Beilage A) Allgemeine Geschäftsbedingungen, die unter anderem folgende Klauseln beinhalten: a) " .... Ich verpflichte mich, ..... zuzüglich der tarifmäßigen Kosten des genannten Inkassoi... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 1 hängt davon ab, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder unein... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vom Kläger geltend gemachte Urheberrechtsverletzung (Verbreitung eines Lichtbildes ohne Zustimmung des Berechtigten bzw. ohne Herstellerbezeichnung) erfolgte in einem Druckwerk, das sich im Titel als "Zeitschrift der Universität" (gemeint: Klagenfurt) bezeichnet und dessen Impressum entgegen § 24 Abs 1 MedG weder Medieninhaber (Verleger) noch Hersteller nennt, als Herausgeber allerdings das "Außeninstitut der U... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gem. § 402 Abs 2 EO ist das Rechtsmittelverfahren im Provisorialverfahren nur dann einseitig, wenn das Rechtsmittel vom Gefährdeten erhoben und der Gegner noch nicht zum Antrag einvernommen worden ist (Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 955). Ist hingegen - wie hier - bereits das Verfahren in erster Instanz zweiseitig geworden (der Gegner der gefährdeten Partei hat sich mit Schriftsatz vom 7. 11. 1997 auft... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Unterlassungsbegehren können ganz allgemein nur bei Wiederholungsgefahr erhoben werden (RIS-Justiz RS0031786). Es ist daher für die Entscheidung ohne Bedeutung, daß die Klägerin ihren Anspruch auf "jeden erdenklichen Rechtsgrund" gestützt hat. Die Wiederholungsgefahr besteht in der ernstlichen Besorgnis weiterer Eingriffe (RIS-Justiz RS0009357). Sie ist zu verneinen, wenn der Verletzer besondere Umstände dartun ka... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile waren von 1960 bis 1978 miteinander verheiratet; sei leben seit 1976 getrennt. Nach dem Scheidungsvergleich ist die Beklagte berechtigt, die Werke des Klägers wie bisher zu interpretieren. Die Beklagte führte das Stück "Heute Abend: Lola Blau" bis 1977 mehrmals in W***** auf; in den Programmen schienen jeweils der Kläger als Autor und Conny Hannes M***** als Regisseur auf. 1984 führte die Beklagte das Stück "Heute Abend: Lola Blau" in ihr... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Eine Verwerfung der Berufung mangels getrennter Ausführung der Berufungsgründe kommt nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn die Berufungsausführungen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll (RIS-Justiz RS0041768). Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel daher insoweit zu Recht behandelt, als die darin enthaltenen Argumente den angeführt... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung hat der Beklagte besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Dabei kommt es immer auf die Art des Eingriffes und die Willensrichtung des Störers an, für welche insbesondere sein Verhalten nach der Beanstandung und während des Rechtsstreites wichtige Anhaltspunkte bieten kann.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin, eine amerikanische Staatsbürgerin, ist seit Jahren als Medium mit einer "spirituellen Wesenheit", die sie "Ramtha" nennt, tätig. Sie betreibt "Channeling" und tritt zu Ramtha in parapsychologischen Kontakt. Die Beklagte ist gleichfalls Medium. Sie trat im September 1992 erstmals in Österreich auf und bezeichnete sich als "Medium, durch welches Ramtha spricht". Vor dem Auftreten der Beklagten "channelte" nur die Klägerin mit der von ihr so b... mehr lesen...
Begründung: Der Erstbeklagte ist Zahnarzt. In seiner Praxis in V***** in Ungarn behandelt er auch österreichische Patienten. Seit etwa vier Jahren besucht er etwa alle 14 Tage den Zweitbeklagten in E*****. Seine Besuche dienen in erster Linie dazu, in der Wohnung des Zweitbeklagten österreichische Patienten zu untersuchen, eine Diagnose sowie einen Vorschlag für die weitere Behandlung in Ungarn zu erstellen und kleinere Eingriffe durchzuführen. In der Regel fertigt der Erstbek... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ob Wiederholungsgefahr im Einzelfall besteht, ist danach zu beurteilen, ob dem Verhalten des Täters nach der Beanstandung oder während des Rechtsstreites gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, daß er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (ÖBl 1994, 227 - Ritter/Knight uva). Das Anbot auf Abschluß eines vollstreckbaren Vergleichs schließt die Wiederholungsgefahr in jenen Fällen, ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Wiederholungsgefahr kann nur dann verneint werden, wenn der Beklagte besondere Umstände dartut, die eine Wiederholung seines gesetzwidrigen Verhaltens ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Wenn das Verhalten des Beklagten auch nur unklar und zwiespältig ist, kann eine Gewähr für das Unterbleiben künftiger Verstöße nicht angenommen werden. Das Angebot eines vollstreckbaren... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Erstklägerin ist Inhaberin der österreichischen Wort-Bild-Marke 172: und der österreichischen Wort-Bild-Marke 91013: welche mit Beginn der Schutzdauer 2.7.1946 bzw 30.4.1979 für die Klassen 10, 23: Kraftfahrzeuge aller Art und deren Fahrzeuggestelle, Verbrennungskraftmaschinen, Geschwindigkeitswechselgetriebe für Kraft- und Luftfahrzeuge aller Art, Luftschrauben, Vorrichtungen zur Veränderung der Steigung von Luftschrauben, Bestandteile für alle ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Medieninhaberin und Verlegerin der Wochenzeitschrift "Die ganze Woche". In der Nr. 35 des Jahrganges 1990 dieser Zeitschrift vom 30.8.1990 war auf der Titelseite im Rahmen eines großen Fotos angekündigt: "Ursula Stenzel, Tierfreundin und TV-Nachrichtensprecherin, wird für ihre Lieblinge die Gratis-Haustierversicherung (Bericht auf den Seiten 4/5) in Anspruch nehmen". Die Seiten 4/5 enthielten eine zweiseitige farbige Einschaltung. Unter ... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist Inhaber eines Dienstleistungsunternehmens, welches er als freies Gewerbe aufgrund folgender Gewerbeberechtigung ausübt: Dienstleistungen an nicht öffentlichen Orten in Form von Botengängen und Fahrten (jedoch keine Personenbeförderung), ferner Hausmeisterarbeiten, insbesondere Aufräumen, Rasenmähen und Schneeräumen, haushaltsübliche Reinigungsarbeiten wie Staubsaugen oder Staubwischen, Autowaschen und -innenraumpflege vor Ort. Er verwendete Geschäf... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke "Ritter", die im internationalen Markenregister unter IR 517 295 für die Klassen 10 (zahnärztliche Instrumente und Apparate), 11 (Operationslampen etc. für Zahnärzte, Zubehör) und 20 (Einrichtungsgegenstände für Zahnärzte) eingetragen und (auch) in Österreich geschützt ist. Die Beklagte ist Inhaberin der in den USA registrierten Wortmarke "Knight" und der Bildmarke Klägerin und Beklagte vertreiben Dentalstühle und Dentalzu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des P... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Medieninhaberin der Tageszeitung "Neue Kronen-Zeitung". In der Ausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung - Steirerkrone" vom 14.8.1988 erschien folgender Artikel, den Gerhard D***** verfaßt hatte: "Steirischer Grün-Abgeordneter verletzte Beamten/jetzt Auslieferungsklage wegen der Ansteckungsgefahr. Gendarm fordert: 'Aids-Test für Wabl!' Dramatischer Beitrag zur Debatte um die Abgeordnetenimmunität: Der ***** Gendarmeriebeamte Walter F***** ... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin ist Medieninhaberin und Verlegerin der Tageszeitung "S*****"; die Zweitklägerin ist ihre persönlich haftende Gesellschafterin. Die Erstbeklagte, deren Komplementärin die Zweitbeklagte ist, ist Medieninhaberin der Tageszeitungen "K*****" und "N*****-Zeitung"; die Drittbeklagte ist Verlegerin des "K*****s". Auf Seite 6 des "K*****s" vom 24.2.1993 erschien folgender Artikel: Die Sonderauswertung der "Optima 1992", auf welche dieser Artikel seine Beh... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 526 Abs 1, letzter Satz, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen abändernden Beschluß liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO hier nicht vor: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 526, Absatz eins,, letzter Satz, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichte... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Heidelinde Blum, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.M... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger hat vor etlichen Jahren einen fünffarbigen Stadtplan von Innsbruck gezeichnet, in welchem die wichtigsten Sehenswürdigkeiten dieser Stadt besonders hervorgehoben und namentlich bezeichnet sind. Der Fremdenverkehrsverband Innsbruck-Igls und Umgebung gab diesen Stadtplan mit einer kurzen Erläuterung zu den einzelnen Sehenswürdigkeiten heraus; in der rechten unteren Ecke des - rechteckigen - Stadtplans befindet sich die Signierung "S***". Der Beklagte ist Inh... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Medieninhaberin der Wochenzeitung "DIE G*** W***". Die Beklagte ist Medieninhaberin, Verlegerin und Herausgeberin der Monatszeitschrift "B***". Dem Heft 2/89 der Zeitschrift "B***" war ein sogenannter "B***-Abo-Scheck" eingeheftet, auf dem angekündigt war: "F*** E*** C*** V.S.O.P.-G*** römisch fünf.S.O.P.-G*** Wenn Sie jetzt B*** für ein Jahr lang abonnieren, schenken wir Ihnen eine Flasche von Frankreichs exklusivstem Cognac, einen C*** V.S.O.P.,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin betreibt an zwei Standorten in Linz das Schlosserhandwerk (§ 94 Z 71 GewO 1973). Die Klägerin betreibt an zwei Standorten in Linz das Schlosserhandwerk (Paragraph 94, Ziffer 71, GewO 1973). Der Beklagte betreibt in Haid seit über fünf Jahren (1982) einen "Schlüsseldienst". Er fertigt dort mit Hilfe zweier Schlüsselkopiermaschinen Schlüssel für Zylinderschlösser und für tosische Schlösser an. Er stützte sich bei dieser Tätigkeit zunächst auf d... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIId KSchG §28 Abs1 Z6. KSchG §6 Abs2 ABGB § 879 heute ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992 KSchG § 28 heute KSchG § 28 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte vom Beklagten die Bezahlung von S 100.000,-- sowie die Unterlassung, den Widerruf und die Veröffentlichung des Widerrufs der Äußerung "daß hier Dinge passiert seien, die man eigentlich nur mit Mafia-Methoden bezeichnen könne", die dieser in der ORF-Sendung "Burgenland heute" vom 19. März 1985 gemacht hatte. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er bestritt, daß es sich bei der inkriminierten Äußerung um eine Tatsachen... mehr lesen...