RS OGH 1999/3/9 5Ob227/98p, 7Ob78/06f, 2Ob153/08a, 1Ob131/09k, 5Ob138/09v, 6Ob81/09v, 2Ob1/09z, 10Ob

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Veröffentlicht am 09.03.1999
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Norm

KSchG §28 Abs2
UWG §14 A1

Rechtssatz

Die Weigerung, eine Unterlassungserklärung auch hinsichtlich der Verwendung "sinngleicher Klauseln" abzugeben, nimmt der gleichzeitig abgegebenen Unterlassungserklärung die Eignung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 227/98p
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 227/98p
    Veröff: SZ 72/42
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Vgl auch; Beisatz: Wenn die Beklagte im Verfahren darauf beharrt, dass ein Teil der Klauseln gesetzmäßig Verwendung finde, ist mangels Anbots eines umfassenden vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches weiter die Wiederholungsgefahr gegeben. Aufgrund des Klammerausdruckes kann § 1336 ABGB nicht unberücksichtigt bleiben. Danach ist bei der Angemessenheitskontrolle einer Konventionalstrafe eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. Damit kommt es nicht nur auf den vereinfachten Ausgleich der durch eine Vertragsverletzung entstandenen oder aufgrund bekannter Umstände des jeweiligen Einzelfalls noch entstehenden-materiellen und immateriellen-Gläubigernachteile an, sondern gleichermaßen auch auf den rechtlich schutzwürdigen zusätzlichen Erfüllungsdruck im Gläubigerinteresse. (T1)
    Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T2)
  • 2 Ob 153/08a
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 153/08a
    Auch; Veröff: SZ 2009/114
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Vgl auch; Beisatz: Eine mit der Formulierung einer Ersatzklausel abgegebene Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. (T3)
    Beisatz: Darauf, ob sich bei näherer Prüfung die Ersatzklausel als unbedenklich und insbesondere nicht „sinngleich" erweisen würde, kommt es nicht an. (T4)
    Veröff: SZ 2009/151
  • 5 Ob 138/09v
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 5 Ob 138/09v
    Vgl; Beisatz: Zwar sieht § 28 Abs 2 KSchG nicht ausdrücklich vor, dass die Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegfallen könne. Allerdings vermag das damit geregelte (fakultative) Abmahnverfahren nur dann seinen Zweck zu erfüllen, wenn andere Formen der formellen oder materiellen Unterwerfung zumindest einen ähnlichen Gewissheitsgrad aufweisen. (T5)
    Beisatz: Der Unternehmer muss, will er die Wiederholungsgefahr beseitigen, nach Abmahnung eine unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. (T6)
    Beisatz: Fügt der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln mit einer sinngemäßen „Maßgabe" bei, diese seien mit den inkriminierten Klauseln nicht „sinngleich", daher zulässig und von der Unterlassungserklärung ausgenommen, liegt keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor. Die Wiederholungsgefahr wird dadurch nicht beseitigt und zwar unabhängig davon, ob die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln tatsächlich „sinngleich" sind. (T7)
    Veröff: SZ 2009/139
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Vgl
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Auch; Beis wie T5; Auch Beis wie T7;
    Beisatz: Eine zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignete Unterlassungserklärung liegt nicht vor, wenn die Unterlassungserklärung mit der Ankündigung verknüpft wird, die „konsumentenschutzrechtlich unbedenklichen“ Teile der beanstandeten Klauseln in deren künftigen Neufassung weiter zu verwenden, obgleich der mit der Abmahnung vorprozessual geltend gemachte Unterlassungsanspruch die davon umfassten Klauseln in ihrem gesamten Wortlaut und nicht bloß in einzelnen Worten oder Textteilen betraf. (T8)
    Beisatz: Ein auf die „Vertragsstrafevereinbarung“ bezogenen Zusatz in der Unterlassungserklärung, wonach Verstöße gegen die eingegangene Unterlassungsverpflichtung ungeahndet bleiben, bis die klagende Partei erstmals einen solchen Verstoß geltend gemacht hat, bringt deutlich zum Ausdruck, dass es der beklagten Partei am ernstlichen Willen, von künftigen Verstößen gegen eine Unterlassungsverpflichtung Abstand zu nehmen, fehlt und ist daher zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht geeignet. (T9)
    Veröff: SZ 2010/41
  • 10 Ob 25/09p
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 10 Ob 25/09p
    Auch
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7
  • 8 Ob 124/10h
    Entscheidungstext OGH 15.07.2011 8 Ob 124/10h
    Auch
  • 7 Ob 68/11t
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 68/11t
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Auch; Beis wie T5
    Veröff: SZ 2012/20
  • 6 Ob 24/11i
    Entscheidungstext OGH 11.09.2012 6 Ob 24/11i
    Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Fügt der Verwender oder der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt auch dann keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln nicht „sinngleich“ sind. (T10) Bem: Siehe RS0128187. (T11); Veröff: SZ 2012/87
  • 7 Ob 22/12d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 22/12d
    Vgl
  • 10 Ob 92/11v
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 Ob 92/11v
    Vgl; Beis wie T10
  • 3 Ob 109/13w
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 109/13w
    Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Einschränkung der abgegebenen Unterlassungserklärung gegenüber der verlangten. (T12)
  • 7 Ob 118/13y
    Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 118/13y
    Vgl auch; Auch Beis wie T6; Veröff: SZ 2013/81
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Auch; Veröff: SZ 2014/23
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Auch
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
  • 4 Ob 135/15d
    Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 135/15d
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
  • 6 Ob 140/18h
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 140/18h
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Unterlassungserklärung mit einem Beisatz „Dies schränkt nicht unser Recht ein …“ (T13); Veröff: SZ 2018/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111638

Im RIS seit

08.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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