RS OGH 1999/3/9 5Ob227/98p, 6Ob324/00s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1999
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Norm

KSchG §28 Abs1
KSchG §28 Abs2

Rechtssatz

Der Beklagte ist nicht nur verpflichtet, die bisher gewählte Formulierung einer Vertragsbedingung zu unterlassen, sondern auch die Verwendung solcher Vertragsbedingungen, die, bei anderer Formulierung, denselben verpönten Zweck anstreben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111639

Dokumentnummer

JJR_19990309_OGH0002_0050OB00227_98P0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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