RS OGH 2007/3/20 4Ob227/06w

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Veröffentlicht am 20.03.2007
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Rechtssatz

Aus § 28 Abs 2 KSchG kann nicht abgeleitet werden, dass der Erfolg einer Unterlassungsklage eine vorangegangene Abmahnung voraussetzt.Aus Paragraph 28, Absatz 2, KSchG kann nicht abgeleitet werden, dass der Erfolg einer Unterlassungsklage eine vorangegangene Abmahnung voraussetzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122037

Im RIS seit

20.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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