Norm
KSchG §28 Abs2Rechtssatz
Aus § 28 Abs 2 KSchG kann nicht abgeleitet werden, dass der Erfolg einer Unterlassungsklage eine vorangegangene Abmahnung voraussetzt.Aus Paragraph 28, Absatz 2, KSchG kann nicht abgeleitet werden, dass der Erfolg einer Unterlassungsklage eine vorangegangene Abmahnung voraussetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122037Im RIS seit
20.03.2007Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024