RS OGH 2008/10/14 8Ob110/08x, 2Ob153/08a, 5Ob138/09v, 6Ob81/09v, 1Ob46/10m, 2Ob215/10x, 7Ob118/13y,

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Veröffentlicht am 14.10.2008
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Norm

KSchG §28 Abs2
KSchG §29

Rechtssatz

Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar kann der Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterbleiben einer Abmahnung (vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 BGBl I 1997/6) schon dann angenommen werden können, wenn der Unternehmer die Klausel vor Klagseinbringung aus seinen Bedingungen entfernte und keine Anzeichen dafür bestehen, dass er sie in Zukunft neuerlich verwenden oder sich darauf berufen werde; die der Revision zugrundeliegende Auffassung, dass dies im Einzelfall auch nach einer Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG gelten könnte, steht aber im Widerspruch zum Normzweck des § 28 Abs 2 KSchG.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 110/08x
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 110/08x
  • 2 Ob 153/08a
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 153/08a
    nur: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. (T1) Veröff: SZ 2009/114
  • 5 Ob 138/09v
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 5 Ob 138/09v
    Vgl; Beisatz: Der Unternehmer muss, will er die Wiederholungsgefahr beseitigen, nach Abmahnung eine unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. (T2)
    Veröff: SZ 2009/139
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Vgl; nur T1
  • 1 Ob 46/10m
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 46/10m
    nur T1
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Auch
    Veröff: SZ 2012/20
  • 7 Ob 118/13y
    Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 118/13y
    nur T1; Auch Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/81
  • 2 Ob 20/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/22
  • 6 Ob 17/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
    Auch; nur T1, Beis wie T2; Beisatz: Andere Formen der formellen oder materiellen Unterwerfung zB das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs müssen zumindest einen ähnlichen Gewissheitsgrad aufweisen. (T3)
  • 1 Ob 96/17z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 96/17z
    nur T1
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
  • 4 Ob 228/17h
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 228/17h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124304

Im RIS seit

13.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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