RS OGH 2022/11/22 8Ob110/08x, 2Ob153/08a, 5Ob138/09v, 6Ob81/09v, 1Ob46/10m, 2Ob215/10x, 7Ob118/13y,

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Veröffentlicht am 14.10.2008
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Norm

KSchG §28 Abs2
KSchG §29
  1. KSchG § 29 heute
  2. KSchG § 29 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2024
  3. KSchG § 29 gültig von 01.01.2001 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  4. KSchG § 29 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  5. KSchG § 29 gültig von 01.01.1997 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 29 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar kann der Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterbleiben einer Abmahnung (vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 BGBl I 1997/6) schon dann angenommen werden können, wenn der Unternehmer die Klausel vor Klagseinbringung aus seinen Bedingungen entfernte und keine Anzeichen dafür bestehen, dass er sie in Zukunft neuerlich verwenden oder sich darauf berufen werde; die der Revision zugrundeliegende Auffassung, dass dies im Einzelfall auch nach einer Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG gelten könnte, steht aber im Widerspruch zum Normzweck des § 28 Abs 2 KSchG.Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar kann der Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterbleiben einer Abmahnung (vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 BGBl römisch eins 1997/6) schon dann angenommen werden können, wenn der Unternehmer die Klausel vor Klagseinbringung aus seinen Bedingungen entfernte und keine Anzeichen dafür bestehen, dass er sie in Zukunft neuerlich verwenden oder sich darauf berufen werde; die der Revision zugrundeliegende Auffassung, dass dies im Einzelfall auch nach einer Abmahnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, KSchG gelten könnte, steht aber im Widerspruch zum Normzweck des Paragraph 28, Absatz 2, KSchG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124304

Im RIS seit

13.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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