Norm: ABGB §447 ffABGB §879 Abs1 BIIoKSchG §25d
Rechtssatz: Der Pfandbestellungsvertrag ist nach den durch die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Interzessionen durch Familienangehörige entwickelten Grundsätzen schon deshalb nicht sittenwidrig, weil es an einem krassen Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pfandschuldners als Interzedenten mangelt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KSchG §25cKSchG §25d
Rechtssatz: Eine analoge Anwendung der §§ 25c und 25d KSchG auf die Interzession durch bloße Pfandbestellung kommt mangels Vorliegens einer ungewollten Gesetzeslücke nicht in Betracht. Entscheidungstexte 9 Ob 85/02v Entscheidungstext OGH 05.06.2002 9 Ob 85/02v Veröff: SZ 2002/80 9 Ob 27/05v Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: KSchG §25d
Rechtssatz: § 25d KSchG ermöglicht die richterliche Mäßigung der von einem Verbraucher eingegangenen Verbindlichkeit in Fällen, in denen die Sittenwidrigkeit der Interzessionsvereinbarung nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu verneinen ist, in denen jedoch ein unbilliges Missverhältnis zwischen Leistungsfähigkeit und eingegangener Verbindlichkeit besteht, welches unter Berücksichtigung der Umstände des jewe... mehr lesen...
Norm: KSchG §25d
Rechtssatz: Es ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass das wirtschaftliche Eigeninteresse einer einkommenslosen und vermögenslosen Hausfrau am Geschäftserfolg ihres Ehemannes bei der Gewichtung der für die Anwendbarkeit des § 25d KSchG sprechenden Umstände dadurch aufgehoben wird, dass sie gerade durch ihre wirtschaftliche Abhängigkeit einem umso größeren Druck ausgesetzt ist, wenn es um die Frage der Übernahme einer Haftung ... mehr lesen...
Norm: KSchG §25d
Rechtssatz: § 25 KSchG ist auf solche Verträge beschränkt, die der Interzedent als Verbraucher eingeht. Ob der Hauptschuldner Verbraucher oder Unternehmer ist, spielt keine Rolle. Entscheidungstexte 6 Ob 184/00b Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 184/00b European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 EKSchG §25d
Rechtssatz: a) Die zur Inhaltskontrolle von Interzessionsgeschäfteneinkommens- und vermögensschwacher Familienangehöriger für Verbindlichkeiten des Hauptschuldners entwickelten Grundsätze gelten auch für Interzessionsgeschäfte zur Besicherung von Forderungen eines Sozialversicherungsträgers. b) § 25d KSchG ermöglicht ein richterliches Mäßigungsrecht unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Verbindlichkeiten ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IVKSchG §25d
Rechtssatz: Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten löst mangels Erkennbarkeit für den Gläubiger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Mäßigung im Sinn dieser Bestimmung nicht aus. Es widerspräche auch den Grundsätzen des § 1311 ABGB, wollte man dem Gläubiger das Risiko des wirtschaftli... mehr lesen...
Norm: KSchG §25dKSchG §28c
Rechtssatz: Der Anwendungsbereich des § 25d KSchG beschränkt sich nicht auf Interzessionen, die der Besicherung von Bankenforderungen dienen, ermöglicht daher ein richterliches Mäßigungsrecht unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Verbindlichkeiten gegenüber anderen Rechtsträgern, somit auch gegenüber einem Sozialversicherungsträger. Entscheidungstexte 6 ... mehr lesen...