RS OGH 2001/3/15 6Ob184/00b

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Veröffentlicht am 15.03.2001
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Norm

KSchG §25d
  1. KSchG § 25d heute
  2. KSchG § 25d gültig ab 01.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997

Rechtssatz

§ 25 KSchG ist auf solche Verträge beschränkt, die der Interzedent als Verbraucher eingeht. Ob der Hauptschuldner Verbraucher oder Unternehmer ist, spielt keine Rolle.Paragraph 25, KSchG ist auf solche Verträge beschränkt, die der Interzedent als Verbraucher eingeht. Ob der Hauptschuldner Verbraucher oder Unternehmer ist, spielt keine Rolle.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115166

Dokumentnummer

JJR_20010315_OGH0002_0060OB00184_00B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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