RS OGH 2011/1/18 6Ob117/00z, 6Ob184/00b, 6Ob94/07b, 4Ob195/10w

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Norm

KSchG §25d
KSchG §28c
  1. KSchG § 25d heute
  2. KSchG § 25d gültig ab 01.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997

Rechtssatz

Der Anwendungsbereich des § 25d KSchG beschränkt sich nicht auf Interzessionen, die der Besicherung von Bankenforderungen dienen, ermöglicht daher ein richterliches Mäßigungsrecht unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Verbindlichkeiten gegenüber anderen Rechtsträgern, somit auch gegenüber einem Sozialversicherungsträger.Der Anwendungsbereich des Paragraph 25 d, KSchG beschränkt sich nicht auf Interzessionen, die der Besicherung von Bankenforderungen dienen, ermöglicht daher ein richterliches Mäßigungsrecht unter den dort genannten Voraussetzungen auch für Verbindlichkeiten gegenüber anderen Rechtsträgern, somit auch gegenüber einem Sozialversicherungsträger.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113937

Im RIS seit

28.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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