RS OGH 2000/6/28 6Ob117/00z, 6Ob184/00b, 8Ob73/03y, 6Ob156/03i, 6Ob202/04f, 6Ob137/07a, 1Ob188/09t,

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Norm

ABGB §1311 IV
KSchG §25d

Rechtssatz

Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten löst mangels Erkennbarkeit für den Gläubiger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Mäßigung im Sinn dieser Bestimmung nicht aus. Es widerspräche auch den Grundsätzen des § 1311 ABGB, wollte man dem Gläubiger das Risiko des wirtschaftlichen Unterganges seines Vertragspartners auf diesem Weg aufbürden und ein erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Interzedenten gegebenes Missverhältnis zur Begründung des Mäßigungsrechtes heranziehen. Dem Richter ist daher nicht das Recht gegeben, in einen inhaltlich nicht zu beanstandenden Vertrag einzugreifen, wenn sich die Lage des Schuldners im Nachhinein verschlechtert. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. In diesem Sinn weist auch die Regierungsvorlage darauf hin, dass § 25d KSchG diejenigen Fälle, in denen der ursprünglich einkommens- und vermögenslose Mithaftende später doch zu Einkommen oder Vermögen gelangt ist, nicht erfassen solle, weil hier kein sozialer Bedarf nach einer Schutzbestimmung bestehe. Eine entsprechende teleologische Reduktion der Bestimmung ist daher geboten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 117/00z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 117/00z
  • 6 Ob 184/00b
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 184/00b
    Auch; nur: Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten löst mangels Erkennbarkeit für den Gläubiger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Mäßigung im Sinn dieser Bestimmung nicht aus. Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. (T1)
    Beisatz: Bei der Frage, ob ein unbilliges Missverhältnis im Sinn des § 25d KSchG vorliegt, ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eingehens der Verbindlichkeit des Interzedenten abzustellen. (T2)
  • 8 Ob 73/03y
    Entscheidungstext OGH 07.08.2003 8 Ob 73/03y
    Auch; nur: Diejenigen Fälle, in denen der ursprünglich einkommens- und vermögenslose Mithaftende später doch zu Einkommen oder Vermögen gelangt ist, sind nicht erfasst, weil hier kein sozialer Bedarf nach einer Schutzbestimmung bestehe. (T3); Beis wie T2
  • 6 Ob 156/03i
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 156/03i
    Vgl; Beis wie T2
  • 6 Ob 202/04f
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 202/04f
    Vgl
  • 6 Ob 137/07a
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 137/07a
    Auch
  • 1 Ob 188/09t
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 188/09t
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 219/10x
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 219/10x
    Auch; Beisatz: Gelangt der ursprünglich einkommens? und vermögenslose Mithaftende später zu Einkommen oder Vermögen, so soll er mangels sozialen Bedarfs von der Schutzbestimmung nicht erfasst werden. Eine entsprechende teleologische Reduktion der Bestimmung ist daher geboten. (T4)
  • 4 Ob 195/10w
    Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 195/10w
    Vgl auch; nur: Allerdings sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Interzedenten zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme insoweit beachtlich, als sie den Umfang der Mäßigung maßgeblich beeinflussen. (T5)
  • 7 Ob 59/12w
    Entscheidungstext OGH 25.04.2012 7 Ob 59/12w
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 224/12k
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 224/12k
    nur T1
  • 3 Ob 34/13s
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 34/13s
    Auch
  • 2 Ob 15/13i
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 15/13i
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Keine Mäßigung, wenn der Interzedent über seine Einkommensverhältnisse unvollständige Angaben macht und seine fehlende Leistungsfähigkeit nicht offengelegt hat, es sei denn, die Unvollständigkeit der Angaben beruht auf einem entschuldbaren Versehen und hätte für die Gläubigerin aus augenscheinlichen Gründen für ergänzungsbedürftig gehalten werden müssen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113938

Im RIS seit

28.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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