Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. Johann Wolfgang Z*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Wolfgang H*****, 2. Ö*****, und 3. W***** AG *****,... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna-Elisabeth W*****, vertreten durch Aigner & Fischer, Rechtsanwaltspartnerschaft in Ried im Innkreis, gegen die beklagten Parteien 1. Florian A*****, 2. Ö***** R****... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 20.Dezember 1982 kam es in Villach im Bereich der Kreuzung Ossiacherzeile-Emil von Behringstraße zu einem Verkehrsunfall, an welchem der bei der Klägerin haftpflichtversicherte PKW Mazda 323 und der bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherte Rotkreuzwagen des Zweitbeklagten beteiligt waren. Die Klägerin leistete an vier Verletzte bisher S 410.280,--. In diesem Umfang sind Ersatzansprüche auf sie übergegangen. Die Klägerin begehrte von den Beklagten den... mehr lesen...
Norm: EKHG §11 B2StVO §26 Abs2 EKHG § 11 heute EKHG § 11 gültig ab 01.06.1959
Rechtssatz:
Gegenüber einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorrangbestimmungen des § 26 Abs 5 StVO tritt eine dem Lenker eines Rettungswagens allenfalls vorzuwerfende Übertretung des auch für Einsatzfahrt... mehr lesen...
Norm: StVO §26 Abs2
Rechtssatz:
Schon beim Ertönen des Folgetonhornes ist dem Einsatzfahrzeug freie Bahn zu schaffen bzw zu erhalten (vgl ZVR 1963/308). Schon beim Ertönen des Folgetonhornes ist dem Einsatzfahrzeug freie Bahn zu schaffen bzw zu erhalten vergleiche ZVR 1963/308).
Entscheidungstexte 8 Ob 194/80 Entscheidungstext OGH 20.11.1980 8 Ob 194/80 ... mehr lesen...
Norm: StVO §2 Abs1 Z25StVO §15 Abs3StVO §15 Abs4StVO §16 Abs1 litaStVO §26 Abs2
Rechtssatz:
Für die Dauer der Verwendung eines der besonderen Warnsignale, mit denen nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften Einsatzfahrzeuge auszustatten sind, ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges gemäß § 26 Abs 2 StVO an die Gebote und Verbote nach § 15 Abs 3 und 4 sowie § 16 Abs 1 lit a StVO nicht gebunden. Das enthebt ihn aber nicht der allgemein... mehr lesen...
Norm: StVO §26 Abs2StVO §26 Abs5
Rechtssatz:
Kein Verschulden des Lenkers eines im Einsatz befindlichen Rettungsfahrzeuges, der mit über einhundertzwanzig km/h auf einem selbständigen Gleiskörper im Stadtgebiet fährt, bei Kollision mit einem links einbiegenden Kraftfahrzeug, weil ersterer damit rechnen konnte, daß seinem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz gemacht werde.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StVO §26 Abs2
Rechtssatz:
Der Lenker des sich einer Kreuzung nähernden Einsatzfahrzeuges, dessen Lichtsignale wegen der örtlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig wahrgenommen werden können und dessen akustische Signale wegen der besonders ungünstigen Verhältnisse nur beschränkt wahrnehmbar sind, muß mit einer weiteren Beeinträchtigung der Wahrnehmbarkeit der akustischen Signale, wie sie mit dem zulässigen Betrieb des Autoradios v... mehr lesen...
Norm: StVO §26 Abs2
Rechtssatz:
Bei Annäherung an die Einmündung der benützten Straße in eine Vorrangstraße ist jedenfalls das Folgetonhorn zu betätigen.
Entscheidungstexte 2 Ob 64/66 Entscheidungstext OGH 18.03.1966 2 Ob 64/66 Veröff: ZVR 1966/324 S 320 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1966:... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §22 StVO §26 Abs2 StVO 1960 § 22 heute StVO 1960 § 22 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994 StVO 1960 § 22 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983 Rechts... mehr lesen...
Norm: StVO §20 Abs1 IA11StVO §26 Abs2
Rechtssatz:
Die Befreiung des Lenkers eines bevorzugten Fahrzeuges von bestimmten Vorschriften der StPolO enthebt ihn nicht von der allgemeinen Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr. Für ihn gilt insbesondere auch die im § 20 Abs 1 StPolO verankerte Vorschrift, jeder Lenker habe seine Fahrgeschwindigkeit stets so zu wählen, daß die Sicherheit von Personen oder Sachen nicht gefährdet werden kann und ... mehr lesen...
Norm: StVO §20 Abs1 IA9StVO §26 Abs2
Rechtssatz:
Auch auf eiligen Dienstfahrten haben die Lenker der nach dem § 21 StPolG bevorrangten Fahrzeuge die Geschwindigkeitsbeschränkung des § 18 Abs 1 StPolG zu beachten. Auch auf eiligen Dienstfahrten haben die Lenker der nach dem Paragraph 21, StPolG bevorrangten Fahrzeuge die Geschwindigkeitsbeschränkung des Paragraph 18, Absatz eins, StPolG zu beachten.
Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: ABGB §1306a StVO §26 Abs2 ABGB § 1306a heute ABGB § 1306a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz:
Wenn die Fahrzeuge der Feuerwehr über die gesetzlichen Bevorzugungen hinaus unvorsichtig und rücksichtslos fahren, und damit das Leben, die Gesundhei... mehr lesen...