Rechtssatz
Gegenüber einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorrangbestimmungen des § 26 Abs 5 StVO tritt eine dem Lenker eines Rettungswagens allenfalls vorzuwerfende Übertretung des auch für Einsatzfahrten geltenden allgemeinen Gefährdungsverbotes und Beschädigungsverbotes des § 26 Abs 2 letzter Satz StVO durch eine geringfügige Reaktionsverspätung derart zurück, daß zur Heranziehung der Beklagten zum Schadensausgleich im Sinne des § 11 EKHG kein Anlaß besteht.Gegenüber einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorrangbestimmungen des Paragraph 26, Absatz 5, StVO tritt eine dem Lenker eines Rettungswagens allenfalls vorzuwerfende Übertretung des auch für Einsatzfahrten geltenden allgemeinen Gefährdungsverbotes und Beschädigungsverbotes des Paragraph 26, Absatz 2, letzter Satz StVO durch eine geringfügige Reaktionsverspätung derart zurück, daß zur Heranziehung der Beklagten zum Schadensausgleich im Sinne des Paragraph 11, EKHG kein Anlaß besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0058961Dokumentnummer
JJR_19810115_OGH0002_0080OB00257_8000000_001