RS OGH 1981/1/15 8Ob257/80

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Veröffentlicht am 15.01.1981
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Rechtssatz

Gegenüber einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorrangbestimmungen des § 26 Abs 5 StVO tritt eine dem Lenker eines Rettungswagens allenfalls vorzuwerfende Übertretung des auch für Einsatzfahrten geltenden allgemeinen Gefährdungsverbotes und Beschädigungsverbotes des § 26 Abs 2 letzter Satz StVO durch eine geringfügige Reaktionsverspätung derart zurück, daß zur Heranziehung der Beklagten zum Schadensausgleich im Sinne des § 11 EKHG kein Anlaß besteht.Gegenüber einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorrangbestimmungen des Paragraph 26, Absatz 5, StVO tritt eine dem Lenker eines Rettungswagens allenfalls vorzuwerfende Übertretung des auch für Einsatzfahrten geltenden allgemeinen Gefährdungsverbotes und Beschädigungsverbotes des Paragraph 26, Absatz 2, letzter Satz StVO durch eine geringfügige Reaktionsverspätung derart zurück, daß zur Heranziehung der Beklagten zum Schadensausgleich im Sinne des Paragraph 11, EKHG kein Anlaß besteht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 257/80
    Entscheidungstext OGH 15.01.1981 8 Ob 257/80
    Veröff: ZVR 1982/13 S 11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0058961

Dokumentnummer

JJR_19810115_OGH0002_0080OB00257_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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