RS OGH 1958/1/3 2Ob530/57

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Veröffentlicht am 03.01.1958
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Norm

ABGB §1306a
StVO §26 Abs2
  1. ABGB § 1306a heute
  2. ABGB § 1306a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Wenn die Fahrzeuge der Feuerwehr über die gesetzlichen Bevorzugungen hinaus unvorsichtig und rücksichtslos fahren, und damit das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Menschen gefährden, können sie sich nicht auf § 1306 a ABGB berufen.Wenn die Fahrzeuge der Feuerwehr über die gesetzlichen Bevorzugungen hinaus unvorsichtig und rücksichtslos fahren, und damit das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Menschen gefährden, können sie sich nicht auf Paragraph 1306, a ABGB berufen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 530/57
    Entscheidungstext OGH 03.01.1958 2 Ob 530/57
    Veröff: ZVR 1958/254 S 235

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0027199

Dokumentnummer

JJR_19580103_OGH0002_0020OB00530_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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