Norm: UWG §2 Abs5 A1UWG §2 Abs5 A2
Rechtssatz: Zur Frage, ob eine unionsrechtliche Informationsanforderung „vorenthalten“ wurde, enthält § 2 Abs 5 UWG im Einklang mit der RL?UGP keine Rechtsvermutung. Entscheidungstexte 4 Ob 64/19v Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 64/19v European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:201... mehr lesen...
Norm: UWG §2 Abs5 A1UWG §2 Abs5 A2
Rechtssatz: Für die Frage, ob es sich um eine jedenfalls wesentliche Information iSd § 2 Abs 5 UWG handelt, macht es keinen Unterschied, in welchem (rechtmäßig zustande gekommenen) Unionsrechtsakt die jeweilige Informationsanforderung normiert ist. Entscheidungstexte 4 Ob 64/19v Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 64/19v Beisatz: Hier: Durchfüh... mehr lesen...
Norm: ECG §5UWG §2 Abs5
Rechtssatz: Ob ein Diensteanbieter die Offenlegungsverpflichtungen des § 5 Abs 1 ECG erfüllt, ist nach den Umständen des Einzelfalls insoweit zu prüfen, ob der Nutzer die zur Identifizierung des Diensteanbieters sowie die zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme notwendigen Daten ständig, leicht und unmittelbar erlangen kann. Die Verwendung allgemein gebräuchlicher Abkürzungen schadet ebensowenig wie die Verwendung individue... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Medieninhaberin und Herausgeberin des oberösterreichischen Frauenmagazins „m*****“, die Beklagte ist ein Marktforschungsinstitut. Die Beklagte erstellte im Auftrag der Herausgeberin des Frauenmagazins „D***** O*****“ eine Reichweiten-Studie („market-Studie 2009“), worin das letztgenannte Magazin mit einer Reichweite von 20 % den ersten Platz belegte. Die Auftraggeberin veröffentlichte die Ergebnisse der Studie in ihrem Magazin. Zur Sicheru... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Verlegerin der österreichweit erscheinenden Tageszeitungen „Kr*****“ und „Ku*****“ und besorgt deren Produktion, Vermarktung und Vertrieb. Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin der österreichweit erscheinenden Tageszeitung „Ö*****“. Die Zweitbeklagte ist Medieninhaberin des Internetportals dieser Zeitung. Die Streitteile sind Mitglieder des Vereins „Österreichische Gesellschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern/Österreichische Auflagenkont... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Beide Streitteile betreiben im Internet Websites, die den An- und Verkauf von Fahrzeugen („Neu- und Gebrauchtwagenbörse") zum Gegenstand haben. Im ersten Halbjahr 2006 bewarb die Klägerin ihre Website mit der Behauptung, dort seien etwa 20.000 Fahrzeuge enthalten. Diese Werbung nahm die Beklagte im Mai 2006 zum Anlass eines an ihre Geschäftspartner versandten Newsletter, der ua folgende Äußerungen enthielt: „Die Anzahl der Fahrzeuge liegt bei unserer Werbung i... mehr lesen...
Norm: UWG §1 C12UWG §1 Abs5 C12UWG §2aUWG §2 Abs5 A4
Rechtssatz: § 2 Abs 5 UWG ist - richtlinienkonform ausgelegt - dahin zu verstehen, dass den Werbenden bei vergleichender Werbung in jedem Fall die Beweislast für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen trifft; in allen anderen Fällen irreführender Werbung jedoch nur dann, wenn eine Interessenabwägung die Beweislast des Werbenden angemessen erscheinen lässt. ... mehr lesen...
Norm: UWG §2 Abs5 A4
Rechtssatz: Den Werbenden trifft beim Werbevergleich unabhängig davon die Beweislast, ob der Vergleich herabsetzend im Sinne des § 7 UWG wirkt. § 2 Abs 5 UWG geht damit über die bisherige Rechtsprechung zur Beweislast bei der vergleichenden Werbung hinaus. Entscheidungstexte 4 Ob 173/02y Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 173/02y ... mehr lesen...