Norm
UWG §2 Abs5 A4Rechtssatz
Den Werbenden trifft beim Werbevergleich unabhängig davon die Beweislast, ob der Vergleich herabsetzend im Sinne des § 7 UWG wirkt.Den Werbenden trifft beim Werbevergleich unabhängig davon die Beweislast, ob der Vergleich herabsetzend im Sinne des Paragraph 7, UWG wirkt.
§ 2 Abs 5 UWG geht damit über die bisherige Rechtsprechung zur Beweislast bei der vergleichenden Werbung hinaus.Paragraph 2, Absatz 5, UWG geht damit über die bisherige Rechtsprechung zur Beweislast bei der vergleichenden Werbung hinaus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116972Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009