Norm
UWG §2 Abs5 A1Rechtssatz
Für die Frage, ob es sich um eine jedenfalls wesentliche Information iSd § 2 Abs 5 UWG handelt, macht es keinen Unterschied, in welchem (rechtmäßig zustande gekommenen) Unionsrechtsakt die jeweilige Informationsanforderung normiert ist.Für die Frage, ob es sich um eine jedenfalls wesentliche Information iSd Paragraph 2, Absatz 5, UWG handelt, macht es keinen Unterschied, in welchem (rechtmäßig zustande gekommenen) Unionsrechtsakt die jeweilige Informationsanforderung normiert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132621Im RIS seit
24.06.2019Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019