Entscheidungen zu § 67g Abs. 1 AVG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 61-72 von 72

TE Vwgh Beschluss 1997/2/28 96/02/0431

Der Beschwerdeführer hat am 6. März 1996 bei der belangten Behörde eine Beschwerde nach den §§ 51 ff Fremdengesetz (FrG) eingebracht. Die belangte Behörde führte in der Folge im Beisein des Beschwerdevertreters am 5. September 1996 eine mündliche Verhandlung durch, die um 09.10 Uhr nach erfolgter Beweisaufnahme vom Verhandlungsleiter unterbrochen wurde. Im Protokoll der um 09.30 Uhr wiederaufgenommenen Verhandlung wurde die in Abwesenheit der Parteien erfolgte Verkündung des Bescheide... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 28.02.1997

TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/28 97/02/0021

Der Beschwerdeführer brachte zu hg. Zl. 96/02/0431 eine Säumnisbeschwerde mit der Behauptung ein, die belangte Behörde habe nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist einen Bescheid über seine nach § 51 FrG bei dieser am 6. März 1996 eingebrachten Schubhaftbeschwerde erlassen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Dezember 1996 erging seitens der belangten Behörde eine schriftliche Entscheidung über dessen Eingabe vom 6. März 1996. Die Schubhaftbeschwerde wurde nach § 52 Fr... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 28.02.1997

RS Vwgh 1997/2/28 97/02/0021

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §67g Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1997/02/28 96/02/0431 2 Stammrechtssatz Selbst der Verzicht auf eine Verkündung durch sämtliche Parteien des Verfahrens hindert nicht eine rechtswirksame Verkündung des Bescheides in Abwesenheit der Parteien. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:199702002... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 28.02.1997

RS Vwgh 1997/2/28 96/02/0431

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §67g Abs1;AVG §67g Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1996/08/02 95/02/0503 1 Stammrechtssatz Die Verkündung eines Bescheides nach § 67g AVG ist auch zulässig, wenn die Parteien nicht anwesend sind (Hinweis E 25.1.1995, 94/03/0292). Mit der mündlichen Verkündung wird damit der Bescheid - unabhängig von der in § 67g AVG geforderten Zustellung einer schriftliche... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 28.02.1997

RS VwGH Beschluss 1997/02/28 96/02/0431

Rechtssatz: Selbst der Verzicht auf eine Verkündung durch sämtliche Parteien des Verfahrens hindert nicht eine rechtswirksame Verkündung des Bescheides in Abwesenheit der Parteien. Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...

Rechtssatz | VwGH Beschluss | 28.02.1997

RS Vwgh 1997/2/28 97/02/0021

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs1;AVG §62 Abs3;AVG §67g Abs1;AVG §67g Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1996/08/02 95/02/0503 1 Stammrechtssatz Die Verkündung eines Bescheides nach § 67g AVG ist auch zulässig, wenn die Parteien nicht anwesend sind (Hinweis E 25.1.1995, 94/03/0292). Mit der mündlichen Verkündung wird damit der Bescheid - unabhängig von der in § 67g AVG geforderten Zus... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 28.02.1997

TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/18 96/03/0045

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 9. Juli 1993 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 bestraft. Aufgrund des gegen diese Strafverfügung erhobenen Einspruches des Beschwerdeführers erging das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 22. März 1995, mit dem gegen den Beschwerdeführer wegen der genannten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 2.900,-- verhängt wurde. Mit dem an... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 18.09.1996

RS Vwgh 1996/9/18 96/03/0045

Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §67g Abs1 idF 1995/471;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Ein Entfall der öffentlichen Verkündung des Bescheides durch den UVS ist gemäß § 67g Abs 1 AVG idF 1995/471 (§ 24 VStG) - wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde - nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 67g Abs 1 Satz 3 AVG idF 1995/471 gegeben sind (Hinweis E 27.4.1995, 93/17/01... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.09.1996

TE Vwgh Beschluss 1996/8/2 95/02/0503

Der Beschwerdeführer hat am 12. Jänner 1995 (ergänzt am 7. Februar 1995) bei der belangten Behörde eine auf Art. 129a B-VG, § 51 FrG sowie § 67 c AVG gestützte Beschwerde eingebracht, die zur Zl. Senat-F-95-400 protokolliert wurde. Die belangte Behörde führte im Beisein der (damaligen) Beschwerdevertreterin am 7. Juli 1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Verhandlung zwecks Bescheidverkündung auf den 12. Juli 1995 vertagt wurde; dieser Termin wurde von den ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 02.08.1996

RS Vwgh 1996/8/2 95/02/0503

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs1;AVG §62 Abs3;AVG §67g Abs1;AVG §67g Abs3; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/02/0433 B 20. Dezember 1996 96/02/0338 B 8. November 1996
Rechtssatz: Die Verkündung eines Bescheides nach § 67g AVG ist auch zulässig, wenn die Parteien nicht anwesend sind (Hinweis E 25.1.1995, 94/03/0292). Mit der mündlichen Verkündung wird damit der Beschei... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 02.08.1996

TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/14 96/02/0257

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. April 1996 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung der StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen: Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 93/17/0157, behauptet der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, weil es die belang... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 14.06.1996

RS Vwgh 1996/6/14 96/02/0257

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §67g Abs1 idF 1995/471;VwRallg;
Rechtssatz: Ein Verzicht auf die "persönliche Teilnahme" an der öffentlichen Verkündung des Bescheides ist als solcher auf die Verkündung selbst iSd § 67g Abs 1 AVG idF BGBl 1995/471 zu verstehen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1996020257.X01 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.06.1996

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