RS Vwgh 1997/3/6 95/09/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §62 Abs1;
AVG §67g Abs1 idF 1995/471;
VStG §46 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein bei der öffentlichen mündlichen Verkündung allenfalls unterlaufener Begründungsmangel kann die gültige Bescheiderlassung nicht in Zweifel ziehen, wenn der normative Gehalt des (angefochtenen) Bescheides nach dem Inhalt der erfolgten Beurkundung unzweifelhaft zu erkennen ist (Hinweis B 27.4.1995, 95/17/0007).

Schlagworte

Begründung Allgemein Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090250.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten