Entscheidungen zu § 63 AVG

Unabhängige Verwaltungssenate

10 Dokumente

Entscheidungen 1-10 von 10

RS UVS Vorarlberg 2006/10/19 411-082/06

Rechtssatz: Eine Umdeutung der gegenständlichen Berufung in eine Vorstellung ist ungeachtet der falschen Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides (Berufung statt Vorstellung) nicht zulässig, weil der Berufungswerber im Rechtsmittelschriftsatz eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht eine Entscheidung der den Mandatsbescheid erlassenden Behörde, sondern eine solche der Berufungsbehörde begehrt hat. Daher ist das gegenständliche Rechtsmittel als Berufung zu werten und dam... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 19.10.2006

RS UVS Oberösterreich 2005/07/05 VwSen-590109/2/Ste

Rechtssatz: Gemäß § 23 Z5 des Tierschutzgesetzes - TSchG, BGBl.I Nr. 118/2004, gilt für Bewilligungen, soweit nicht anderes bestimmt ist, ua. folgende Bestimmung: Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewill... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 05.07.2005

RS UVS Kärnten 2004/11/09 KUVS-2179/3/2004

Rechtssatz: Den Rechtsvertreter trifft an der falschen Einbringung des ?Verbesserungsschriftsatzes" (bei der Erstbehörde und nicht beim Unabhängigen Verwaltungssenat) und der damit verbundenen Fristversäumung kein minderer Grad des Versehens, weil von einem Rechtsanwalt Kenntnis darüber verlangt werden kann, dass einem auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Verbesserungsauftrag bei der Behörde zu entsprechen ist, von der der Verbesserungsauftrag aufgetragen worden ist. Schlagworte Verbesserun... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 09.11.2004

RS UVS Kärnten 1995/11/10 KUVS-K2-1351/1/95

Rechtssatz: Die Berufung des Inhaltes: "Ich bin leider nicht Ihrer Ansicht und lege Einspruch gegen Ihre Strafverfügung und Ihre Aufforderung zur Rechtfertigung ein" ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 10.11.1995

RS UVS Kärnten 1995/10/17 KUVS-1096/1/95

Rechtssatz: Das Recht, eine Berufung zu erheben (Rechtsmittellegitimation) steht nur der vom Bescheid betroffenen Partei zu (so auch VwGH vom 8.11.1982, Zahl: 82/10/0087). mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 17.10.1995

RS UVS Kärnten 1995/01/24 KUVS-K1-1594/2/94

Rechtssatz: Das Recht zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus der Parteistellung. Da dem Gemeindevorstand Parteistellung und somit das Recht zur Berufungserhebung nicht zukommt, ist dessen Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, womit der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X aufgehoben wurde, als unzulässig zurückzuweisen. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 24.01.1995

RS UVS Vorarlberg 1993/07/14 1-512/93

Rechtssatz: Dadurch daß der Berufungswerber in seinem mündlichen Einspruch gegen die genannte Strafverfügung vom 15.6.1993 lediglich das Strafausmaß bekämpft hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides konnte daher nurmehr die Strafhöhe sein. Eine Berufung gegen diesen Bescheid ist somit ebenfalls nurmehr hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe möglich. Enthält aber eine solche Berufung lediglich Ausführungen darüber, daß die der Übertre... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 14.07.1993

RS UVS Kärnten 1992/06/17 KUVS-193/9/91

Rechtssatz: Die Berufungslegitimation, also das Recht zur Einbringung der Berufung, kommt nur der Partei eines Verfahrens im Sinne des § 8 AVG im Umfang ihrer Parteistellung zu. Dies bedeutet, daß die Berufung nur jenen Parteien des Verfahrens zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden. Demgemäß kann Berufungswerber nur der sein, dem der Bescheid wirksam zugestellt oder verkündet worden ist und für den er auch inhaltlich bestimmt ist.... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 17.06.1992

TE UVS Niederösterreich 1992/03/24 Senat-PL-91-047

Der Magistrat der Stadt xx hat ein mit 12.9.1991 datiertes Straferkenntnis dem Beschuldigten  (p A       W, xxgasse 3/1), übermittelt, da er es angeblich im Zeitraum 1. September 1990 bis 10. April 1991 unterlassen habe, entsprechend den Punkten 7, 8 und 9 des Bescheides des Amtes der NÖ Landesregierung vom 13. Jänner 1988, Zl xx, das Wasser der betreffenden Sportfischteichanlage durch eine anerkannte Untersuchungsanstalt untersuchen zu lassen bzw der Wasserrechtsbehörde und dem Amt der NÖ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 24.03.1992

RS UVS Niederösterreich 1992/03/24 Senat-PL-91-047

Rechtssatz: Die Rechtswirkung eines schriftlichen Bescheides tritt erst mit Zustellung ein, dh solange ein Bescheid nicht wirksam zugestellt worden ist, gilt er als nicht erlassen und somit als nicht existent, weshalb er auch keine rechtlichen Wirkungen entfalten kann. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 24.03.1992

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