RS UVS Vorarlberg 2006/10/19 411-082/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2006
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine Umdeutung der gegenständlichen Berufung in eine Vorstellung ist ungeachtet der falschen Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides (Berufung statt Vorstellung) nicht zulässig, weil der Berufungswerber im Rechtsmittelschriftsatz eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht eine Entscheidung der den Mandatsbescheid erlassenden Behörde, sondern eine solche der Berufungsbehörde begehrt hat. Daher ist das gegenständliche Rechtsmittel als Berufung zu werten und damit als unzulässig zurückzuweisen. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ist aber auch dahingehend zu werten, dass sie fälschlich die Angabe enthält, es sei keine Vorstellung zulässig. Der Berufungswerber kann daher im gegenständlichen Fall einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 Z 2 AVG stellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten