RS UVS Kärnten 1995/01/24 KUVS-K1-1594/2/94

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Veröffentlicht am 24.01.1995
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Rechtssatz

Das Recht zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus der Parteistellung. Da dem Gemeindevorstand Parteistellung und somit das Recht zur Berufungserhebung nicht zukommt, ist dessen Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, womit der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X aufgehoben wurde, als unzulässig zurückzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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