TE UVS Niederösterreich 1992/03/24 Senat-PL-91-047

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Veröffentlicht am 24.03.1992
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Spruch

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, in Verbindung mit §63 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Der Magistrat der Stadt xx hat ein mit 12.9.1991 datiertes Straferkenntnis dem Beschuldigten  (p A       W, xxgasse 3/1), übermittelt, da er es angeblich im Zeitraum 1. September 1990 bis 10. April 1991 unterlassen habe, entsprechend den Punkten 7, 8 und 9 des Bescheides des Amtes der NÖ Landesregierung vom 13. Jänner 1988, Zl xx, das Wasser der betreffenden Sportfischteichanlage durch eine anerkannte Untersuchungsanstalt untersuchen zu lassen bzw der Wasserrechtsbehörde und dem Amt der NÖ Landesregierung Untersuchungsbefunde vorzulegen. Die Geldstrafe wurde mit einem Betrag von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) festgelegt, überdies die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 500,-- ausgesprochen.

 

Dagegen richtet sich ein mit 16.12.1991 datierter und am 17.12.1991 zur Post gegebener "Einspruch" mit dem Vorwurf der unrichtigen Zustellung, da seit eh und je alle Interessen hinsichtlich des Besitzes "Revierleitung       " von der Gutsverwaltung F erledigt werden würden.

 

Überdies wäre Herr Z von der Wasserrechtsabteilung Ende Februar 1991 davon in Kenntnis gesetzt worden, daß die Teiche noch mit einer dicken Eisdecke versehen wären und wurde daher um Fristverlängerung bis 15.6.1991 angesucht. Am 11.4.1991 wäre dann Herr Z über die Probenziehung an allen Teichen während der 16. Woche informiert worden. Am 1.7.1991 wären die Untersuchungsergebnisse umgehend an die NÖ Landesregierung (zu Handen Herrn Z) gesendet worden. Die Proben für das Jahr 1989 hätte Frau Hofrat Dr K durch das Gesundheitsamt der Stadt W machen lassen. Da diese aber scheinbar nicht an die richtige Stelle weitergeleitet worden wären, hat die Gutsverwaltung F Fotokopien dieser Proben ein zweites Mal Herrn R zukommen lassen. Aus den genannten Gründen wurde um Aussetzung der Strafe ebenso ersucht wie um ausnahmslosen Schriftverkehr mit der Gutsverwaltung F.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ wie folgt erwogen:

 

Ohne auf das Berufungsvorbringen (das als Einspruch bezeichnete Rechtsmittel ist als Berufung zu werten) im Detail einzugehen bedarf es zunächst einer Prüfung dahingehend, ob die für die Erhebung einer Berufung notwendigen formalen Voraussetzungen gegeben sind. Dabei handelt es sich ua um das Vorliegen eines Bescheides, eines begründeten Berufungsantrages, um die fristgerechte Berufungserhebung usw.

 

Im gegenständlichen Fall wurde im Berufungsvorbringen auch ausgeführt, daß der Beschuldigte vor kurzem von einer Überseereise zurückgekehrt wäre und erst nach Rückkehr den Strafbescheid sowie eine Mahnung vorgefunden hätte.

 

Nach Prüfung des Akteninhaltes ist auf Grund des vorhandenen Rückscheines festzustellen, daß der Zustellversuch hinsichtlich des angefochtenen Straferkenntnisses am 7.11.1991 stattfand, ebenso die Hinterlegung beim Zustellpostamt      W und hat auch am gleichen Tage die Abholfrist begonnen.

 

Gemäß §17 Abs3 Zustellgesetz sind hinterlegte Sendungen mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des §13 Abs3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Es ist daher zu klären, ob der Beschuldigte im Hinterlegungszeitraum ortsabwesend war und bejahendenfalls, ob er noch innerhalb der Hinterlegungsfrist an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Für diesen Fall wäre die hinterlegte Sendung dann als zugestellt anzusehen, wenn der der Rückkehr an die Abgabestelle folgende Tag noch innerhalb der Abholfrist gelegen wäre.

 

Durch eine Erhebung beim Postamt S          am 9.3.1992 wurde bekannt, daß hinterlegte RSa- und RSb-Schriftstücke generell  bis zum dritten auf den Hinterlegungstag folgenden Montag hinterlegt werden. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Hinterlegung am 7.11.1991 und war der dritte auf diesen Tag folgende Montag der 25.11.1991. Dies wird auch durch einen entsprechenden Datumsvermerk auf dem hinterlegten Schriftstück bestätigt.

 

Hinsichtlich des gesamten Hinterlegungszeitraumes behauptet der Beschuldigte Ortsabwesenheit von der Abgabestelle. Er hat zum Beweis dafür auch schriftliche Bestätigungen seines Dienstgebers, seiner Mutter und seines Vertreters vorgelegt. Die Bestätigung des Dienstgebers bezieht sich auf die Zeiträume 7.11.1991 bis einschließlich 14.11.1991 und 22.11.1991 bis einschließlich 24.11.1991 (jeweils Dienstreisen). Die Bestätigung seiner Mutter erstreckt sich auf den Zeitraum 14.11.1991 bis 21.11.1991 (durchgehender Aufenthalt in O, F      2). Bezüglich des 25.11.1991 wird seitens des Rechtsvertreters (Herrn T) bestätigt, daß der Beschuldigte am 24.11.1991 von der Dienstreise direkt nach O gekommen wäre und er sich erst am folgenden Tag nach W begeben habe.

 

Geht man von der Richtigkeit der vorgelegten Bestätigungen aus, wobei keine sachlichen Gründe gefunden werden konnten, an der Richtigkeit der vorgelegten Bestätigungen und dem diesbezüglichen Beschuldigtenvorbringen zu zweifeln, ergibt sich zwangsläufig, daß das hinterlegte Schriftstück (Straferkenntnis vom 12.9.1991) als nicht wirksam zugestellt angesehen werden muß. Der auf die Rückkehr an die Abgabestelle folgende Tag war nämlich bereits der 26.11.1991 und lag dieser Tag nicht mehr innerhalb der Abholfrist, weshalb eine rechtswirksame Zustellung zu verneinen ist.

 

Die Rechtswirkung eines schriftlichen Bescheides tritt aber erst mit Zustellung ein, dh solange ein Bescheid nicht wirksam zugestellt worden ist, gilt er als nicht erlassen und somit als nicht existent, weshalb er auch keine rechtlichen Wirkungen entfalten kann (VwGH 7.7.1948, Slg 484 A, 9.11.1987, 86/12/0158, Slg 8039 A und Slg 9127 A ua).

 

Aufgrund dieser Ausführungen muß daher davon ausgegangen werden, daß sich das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nach wie vor im Stadium erster Instanz vor Bescheiderlassung befindet.

 

Zwingende Voraussetzung für die Möglichkeit einer Berufungserhebung ist jedoch das Vorliegen eines Bescheides (VwGH 9.3.1982, 81/07/0212). Es ist daher davon auszugehen, daß Herr Dr M gegen einen mangels tauglicher Zustellung gar nicht existierenden Bescheid Berufung erhoben hat, weshalb diese Berufung zurückzuweisen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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