RS UVS Kärnten 1992/06/17 KUVS-193/9/91

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Rechtssatz

Die Berufungslegitimation, also das Recht zur Einbringung der Berufung, kommt nur der Partei eines Verfahrens im Sinne des § 8 AVG im Umfang ihrer Parteistellung zu. Dies bedeutet, daß die Berufung nur jenen Parteien des Verfahrens zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden. Demgemäß kann Berufungswerber nur der sein, dem der Bescheid wirksam zugestellt oder verkündet worden ist und für den er auch inhaltlich bestimmt ist. War der Bescheid nur dem Ehemann inhaltlich bestimmt, ist die Berufung der Ehefrau gegen diesen Bescheid als unzulässig zurückzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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