RS UVS Kärnten 1995/11/10 KUVS-K2-1351/1/95

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Veröffentlicht am 10.11.1995
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Rechtssatz

Die Berufung des Inhaltes: "Ich bin leider nicht Ihrer Ansicht und lege Einspruch gegen Ihre Strafverfügung und Ihre Aufforderung zur Rechtfertigung ein" ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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