Begründung: Zu A) Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG sinngemäß anzuwendende Paragraph 62, Absatz 4, AVG. Gemäß § 62... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit in der Verhandlung vom 06.08.2024 mündlich verkündetem Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2024, Zl. 1324767610-222912232, statt, erkannte ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die F... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Beschluss vom 19.07.2024, W151 2273917-1/19Z wurden die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Dolmetschers XXXX gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG bestimmt. Mit Beschluss vom 19.07.2024, W151 2273917-1/19Z wurden die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Dolmetschers römisch 40 gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindun... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchteil A): Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetze... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Erkenntnis vom 04.07.2024, W 116 2293335-1/4E, wurde über die Beschwerde von XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Säumnisbeschwerde) betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.08.2023 zur Zahl Zl. 1366584002/231675850 zu Recht erkannt: 1. Mit Erkenntnis vom 04.07.2024, W 116 2293335-1/4E, wurde über die Beschwerde von römisch XXXX wegen Verletz... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Entscheidung vom 13.06.2024, GZ. W240 2277910-2/3E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Kairo vom 11.05.2023 statt und behob den bekämpften Bescheid. In der rechtlichen
Begründung: wurde insbesondere festgestellt, dass es zwar zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin keine Dokumente zum Nachweis der von ihr ins Treffen geführten Bindungen im Heim... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG sinngemäß anzuwendend... mehr lesen...
Begründung: A.) Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 11.09.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.04.2024 wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrags gemä... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Berichtigung: 1. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), welcher gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder Beschlusses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder Beschlusses bildet der gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG sinngemäß anzuwendende Paragrap... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2024 gab dieses in Spruchpunkt I. der Beschwerde hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe teilweise Folge und setzte die zu den Spruchpunkten I. bis III. des bekämpften Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf EUR 4.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit: 224 Stunden) herab. Es wurde ausgesprochen, dass sich der Beitrag zu den ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Erkenntnis vom 31.03.2023, Zl. W129 2237043-1/19E, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Schließlich wurden die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG sinngemäß anzuwendende Paragraph 62, Absatz 4, AVG. Gemäß § ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.04.2024, betreffend die Abweisung auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung mit Erke... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Entscheidung vom 02.05.2024, W151 2281391-1/16E, betreffend die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geb. am XXXX (alias XXXX ), Staatsangehöriger von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2023, Zl. XXXX , hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt,... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG) sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 (in Folge: B-VG) unter anderem die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), mit Ausnahme... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG) sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 (in Folge: B-VG) unter anderem die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), mit Ausnahme... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Am 16.05.2024 wurde im Verfahren zur Geschäftszahl I417 2283979-1 vom erkennenden Richter ein Erkenntnis ausgefertigt, welches aufgrund eines Versehens die Geschäftszahl „I417 2283797-1/11E“ statt richtigerweise „I417 2283979-1/11E“ auswies. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A.): Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amt... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. ... mehr lesen...
Begründung: 1. Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 2... mehr lesen...
Begründung: I. Sachverhalt römisch eins. Sachverhalt Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2024, GZ I412 2283335-1/11E, wurde in Spruchpunkt A) versehentlich Spruchpunkt VII. als jener angeführt, welcher ersatzlos zu beheben war, obwohl sich aus der gesamten rechtlichen
Begründung: (insbesondere unter 3.7.) ergibt, dass Spruchpunkt VI. der angefochtenen Entscheidung (Einreiseverbot) gemeint war. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2024, GZ I412 2... mehr lesen...
Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Im genannten Teil des Spruches trat ein Übertragungsfehler auf, indem die Spruchpunkte I – IV, anstatt die Spruchpunkte I – III und V der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung genannt wurden. Im genannten Teil des Spruches trat ein Übertragungsfehler auf, indem die Spruchpunkte römisch eins – römisch IV, anstatt die Spruchpunkte römisch eins – röm... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2024 wurde den Beschwerden stattgegeben und den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dabei wurde für den Nachnamen der Beschwerdeführer irrtümlich anstelle XXXX die Schreibweise XXXX verwendet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2024 wurde den Beschwerden stattgegeben und den Beschwerdefü... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2024 wurde den Beschwerden stattgegeben und den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dabei wurde für den Nachnamen der Beschwerdeführer irrtümlich anstelle XXXX die Schreibweise XXXX verwendet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2024 wurde den Beschwerden stattgegeben und den Beschwerdefü... mehr lesen...
Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Im genannten Beschluss wurde aufgrund eines Schreibfehlers bzw. ein diesem gleichzuhaltenden Fehler, indem aufgrund eines Versehens die Geschäftszahl des mündlich verkündeten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2024, 820737003-240347100 fälschlicherweise mit 1260218300 – 232224015 angeführt wurde. 2. Beweiswürdigung:... mehr lesen...