Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 05.04.2024, GZen. XXXX , wurde vom Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eine für 10.04.2024 anberaumte mündliche Verhandlung abberaumt und auf den 24.04.2024 verlegt, zu welcher der Antragsteller – ordnungsgemäß – als Dolmetscher geladen wurde. 1. Mit Schriftsatz vom 05.04.2024, GZen. römisch 40 , wurde vom Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eine für 10.04.2024 anberaumte mündl... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 13.11.2023, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 01.12.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde. Mit Schreiben vom 15.11.2023, GZ. XXXX , wurde in der Folge die mündliche Verhandlung auf den 04.12.2023 verlegt. Bereits in der Ladung wurde der Antragsteller unter anderem darauf hingewiesen, dass er seinen Gebührena... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Ladung vom 12.04.2024, GZ. W133 2265416-2/4Z, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 15.05.2024 an, zu der der Antragsteller als nichtamtlicher Dolmetscher für die Sprache Arabisch geladen wurde. Der Antragsteller ist allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetsch für die Sprache Arabisch. 2. In weiterer Folge fand am 15.05.2024 die mündliche Verhandlung vor dem Bunde... mehr lesen...
Zu A) Eine Begründung: entfällt gem. § 58 Abs. 2 AVG, weil dem Begehren der Antragstellerin vollinhaltlich entsprochen wurde. Eine
Begründung: entfällt gem. Paragraph 58, Absatz 2, AVG, weil dem Begehren der Antragstellerin vollinhaltlich entsprochen wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im
Spruch: seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit E-Mail vom 28.12.2023 wurde der Antragsteller von der Evidenzstelle des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) im Zusammenhang mit dem Verfahren zur GZ. XXXX mit der dringenden schriftlichen Übersetzung mehrerer Sprachmodule von asylrechtlichen Erkenntnissen vom Deutschen in die bengalische Sprache bis zum 29.12.2023, 12:00 Uhr, beauftragt. Erklärend findet sich zu Beginn des zu übersetzenden Dokuments... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 01.12.2023, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 29.12.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. Bereits in der Ladung wurde die Antragstellerin unter anderem darauf hingewiesen, dass sie ihren Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von vier Wochen nach Abschluss ihrer ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Ladung vom 16.02.2024, GZ. W156 2233966-1/2Z, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 14.03.2024 an, zu der die Antragstellerin als nichtamtliche Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch geladen wurde. 2. In weiterer Folge wurde am 14.03.2024 die mündliche Verhandlung von 10:05 Uhr bis 10:25 Uhr vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die Antragstellerin wurde mit mündlich verkündet... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Feststellungen: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2023 von der Landespolizeidirektion XXXX (LPD) im Zeitraum 8:00 Uhr bis 9:20 Uhr einer Vernehmung als nichtamtlicher Dolmetscher für die Sprache Spanisch (Kastilisch) beigezogen, wobei er auch ein im Rahmen der Vernehmung angefertigtes Schriftstück rückübersetzte. Die reine Fahrzeit zwischen seiner Wohnung ( XXXX ) und dem Ort der Vernehmung (Polizeiinspektion XXXX ) mit dem PKW beträgt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Feststellungen: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX von der Landespolizeidirektion XXXX (LPD) im Zeitraum 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr einer Vernehmung als nichtamtlicher Dolmetscher für die Sprache Spanisch (Kastilisch) beigezogen, wobei er auch ein im Rahmen der Vernehmung angefertigtes Schriftstück rückübersetzte. Die reine Fahrzeit zwischen seiner Wohnung ( XXXX ) und dem Ort der Vernehmung (Polizeiinspektion XXXX ) mit dem PKW beträgt 16... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Feststellungen: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2023 von der Landespolizeidirektion XXXX (LPD) im Zeitraum 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr einer Vernehmung als nichtamtlicher Dolmetscher für die Sprache Spanisch (Kastilisch) beigezogen, wobei er auch ein im Rahmen der Vernehmung angefertigtes Schriftstück rückübersetzte. Die reine Fahrzeit zwischen seiner Wohnung ( XXXX ) und dem Ort der Vernehmung (Polizeiinspektion XXXX ) mit dem PKW beträ... mehr lesen...