Begründung: ,
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 18.10.2022 sprach das Arbeitsmarktservice (in weiterer Folge: AMS/belangte Behörde) gemäß § 25 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 31.01.2018 bis 31.01.2019 wiederrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 9.145,03 verpflichtet werde. Mit der als Besc... mehr lesen...
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Das Arbeitsmarktservice XXXX erließ eine als Bescheid bezeichnete mit 21.12.2021 datierte Erledigung auf Grundlage von § 47 Abs. 1 5. Satz AlVG, BGBl. I Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 erließ eine als Bescheid bezeichnete mit 21.12.2021 datierte Erledigung auf Grundlage von Paragraph 47, Absatz eins... mehr lesen...
, I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Das Arbeitsmarktservice XXXX erließ eine als Bescheid bezeichnete mit 04.10.2022 datierte Erledigung auf Grundlage von § 47 Abs. 1 5. Satz AlVG, BGBl. I Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 erließ eine als Bescheid bezeichnete mit 04.10.2022 datierte Erledigung auf Grundlage von Paragraph 47, Abs... mehr lesen...
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Das Arbeitsmarktservice XXXX erließ eine als Bescheid bezeichnete mit 15.12.2022 datierte Erledigung auf Grundlage von § 47 Abs. 1 5. Satz AlVG, BGBl. I Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 erließ eine als Bescheid bezeichnete mit 15.12.2022 datierte Erledigung auf Grundlage von Paragraph 47, Absatz eins... mehr lesen...
, I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Das Arbeitsmarktservice XXXX erließ eine als Bescheid bezeichnete mit 31.10.2022 datierte Erledigung auf Grundlage von § 47 Abs. 1 5. Satz AlVG, BGBl. I Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017. Das Arbeitsmarktservice römisch 40 erließ eine als Bescheid bezeichnete mit 31.10.2022 datierte Erledigung auf Grundlage von Paragraph 47, Absat... mehr lesen...
Begründung: ,
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 08.11.2022, ohne Zahl, sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) gemäß § 10 iVm § 38 AlVG aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum 12.10.2022 bis 22.11.2022 verloren habe. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 08.11.2022, ohne Zahl, sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph ... mehr lesen...
Begründung: ,
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 17.10.2022, ohne Zahl, sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) gemäß § 10 iVm § 38 AlVG aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum 23.08.2022 bis 17.10.2022 verloren habe. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 17.10.2022, ohne Zahl, sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) steht seit dem 15.10.2000 im Bezug von Notstandshilfe. Mit Bescheid vom 24.11.2021, Zl. VSNR. XXXX , AMS 974-Wien Austria Campus, sprach das AMS aus, dass der BF gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 02.11.2021 bis 27.12.2021 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträu... mehr lesen...