Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Mit „Bescheid“ vom 05.12.2022, 347407/32/ZD/1222, wies die Behörde XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes einer näher bezeichneten Einrichtung im Zuweisungszeitraum 01.04.2023 bis 31.12.2023 zu. Dort habe er folgende Dienstleistungen zu erbringen: Hilfsdienste bei der Betreuung und Beschäftigungstherapie... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 20.07.2022 festgestellt wurde – brachte am 02.01.2023 (datiert mit 29.12.2022) eine Zivildiensterklärung ein, die er persönlich überreichte. Als Hauptwohnsitz führte er in der Zivildiensterklärung die XXXX , DEUTSCHLAND und als Nebenwohnsitz die XXXX 8/1/18, XXXX WIEN an. Als Wunschtermin für den Beginn ... mehr lesen...