Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars per E-Mail einen (am XXXX bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und machte an der antragsgegenständlichen Adresse einen XXXX -Haushalt, jedoch keine soziale Transferleistung geltend. Dem Antrag waren eine Lohn/Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin für XXXX , Inskriptionsbestätigungen für das Sommersem... mehr lesen...