Entscheidungsdatum
16.11.2018Norm
Auskunftspflichtgesetz §1 Abs1Spruch
W214 2101848-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid Landespolizeidirektion XXXX vom 28.07.2016, Zl. P4/191801/6/2016 (vormals E1/33160/3/2014), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid Landespolizeidirektion römisch 40 vom 28.07.2016, Zl. P4/191801/6/2016 (vormals E1/33160/3/2014), zu Recht erkannt:
A1)
Soweit mit dem angefochtenen Bescheid Auskunft erteilt wird, wird dieser gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) ersatzlos behoben.Soweit mit dem angefochtenen Bescheid Auskunft erteilt wird, wird dieser gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) ersatzlos behoben.
A2)
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF (B-VG) nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer ersuchte mit E-Mail vom 24.01.2014 das Bundesministerium für Inneres, I/5/a- Bürgerservice, um die Erteilung der Auskunft, wer das (anlässlich der gegen XXXX geplanten Demonstrationen) am XXXX2014 ab 16:30 Uhr geltende Platzverbot genehmigt habe und welche Dokumente (Lageeinschätzung, Gefahreneinschätzung) zur Vorbereitung dieser Entscheidung erstellt worden seien. Weiters beantragte er die Übermittlung von Kopien dieser Dokumente. Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft beantragte er die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz.1. Der Beschwerdeführer ersuchte mit E-Mail vom 24.01.2014 das Bundesministerium für Inneres, I/5/a- Bürgerservice, um die Erteilung der Auskunft, wer das (anlässlich der gegen römisch 40 geplanten Demonstrationen) am XXXX2014 ab 16:30 Uhr geltende Platzverbot genehmigt habe und welche Dokumente (Lageeinschätzung, Gefahreneinschätzung) zur Vorbereitung dieser Entscheidung erstellt worden seien. Weiters beantragte er die Übermittlung von Kopien dieser Dokumente. Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft beantragte er die Ausstellung eines Bescheides gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz.
Dieses E-Mail wurde am selben Tag an die LandespolizeidirektionXXXX mit dem Ersuchen um direkte Erledigung weitergeleitet.
2. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 12.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Verordnungen zum Platzverbot und zum Vermummungsverbot vom XXXX erlassen worden seien. Des Weiteren wurden dem Beschwerdeführer die einschlägigen Verordnungen der Landespolizeidirektion XXXX übermittelt. Die Gefährdungsanalyse sei nach nationalen und internationalen Erfahrungsberichten, nach Auswertung der Medien und diversen Aufrufen zu den Demonstrationen vom Landesamt für Verfassungsschutz XXXX erstellt worden. Da kein Anspruch auf Akteneinsicht bestehe, könne die Übermittlung dieser Dokumente gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht im Rahmen des Auskunftspflichtgesetzes erreicht werden.2. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion römisch 40 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 12.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Verordnungen zum Platzverbot und zum Vermummungsverbot vom römisch 40 erlassen worden seien. Des Weiteren wurden dem Beschwerdeführer die einschlägigen Verordnungen der Landespolizeidirektion römisch 40 übermittelt. Die Gefährdungsanalyse sei nach nationalen und internationalen Erfahrungsberichten, nach Auswertung der Medien und diversen Aufrufen zu den Demonstrationen vom Landesamt für Verfassungsschutz römisch 40 erstellt worden. Da kein Anspruch auf Akteneinsicht bestehe, könne die Übermittlung dieser Dokumente gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht im Rahmen des Auskunftspflichtgesetzes erreicht werden.
3. Mit an die belangte Behörde gerichtetem E-Mail vom 15.02.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm die Frage, welche Dokumente (Lageeinschätzung, Gefahreneinschätzung) zur Vorbereitung dieser Entscheidung erstellt worden seien, nicht beantwortet worden sei. Des Weiteren habe er die Übermittlung von Kopien dieser Dokumente beantragt. Er beantrage daher eine Nachlieferung dieser Antworten bis zum Ende der ursprünglichen Frist (24.03.2014) bzw. bei Nichtbeantwortung einen Bescheid darüber.
4. Mit Bescheid vom 25.02.2014, Zl. E1/33160/3/2014, wurde die begehrte Auskunftserteilung verweigert.
Begründend wurde ausgeführt, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff "Auskunft" die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens umfasse. Der Gesetzgeber habe den Organen der Vollziehung nicht - neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften - im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden wollen, ihre Handlungen oder Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit - letztlich - zu rechtfertigen (vgl. VwGH vom 30.06.1994, Zl. 94/06/0094, und vom 11.10.2000, Zl. 98/01/0473).Begründend wurde ausgeführt, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff "Auskunft" die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens umfasse. Der Gesetzgeber habe den Organen der Vollziehung nicht - neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften - im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden wollen, ihre Handlungen oder Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit - letztlich - zu rechtfertigen vergleiche VwGH vom 30.06.1994, Zl. 94/06/0094, und vom 11.10.2000, Zl. 98/01/0473).
Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeige sich, dass die belangte Behörde bereits mit Schreiben vom 12.02.2014 ihrer Auskunftspflicht nachgekommen sei, indem sie u.a. bekannt gegeben habe, eine Gefährdungsanalyse erstellt zu haben und auch die dafür herangezogenen Quellen angeführt habe. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung der Behörde, Motive für eine Entscheidung offen zu legen bzw. eine Begründung für ein Vorgehen zu nennen, bestehe nicht, da diese nicht unter den Auskunftsbegriff des Art. 20 Abs. 4 B-VG fallen würden.Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeige sich, dass die belangte Behörde bereits mit Schreiben vom 12.02.2014 ihrer Auskunftspflicht nachgekommen sei, indem sie u.a. bekannt gegeben habe, eine Gefährdungsanalyse erstellt zu haben und auch die dafür herangezogenen Quellen angeführt habe. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung der Behörde, Motive für eine Entscheidung offen zu legen bzw. eine Begründung für ein Vorgehen zu nennen, bestehe nicht, da diese nicht unter den Auskunftsbegriff des Artikel 20, Absatz 4, B-VG fallen würden.
Hinsichtlich der erwünschten Übermittlung von Kopien von Dokumenten bleibe auszuführen, dass das Recht auf Auskunft gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräume (Verweis auf VwGH vom 22.02.1999, Zl. 98/17/0355; VwGH vom 25.11.2008, Zl. 2007/06/0084; VwGH vom 27.02.2009, 2008/17/0151); einer solchen käme jedoch die Übermittlung von Kopien gleich.Hinsichtlich der erwünschten Übermittlung von Kopien von Dokumenten bleibe auszuführen, dass das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 20, Absatz 4, B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräume (Verweis auf VwGH vom 22.02.1999, Zl. 98/17/0355; VwGH vom 25.11.2008, Zl. 2007/06/0084; VwGH vom 27.02.2009, 2008/17/0151); einer solchen käme jedoch die Übermittlung von Kopien gleich.
5. In der dagegen erhobenen und bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass im Schreiben vom 12.02.2014 keine einzige konkrete Quelle (Medium, Bericht, Webseite, internationaler Erfahrungsbericht) genannt worden sei. Die Behörde berufe sich im gegenständlichen Bescheid auch nicht auf ein allfälliges Geheimhaltungsinteresse iSd Amtsverschwiegenheit des Art. 20 Abs. 3 B-VG oder auf eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht iSd § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz, sondern nehme rechtswidrig an, die Anfrage des Beschwerdeführers bereits durch Auskunft, dass ein derartiges Dokument existiere, und die äußerst vage Anführung, welche Quellen bei der Erstellung dieses Dokuments herangezogen worden seien, ausreichend beantwortet zu haben. Die Behörde führe hiezu an, dass die Auskunft über den konkreten Inhalt der unbestritten erstellten Gefährdungsanalyse nicht unter den Auskunftsbegriff des Art. 20 Abs. 4 B-VG fallen würde, da dies eine Offenlegung der Motive für eine Entscheidung, respektive der Nennung einer Begründung für ein Vorgehen gleichkommen würde, wozu laut Rechtsprechung keine Verpflichtung bestünde. Der Beschwerdeführer habe jedoch im Rahmen seiner Anfrage zu keiner Zeit nach einer Begründung für ein Vorgehen oder der Nennung von Motiven für eine Entscheidung Auskunft verlangt, sondern es habe sich die gegenständliche Anfrage auf von der Behörde im Rahmen ihrer Tätigkeit erstellte Informationen über einen Sachverhalt bezogen. Diese simple Auskunft über den Inhalt der Lageeinschätzung beinhalte keinerlei Motive oder Begründungen seitens der Behörden, da diese nur in der Beurteilung und Analyse der Lageeinschätzung erblickt werden könnten.5. In der dagegen erhobenen und bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass im Schreiben vom 12.02.2014 keine einzige konkrete Quelle (Medium, Bericht, Webseite, internationaler Erfahrungsbericht) genannt worden sei. Die Behörde berufe sich im gegenständlichen Bescheid auch nicht auf ein allfälliges Geheimhaltungsinteresse iSd Amtsverschwiegenheit des Artikel 20, Absatz 3, B-VG oder auf eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht iSd Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz, sondern nehme rechtswidrig an, die Anfrage des Beschwerdeführers bereits durch Auskunft, dass ein derartiges Dokument existiere, und die äußerst vage Anführung, welche Quellen bei der Erstellung dieses Dokuments herangezogen worden seien, ausreichend beantwortet zu haben. Die Behörde führe hiezu an, dass die Auskunft über den konkreten Inhalt der unbestritten erstellten Gefährdungsanalyse nicht unter den Auskunftsbegriff des Artikel 20, Absatz 4, B-VG fallen würde, da dies eine Offenlegung der Motive für eine Entscheidung, respektive der Nennung einer Begründung für ein Vorgehen gleichkommen würde, wozu laut Rechtsprechung keine Verpflichtung bestünde. Der Beschwerdeführer habe jedoch im Rahmen seiner Anfrage zu keiner Zeit nach einer Begründung für ein Vorgehen oder der Nennung von Motiven für eine Entscheidung Auskunft verlangt, sondern es habe sich die gegenständliche Anfrage auf von der Behörde im Rahmen ihrer Tätigkeit erstellte Informationen über einen Sachverhalt bezogen. Diese simple Auskunft über den Inhalt der Lageeinschätzung beinhalte keinerlei Motive oder Begründungen seitens der Behörden, da diese nur in der Beurteilung und Analyse der Lageeinschätzung erblickt werden könnten.
Im Zusammenhang mit der Verweigerung der Beantwortung durch Übersendung von Kopien, weil dies im Ergebnis einer Akteneinsicht gleichkomme, verwies der Beschwerdeführer auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Wiedergabe von Informationen im Rahmen einer Auskunft nicht bedeute, dass im Fall einer (aufgrund der Fragestellung notgedrungen) detaillierteren Auskunft über komplexe Zusammenhänge bereits deshalb ein Verweigerungsgrund gegeben wäre, da der Wesensunterschied zwischen Akteneinsicht und Auskunftserteilung dadurch noch nicht beseitigt wäre (VwGH vom 27.02.2013, 2009/17/0232). In weiterer Folge verwies der Beschwerdeführer auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zum Bundesministeriengesetz 1973 idF von 1986, welches als Vorlage des Auskunftspflichtgesetzes herangezogen worden sei. Demzufolge könne die Behörde ihrer Auskunftspflicht nach der Lage des Falles mittels Gewährung der Akteneinsicht nachkommen. Des Weiteren sei es durchaus übliche Praxis der Behörden, eine derartige Anfrage durch Übersendung von Kopien zu beantworten. Jedenfalls sei keine gesetzliche Grundlage für den Ausschluss von komplexen oder detaillierten Auskunftsbegehren festzustellen. Die legitimen Interessen der zur Auskunft verpflichteten Behörden seien bereits durch das Auskunftspflichtgesetz ausreichend gewahrt, in dem die Gründe einer berechtigten Auskunftsverweigerung explizit angeführt würden. Zu diesen Gründen würden auch die Verschwiegenheitspflicht, die Verweigerung im Falle äußerst umfangreicher Anfragen, sofern diese die Aufgaben der Verwaltung wesentlich beeinträchtigen würden, sowie offenbar mutwillige Auskunftsverlangen zählen. In der gegenständlichen Sache werde von der belangten Behörde jedoch keine dieser Gründe einer Auskunftsverweigerung herangezogen, dies auch, weil auf die Anfrage des Beschwerdeführers keiner der Verweigerungsgründe anwendbar sei.Im Zusammenhang mit der Verweigerung der Beantwortung durch Übersendung von Kopien, weil dies im Ergebnis einer Akteneinsicht gleichkomme, verwies der Beschwerdeführer auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Wiedergabe von Informationen im Rahmen einer Auskunft nicht bedeute, dass im Fall einer (aufgrund der Fragestellung notgedrungen) detaillierteren Auskunft über komplexe Zusammenhänge bereits deshalb ein Verweigerungsgrund gegeben wäre, da der Wesensunterschied zwischen Akteneinsicht und Auskunftserteilung dadurch noch nicht beseitigt wäre (VwGH vom 27.02.2013, 2009/17/0232). In weiterer Folge verwies der Beschwerdeführer auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zum Bundesministeriengesetz 1973 in der Fassung von 1986, welches als Vorlage des Auskunftspflichtgesetzes herangezogen worden sei. Demzufolge könne die Behörde ihrer Auskunftspflicht nach der Lage des Falles mittels Gewährung der Akteneinsicht nachkommen. Des Weiteren sei es durchaus übliche Praxis der Behörden, eine derartige Anfrage durch Übersendung von Kopien zu beantworten. Jedenfalls sei keine gesetzliche Grundlage für den Ausschluss von komplexen oder detaillierten Auskunftsbegehren festzustellen. Die legitimen Interessen der zur Auskunft verpflichteten Behörden seien bereits durch das Auskunftspflichtgesetz ausreichend gewahrt, in dem die Gründe einer berechtigten Auskunftsverweigerung explizit angeführt würden. Zu diesen Gründen würden auch die Verschwiegenheitspflicht, die Verweigerung im Falle äußerst umfangreicher Anfragen, sofern diese die Aufgaben der Verwaltung wesentlich beeinträchtigen würden, sowie offenbar mutwillige Auskunftsverlangen zählen. In der gegenständlichen Sache werde von der belangten Behörde jedoch keine dieser Gründe einer Auskunftsverweigerung herangezogen, dies auch, weil auf die Anfrage des Beschwerdeführers keiner der Verweigerungsgründe anwendbar sei.
Des Weiteren wurde vom Beschwerdeführer eine "Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Auskunftserteilung gemäß Art. 10 Europäische Konvention für Menschenrechte" geltend gemacht.Des Weiteren wurde vom Beschwerdeführer eine "Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Auskunftserteilung gemäß Artikel 10, Europäische Konvention für Menschenrechte" geltend gemacht.
6. Mit Schreiben vom 08.04.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht XXXX vor, welches die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 18.02.2015 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.6. Mit Schreiben vom 08.04.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht römisch 40 vor, welches die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 18.02.2015 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.
7. Mit Beschluss vom 31.05.2016, Zl. W214 2101848-1/4E, behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2014 und verwies die Angelegenheit an die belangte Behörde zurück.
8. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.07.2016, der dem Beschwerdeführer am 01.08.2016 zugestellt wurde, wurde von der belangten Behörde in Spruchpunkt 1. zum einen dem Beschwerdeführer Auskunft darüber erteilt, welche Dokumente (Dokumentarten) zur Vorbereitung der Entscheidung des Platzverbotes erstellt bzw. herangezogen worden seien und es wurde ihm eine Zusammenfassung der Informationen und Empfehlungen für den XXXX bezüglich der Gefährdungslage und Vorgangsweise rund um die Veranstaltung des XXXX übermittelt.8. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.07.2016, der dem Beschwerdeführer am 01.08.2016 zugestellt wurde, wurde von der belangten Behörde in Spruchpunkt 1. zum einen dem Beschwerdeführer Auskunft darüber erteilt, welche Dokumente (Dokumentarten) zur Vorbereitung der Entscheidung des Platzverbotes erstellt bzw. herangezogen worden seien und es wurde ihm eine Zusammenfassung der Informationen und Empfehlungen für den römisch 40 bezüglich der Gefährdungslage und Vorgangsweise rund um die Veranstaltung des römisch 40 übermittelt.
Hinsichtlich der beantragten Übermittlung von Kopien wurde in Spruchpunkt 2. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein diesbezügliches Recht nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht zukomme. Das Auskunftspflichtgesetz bilde keine Grundlage für einen Rechtsanspruch auf Ausfolgung von Kopien von Aktenteilen. Diesbezüglich berief sich die belangte Behörde auf Rechtsprechung des VwGH.
Bezüglich der Bekanntgabe von Dokumenten, welche zur Vorbereitung der Entscheidung über das Platzverbot erstellt worden seien, werde auf die Ausführungen im Spruch des Bescheides verwiesen. Was eine darüberhinausgehende Auskunft anbelange, so stehe dieser die Amtsverschwiegenheit entgegen. Begründend wurde dazu angeführt, dass von einer Auskunftserteilung deswegen Abstand genommen worden sei, da andernfalls das strategische und operative Vorgehen bei (dem XXXX vergleichbaren) staatspolizeilichen Einsätzen offengelegt würde. Insbesondere würde die Art und Weise der Informationsgewinnung durch die zuständigen Stellen im In- und Ausland transparent, wodurch die jeweiligen Quellen nicht mehr genutzt werden könnten. Dies wiederum würde das Risiko der Gefährdung von Leben und Gesundheit sowie Eigentum bei zukünftigen Einsätzen wesentlich erhöhen. Die beiden Interessen der Behörde und des Auskunftswerbers stünden einander nicht gleichwertig gegenüber, sondern es sei von einem Überwiegen der oben genannten Gründe für das Geheimhaltungsinteresse auszugehen.Bezüglich der Bekanntgabe von Dokumenten, welche zur Vorbereitung der Entscheidung über das Platzverbot erstellt worden seien, werde auf die Ausführungen im Spruch des Bescheides verwiesen. Was eine darüberhinausgehende Auskunft anbelange, so stehe dieser die Amtsverschwiegenheit entgegen. Begründend wurde dazu angeführt, dass von einer Auskunftserteilung deswegen Abstand genommen worden sei, da andernfalls das strategische und operative Vorgehen bei (dem römisch 40 vergleichbaren) staatspolizeilichen Einsätzen offengelegt würde. Insbesondere würde die Art und Weise der Informationsgewinnung durch die zuständigen Stellen im In- und Ausland transparent, wodurch die jeweiligen Quellen nicht mehr genutzt werden könnten. Dies wiederum würde das Risiko der Gefährdung von Leben und Gesundheit sowie Eigentum bei zukünftigen Einsätzen wesentlich erhöhen. Die beiden Interessen der Behörde und des Auskunftswerbers stünden einander nicht gleichwertig gegenüber, sondern es sei von einem Überwiegen der oben genannten Gründe für das Geheimhaltungsinteresse auszugehen.
9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.08.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde habe (bereits im ersten Rechtsgang) seine erste Teilfrage, wer das Platzverbot genehmigt habe, beantwortet. In dem nunmehr bekämpften Bescheid habe die belangte Behörde seine zweite Teilfrage (Liste der Dokumente (Lageeinschätzung, Gefahreneinschätzung), die zur Vorbereitung dieser Entscheidung erstellt wurden durch eine grobe Auflistung der Arten von Dokumenten, die zur Vorbereitung der Entscheidung gesammelt worden seien, und durch eine grobe Zusammenfassung der Gefährdungsanalyse teilweise beauskunftet. Sie verweigere eine Beantwortung der dritten "Teilfrage" (Übermittlung von Kopien dieser Dokumente).
Die belangte Behörde verkenne im Bescheid gänzlich, dass das Auskunftspflichtgesetz auch im Licht der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte in Art. 10 EMRK anzuwenden sei. Der Beschwerdeführer führte aus, Mitglied einer NGO und Journalist zu sein und daran gehindert zu werden, seine Kontrollfunktion wahrzunehmen. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Materialien noch die Judikatur des VwGH allgemein würden verbieten, eine Übersendung von Kopien zur Beantwortung einer Anfrage basierend auf dem Auskunftspflichtgesetz vorzunehmen. Er habe im Rahmen der Einsicht in den Akt zur Bescheiderstellung das Originaldokument - in signifikanten Teilen geschwärzt - vorgefunden. Alleine aus Gründen der Verwaltungseffizienz sei die Übermittlung der teilweise geschwärzten Dokumente der Erstellung einer Zusammenfassung vorzuziehen. Es sei realitätsfern und schikanös, Dokumente im Auskunftsverfahren zu verweigern, aber in der Akteneinsicht zum selben Verfahren zugänglich zu machen. Durch die fehlende Begründung der ihm nun bekannten Schwärzungen im Bescheid werde es ihm außerdem unmöglich gemacht, in dieser Beschwerde zu hinterfragen, ob einzelne Schwärzungen unrechtmäßig vorgenommen worden seien. Er betrachte dies als schwerwiegenden Verfahrensfehler. Im Fall einer Entscheidung in der Sache wäre dieser Aspekt durch das Gericht zu prüfen.Die belangte Behörde verkenne im Bescheid gänzlich, dass das Auskunftspflichtgesetz auch im Licht der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte in Artikel 10, EMRK anzuwenden sei. Der Beschwerdeführer führte aus, Mitglied einer NGO und Journalist zu sein und daran gehindert zu werden, seine Kontrollfunktion wahrzunehmen. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Materialien noch die Judikatur des VwGH allgemein würden verbieten, eine Übersendung von Kopien zur Beantwortung einer Anfrage basierend auf dem Auskunftspflichtgesetz vorzunehmen. Er habe im Rahmen der Einsicht in den Akt zur Bescheiderstellung das Originaldokument - in signifikanten Teilen geschwärzt - vorgefunden. Alleine aus Gründen der Verwaltungseffizienz sei die Übermittlung der teilweise geschwärzten Dokumente der Erstellung einer Zusammenfassung vorzuziehen. Es sei realitätsfern und schikanös, Dokumente im Auskunftsverfahren zu verweigern, aber in der Akteneinsicht zum selben Verfahren zugänglich zu machen. Durch die fehlende Begründung der ihm nun bekannten Schwärzungen im Bescheid werde es ihm außerdem unmöglich gemacht, in dieser Beschwerde zu hinterfragen, ob einzelne Schwärzungen unrechtmäßig vorgenommen worden seien. Er betrachte dies als schwerwiegenden Verfahrensfehler. Im Fall einer Entscheidung in der Sache wäre dieser Aspekt durch das Gericht zu prüfen.
Seine ursprüngliche Frage sei nur ansatzweise beantwortet worden. Die teilweise Beantwortung der Anfrage durch grobe Zusammenfassung der Gefährdungsanalyse stelle zwar ein positives Signal der Behörde dar, da für diese Zusammenfassung sichtlich Aufwand betrieben worden sei. Es stelle sich nur die Frage, ob die Zusammenfassung des Dokuments seine Anfrage beantworte und ob diese Art der teilweisen Beantwortung das gelindeste Mittel gewesen sei, die Geheimhaltungsvorgaben der Behörde durchzusetzen. Viele Informationen, die ihm durch eine (beispielsweise teilweise geschwärzte) Übermittlung der Originaldokumente zugekommen wären, seien in der Zusammenfassung nicht enthalten.
Er sei daher in seinem Auskunftsrecht verletzt worden. Auch die Begründung des Bescheides sei mangelhaft.
10. Die Beschwerde wurde samt dem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ersuchte am 24.01.2014 das Bundesministerium für Inneres, I/5/a- Bürgerservice um Erteilung der Auskunft, wer das (anlässlich der gegen XXXX geplanten Demonstrationen) am XXXX2014 ab 16:30 Uhr geltende Platzverbot genehmigt habe und welche Dokumente (Lageeinschätzung, Gefahreneinschätzung) zur Vorbereitung dieser Entscheidung erstellt worden seien. Weiters beantragte er die Übermittlung von Kopien dieser Dokumente. Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft beantragte er die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz. Die erste Frage wurde von der belangten Behörde vollständig beantwortet. Bezüglich der anderen Fragen wurde zunächst eine rudimentäre Auskunft erteilt und eine darüber hinaus gehende Auskunftserteilung mit Bescheid verweigert.Der Beschwerdeführer ersuchte am 24.01.2014 das Bundesministerium für Inneres, I/5/a- Bürgerservice um Erteilung der Auskunft, wer das (anlässlich der gegen römisch 40 geplanten Demonstrationen) am XXXX2014 ab 16:30 Uhr geltende Platzverbot genehmigt habe und welche Dokumente (Lageeinschätzung, Gefahreneinschätzung) zur Vorbereitung dieser Entscheidung erstellt worden seien. Weiters beantragte er die Übermittlung von Kopien dieser Dokumente. Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft beantragte er die Ausstellung eines Bescheides gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz. Die erste Frage wurde von der belangten Behörde vollständig beantwortet. Bezüglich der anderen Fragen wurde zunächst eine rudimentäre Auskunft erteilt und eine darüber hinaus gehende Auskunftserteilung mit Bescheid verweigert.
Nach Aufhebung dieses Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen (dem Beschwerdeführer am 01.08.2016 zugestellten) Bescheid vom 28.07.2016. In diesem Bescheid wurde im Spruchpunkt 1. Auskunft erteilt und eine Umschreibung der zur Erstellung der Gefährdungsanalyse herangezogenen Quellen mitgeteilt sowie die Zusammenfassung einer Gefährdungsanalyse übermittelt. Weiters wurde in Spruchpunkt 2. festgestellt, dass hinsichtlich der beantragten Übermittlung von Kopien dem Beschwerdeführer ein Recht nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht zukomme. In der Begründung wurde dazu auf die Rechtsprechung des VwGH Bezug genommen.
Weiters wurde u. a. ausgeführt, dass einer Beauskunftung jenes Inhalts der Gefährdungsanalyse und einzelner Dokumente, welche nicht (auch nicht zusammengefasst) wiedergegeben wurden, die Amtsverschwiegenheit entgegenstünde. Dies wurde damit begründet, dass andernfalls das strategische und operative Vorgehen bei (dem XXXX vergleichbaren) staatspolizeilichen Einsätzen offengelegt würde. Insbesondere würde die Art und Weise der Informationsgewinnung durch die zuständigen Stellen im In-und Ausland transparent gemacht, wodurch die jeweiligen Quellen nicht mehr genutzt werden könnten. Dies wiederum würde das Risiko der Gefährdung von Leben und Gesundheit sowie Eigentum bei zukünftigen Einsätzen wesentlich erhöhen. Die beiden Interessen der Behörde und des Auskunftswerbers stünden einander nicht gleichwertig gegenüber, sondern es sei von einem Überwiegen der oben genannten Gründe für das Geheimhaltungsinteresse auszugehen.Weiters wurde u. a. ausgeführt, dass einer Beauskunftung jenes Inhalts der Gefährdungsanalyse und einzelner Dokumente, welche nicht (auch nicht zusammengefasst) wiedergegeben wurden, die Amtsverschwiegenheit entgegenstünde. Dies wurde damit begründet, dass andernfalls das strategische und operative Vorgehen bei (dem römisch 40 vergleichbaren) staatspolizeilichen Einsätzen offengelegt würde. Insbesondere würde die Art und Weise der Informationsgewinnung durch die zuständigen Stellen im In-und Ausland transparent gemacht, wodurch die jeweiligen Quellen nicht mehr genutzt werden könnten. Dies wiederum würde das Risiko der Gefährdung von Leben und Gesundheit sowie Eigentum bei zukünftigen Einsätzen wesentlich erhöhen. Die beiden Interessen der Behörde und des Auskunftswerbers stünden einander nicht gleichwertig gegenüber, sondern es sei von einem Überwiegen der oben genannten Gründe für das Geheimhaltungsinteresse auszugehen.
Der Beschwerdeführer erhielt bei einer Einsichtnahme in den Auskunftsakt Kenntnis vom Dokument einer teilweise geschwärzten Gefährdungsanalyse.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A)
3.2.1. Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG lauten:3.2.1. Artikel 20, Absatz 3 und 4 B-VG lauten:
"(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftl