TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/13 W274 2225581-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2020
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Entscheidungsdatum

13.02.2020

Norm

AVG §17
AVG §8
BDG 1979 §207f
BDG 1979 §207m Abs2
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W274 2225581-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. Lughofer als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , MSc, BEd, 9909 XXXX , vertreten durch Dr. Gernot Gasser, Dr. Sonja Schneeberger, Rechtsanwälte, XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 20.08.2019, GZ 4352.150369/0068/2019 wegen Akteneinsicht zu Recht:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:

"Der Antrag auf Einsicht in die Akten(stücke) BMB-618/106-III/5/2017 (BM für Bildung), 253.05/0005/2017, 253.05/0007/2017 (LSR Tirol) und 253.06.0001-ALLG/2018 (Bildungsdirektion Tirol) wird zurückgewiesen."

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Beschwerdeführerin (BF) begehrte mit anwaltlichem Schreiben vom 05.02.2019 an den Landesschulrat für Tirol, nunmehr Bildungsdirektion für Tirol, (im Folgenden: Belangte Behörde), "Einsicht in die oben genannten Akten und Ausfolgung vollständiger Aktenkopien". Im Betreff sind die Geschäftszahlen 253.05/0005/2017, 253.05.0007/2017 und 253.06.0001-allg/2018 genannt.

Mit an die belangte Behörde gerichtetem anwaltlichen Schreiben vom 27.03.2019 führte die BF unter Bezugnahme auf den oben genannten Antrag vom 05. bzw. 07.02.2019 aus, vor Inkrafttreten des Bildungsreformgesetzes 2017 betreffend die Änderung des BDG habe es eine Bestimmung "wie im nunmehr geltenden § 207f Abs. 13" nicht gegeben. Der BF komme somit Parteistellung zu, sodass ihr Akteneinsicht zu gewähren sei. Im Falle gegenteiliger Rechtsansicht werde eine bescheidmäßige Erledigung beantragt.

Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 6.5.2019 wandte sich die BF neuerlich unter Bezugnahme auf die oben genannten Aktenzahlen an die belangte Behörde und ersuchte um "Einsichtnahme in den Personalakt und Herstellung einer kompletten Aktenkopie".

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. "dem Antrag auf bescheidmäßige Erledigung statt" und wies zu Spruchpunkt II. "den Antrag vom 05.02. bzw. 07.02.2019 auf Einsicht in den jeweiligen Bewerbungsakt und vollständige Aktenkopie betreffend die in der Wiener Zeitung mit Datum vom 10.11.2017 Zl BMB-618/106-III/5/2017 sowie mit Datum vom 11.10.2018, Zl 253.06/0001-allg/2018 neuerlich ausgeschriebene Stelle einer Fachvorständigen/eines Fachvorstandes an der höherem Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe und Hotelfachschule XXXX gemäß § 207m Abs. 2 BDG, BGBl Nr. 333/1979 idF bis 30.12.2018" ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die BF habe sich am 11.12.2017 und 12.11.2018 um die im Spruchpunkt II. genannten Stellen beworben. Sie sei betreffend die erste Ausschreibung zum Hearing des Objektivierungsverfahrens eingeladen worden. In der Sitzung vom 20.03.2018 habe das Kollegium des damaligen Landesschulrats für Tirol keinen Besetzungsvorschlag mit Reihung erstattet, sondern den Beschluss gefasst, die Stelle neuerlich auszuschreiben. Im Zuge der zweiten Ausschreibung habe das Kollegium in seiner Sitzung vom 18.12.2018 wiederum keinen Besetzungsvorschlag erstattet, sondern abermals den Beschluss gefasst, eine neuerliche Ausschreibung zu veranlassen. Beide Umstände seien der BF jeweils mitgeteilt worden. Grund sei jeweils gewesen, dass weniger als drei geeignete Bewerber/innen im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren vorhanden gewesen seien. Nach der Rechtsprechung des VfGH komme Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer Schulleiterstelle Parteistellung zu, wenn sie in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen würden. Diesfalls würden sie eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bilden. Die Parteistellung beginne für die Bewerber ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in den verbindlichen Besetzungsvorschlag. Im Auswahl- und Bewerbungsverfahren komme den Bewerbern noch keine Parteistellung zu. Die BF sei nicht in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen worden. Daher habe sie auch keine Parteistellung erlangt. Eine solche komme ihr auch im Auswahl- und Bewerbungsverfahren nicht zu. Akteneinsicht sei ihr daher nicht zu gewähren.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.8.2019 bezog sich diese auf das Schreiben der BF vom 6.5.2019 und fragte die BF, ob mit diesem Schreiben "der herkömmliche Personalakt" gemeint sei oder Akteneinsicht in die Bewerbungsakten zu BMB-618/106-III/5/2017 bzw. 253.06.0001-ALLG/2018 begehrt werde. Diesfalls werde auf den Bescheid vom 20.8.2018 verwiesen.

Gegen den obgenannten Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und dem "Antrag auf Einsicht in den Bewerbungsakt und vollständige Aktenkopie betreffend die in der Wiener Zeitung mit 10.11.2017, Zahl BMB-618/106-III/5/2017 sowie vom 11.10.2018, Zahl 253.06/0001-allg/2018 ausgeschriebene Stelle einer Fachvorständigen/eines Fachvorstands an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe und Hotelfachschule XXXX " stattzugeben.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Aktenteilen am 20.11.2019 (einlangend) dem BVwG "mit dem Ersuchen um Entscheidung" vor.

Am 15.1.2020 legten die BF und am 20.1.2020 die belangte Behörde über gerichtlichen Auftrag zur Klarstellung betreffend die Aktenzahlen weitere Aktenteile vor. Die BF modifizierte ihren Beschwerdeantrag durch Hinzufügung der GZ 253.05/0005/2017 und 253.05/0007/2017.

Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht berechtigt:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die BF bewarb sich auf die am 10.11.2017 zu BMB-618/106-III/5/2017 ausgeschriebene Stelle eines Fachvorstandes/einer Fachvorständin der HBLA für wirtschaftliche Berufe und Hotelfachschule XXXX .

Nach einem Reihungsvorschlag der Objektivierungskommission beschloss das Kollegium des LSR für Tirol in seiner Sitzung vom 20.3.2018 die neuerliche Ausschreibung dieser Stelle, weil weniger als 3 geeignete Bewerbungen vorlagen. Ein Besetzungsvorschlag wurde nicht erstattet.

Die BF bewarb sich sodann auch auf die am 11.10.2018 zu 253.06/0001-allg/2018 neuerlich ausgeschriebene Stelle eines Fachvorstandes/einer Fachvorständin der HBLA für wirtschaftliche Berufe und Hotelfachschule XXXX . Die BF war die einzige Bewerberin. Das Kollegium des LSR Tirol erstattete in seiner Sitzung vom 18.12.2018 wiederum keinen Besetzungsvorschlag und beschloss die neuerliche Ausschreibung der Stelle.

Die Feststellungen beruhen teils auf vorgelegten Urkunden (Ausschreibungen, Verständigungen) sowie betreffend die Entscheidungen der Objektivierungskommission sowie des LSR auf den ausdrücklichen schriftlichen Darlegungen der belangten Behörde samt Datumsangaben, deren Tatsachengrundlage durch die BF nicht in Zweifel gezogen wurde.

Rechtlich folgt:

Gemäß § 17 Abs. 1 AVG können die Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen.

Das danach bestehende subjektive prozessuale Recht auf Akteneinsicht steht nur den Parteien im Sinne des § 8 AVG in Bezug auf Akten oder Aktenteile zu, die "ihre Sache betreffen". Es setzt daher ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, der gegenüber die Einsicht begehrt wird, voraus, in dem der Auskunftswerber Parteistellung hat, also vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. (Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2. Ausgabe 2014, § 17 Rz 2). Gemäß § 17 Abs. 4 AVG erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch Verfahrensanordnung.

Ist über das Akteneinsichtsbegehren einer Person abzusprechen, der im laufenden Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zukommt, so hat die Verweigerung der Akteneinsicht durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen, der im Instanzenzug bekämpft werden kann (VwGH 22.10.2013, 2012/10/000 mwN).

Gemäß § 207m Abs 2 BDG idF BGBL. I Nr 147/2008 (in Kraft bis 31.12.2017) hat der Bewerber - bezogen auf leitende Funktionen isd § 207 Abs 2 BDG idF BGBL. I Nr. 165/2005 (in Kraft bis 31.12.2017) u.a. eines Fachvorstandes - in den bezughabenden Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren keine Parteistellung.

Gemäß § 207m Abs 2 BDG idF BGBL. I Nr 138/2017 hat der Bewerber - bezogen u.a. auf leitende Funktionen iSd 5. Unterabschnitts wie u.a. Fachvorstehungen - in den bezughabenden Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren keine Parteistellung.

Gemäß § 207f (Bestimmung über Begutachtungskommission und Auswahlverfahren) Abs. 13 idgF hat die Bewerberin oder der Bewerber keinen Anspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle und es kommt ihr oder ihm im Auswahl- und Besetzungsverfahren keine Parteistellung zu.

Gemäß § 248d Abs 4 BDG idF BGBl. I Nr. 138/2017 sind bei der Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (5. Unterabschnitt des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles) und für die Schul- und Fachinspektion (8. Abschnitt des Besonderen Teiles), für die die Kollegien der Landesschulräte oder des Stadtschulrates für Wien bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge beschlossen haben, die §§ 207f, 207g und 225 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 207g ist auf Verfahren gemäß § 225 anzuwenden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkten erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch als Partei auf Verfahrensteilnahme bei Ernennungen (oder ernennungsgleichen Akten) dann angenommen, wenn ein solcher Anspruch der materiell rechtlichen Grundlage ausdrücklich oder schlüssig zu entnehmen war, sodass einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten rechtlichen Verdichtung ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsakts zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist nach dem VwGH nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hierbei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und wenn ein Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird (VwGH 19.12.2012, 2012/12/0147 mwN). Der VwGH führt insbesondere aus, aus den betreffend Ernennung von Schulleitern anzuwendenden Normen und insbesondere dem § 207f Abs. 1 und 2 BDG könne eine solche rechtliche Verdichtung nicht abgeleitet werden. § 207f Abs. 1 und 2 BDG stelle ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar (VwGH 2011/12/0122 vom 27.09.2011). Der VwGH hat sich der Rechtsansicht des VfGH, wonach - unabhängig vom Vorliegen einer "rechtlichen Verdichtung" - den in einen bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbern, nicht aber allen übrigen Bewerbern, Parteistellung im Ernennungsverfahren zukomme, ausdrücklich nicht angeschlossen (VwGH 2011/12/0122 vom 27.09.2011). Nach dem VfGH kommt es für die Parteistellung eines Bewerbers im Verfahren (zur Verleihung einer Schulleiterstelle) alleine darauf an, ob er in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurde. § 207m Abs. 2 BDG ist so auszulegen, dass einem Bewerber mit der Aufnahme in einen kraft Art. 81 B-VG verbindlichen Besetzungsvorschlag jedenfalls Parteistellung zukommt; (noch) nicht in einen solchen Besetzungsvorschlag aufgenommene Bewerber haben im Zuge des Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß § 207m Abs. 2 BDG keine Parteistellung (VfGH B881/12 vom 22.11.2012).

Nach der dargestellten Rechtslage besteht im relevanten Zeitraum der beiden Ausschreibungen 2017 und 2018 im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren keine Parteistellung. Selbst nach der - vom VwGH nicht geteilten - Rechtsprechung des VfGH käme der BF nach den Feststellungen noch keine Parteistellung zu, weil Voraussetzung dafür die Aufnahme in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag des LSR ist. Zu einem derartigen Besetzungsvorschlag kam es in keinem der Ausschreibungsverfahren.

Da Akteneinsicht aber - wie oben dargelegt - an die Parteistellung geknüpft ist, kommt der BF in keinem der gegenständlichen Ausschreibungsverfahren ein Recht auf Akteneinsicht zu.

Der Umstand, dass § 207f Abs 13 BDG zum Zeitpunkt "der Vollzugsvorgänge" nicht in Kraft stand, kann daran nichts ändern. Eine Parteistellung im hier zu Grunde liegenden Bestellungsverfahren behauptet die BF ausdrücklich in ihrer Beschwerde ohnedies nicht.

Die BF argumentiert in der Beschwerde allein dahingehend, die hier gegenständlichen Akten enthielten die BF betreffende "sensible persönliche Daten", sodass ihr subjektiv das Recht auf Einsicht schon aus allgemein rechtsstaatlichen Überlegungen nicht verwehrt werden dürfe. Unerträglich sei, dass der Objektivierungskommission Daten vorlägen, die den höchstpersönlichen und nicht nur den beruflichen Bereich der Beschwerdeführerin beträfen und sie nicht das Recht haben solle, in diese Daten Einsicht zu nehmen.

Wie den zugrundeliegenden Anträgen vom 05.02.2019 und 27.03.019 zu entnehmen ist, macht die BF hier ausdrücklich ihr Recht auf "Akteneinsicht" geltend. Wie dargestellt, kommt es bei der Berechtigung zur Akteneinsicht allein auf die Parteistellung an. Gleichgestellte Rechtspositionen, wie die der sogenannten übergangenen Parteien oder Formalparteien (siehe Hengstschläger/Leeb, wie oben, Rz. 2) liegen hier nicht vor. Ausdrücklich geht es der BF offenbar beim hier zugrundeliegenden Antrag um Informationen über ihre selbst der Behörde vorgelegten Daten. Diesbezüglich stehen unter Umständen andere Instrumente, wie jene nach dem DSG bzw. der DSGVO, zur Verfügung.

Die belangte Behörde hat die Akteneinsicht bzw. das Recht auf Aktenkopie im Ergebnis daher zu Recht verneint. Mangels Parteistellung der BF hätte die belangte Behörde aber mangels Legitimation zur Akteneinsicht den Antrag zurückweisen müssen. Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag auf Akteneinsicht zurückzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, weil der das Verfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet auf dem Umstand, dass fallgegenständlich Judikatur der Höchstgerichte vorliegt und das BVwG von dieser nicht abgewichen ist.

Schlagworte

Akteneinsicht Besetzungsvorschlag Ernennungsverfahren Parteistellung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W274.2225581.1.00

Im RIS seit

17.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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