TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/26 W155 2120762-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2019
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Entscheidungsdatum

26.02.2019

Norm

AVG §17
AVG §37
AVG §4 Abs1
AVG §4 Abs2
AVG §45
AVG §52
AVG §53
AVG §7
B-VG Art. 11 Abs8
B-VG Art. 133 Abs4
Forstgesetz 1975 §17
Forstgesetz 1975 §18
Forstgesetz 1975 §80
Forstgesetz 1975 §81
Forstgesetz 1975 §82
Forstgesetz 1975 §85
Forstgesetz 1975 §88
Starkstromwegegesetz 1968 §3
Starkstromwegegesetz 1968 §7
UVP-G 2000 §1 Abs1
UVP-G 2000 §17 Abs1
UVP-G 2000 §17 Abs2
UVP-G 2000 §17 Abs3
UVP-G 2000 §17 Abs4
UVP-G 2000 §17 Abs5
UVP-G 2000 §17 Abs6
UVP-G 2000 §19
UVP-G 2000 §24f Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs3
UVP-G 2000 §3b Abs1
UVP-G 2000 §39 Abs1
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 Anh. 1 Z16
UVP-G 2000 Anh. 1 Z46
VwGVG §21
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §25
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W155 2120762-1/478E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA als Vorsitzende und die Richterinnen Mag. DAVID und MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerinnen über die Beschwerden von

* XXXX und XXXX, XXXX (BF 1)

* XXXX (BF 3)

* XXXX (BF 3a)

* XXXX (BF 4)

* XXXX (BF 5)

* XXXX (BF 8)

* XXXX (BF 9)

* XXXX (BF 10)

* XXXX, XXXX (BF 11)

* XXXX (BF 13)

* XXXX (BF 14)

* XXXX (BF 16)

* XXXX (BF 17)

* XXXX (BF 18)

* XXXX (BF 19)

* XXXX (BF 20)

* XXXX (BF 21)

* XXXX (BF 22)

* XXXX, XXXX (BF 23)

* XXXX (BF 24)

* XXXX (BF 26)

* XXXX (BF 27)

* XXXX (BF 28)

* XXXX (BF 29)

* XXXX (BF 30)

* XXXX (BF 31)

* XXXX (BF 32)

* XXXX (BF 35)

* XXXX (BF 36)

* XXXX (BF 37)

* XXXX (BF 38)

* XXXX (BF 39 - BF 41),

* 1. XXXX,

2. XXXX,

3. XXXX,

4. XXXX,

5. XXXX,

6. XXXX,

7. XXXX,

8. XXXX,

9. XXXX,

10. XXXX,

11. XXXX (BF 42a),

12. XXXX und

13. XXXX, XXXX (BF 42)

* XXXX, XXXX (BF 43)

* XXXX, XXXX (BF 44)

* XXXX, XXXX (BF 45)

* XXXX, XXXX (BF 46)

* XXXX (BF 47)

* XXXX (BF 48)

* Wassergenossenschaft XXXX (BF 49)

* Landesumweltanwalt XXXX (BF 50)

* Stadtgemeinde XXXX (BF 51)

* Gemeinde XXXX, XXXX (BF 52)

* Stadtgemeinde XXXX, XXXX (BF 53)

* Marktgemeinde XXXX (BF 54)

* 1. Marktgemeinde XXXX,

2. Gemeinde XXXX und

3. Stadtgemeinde XXXX (BF 55)

* Marktgemeinde XXXX (BF 56)

* Bürgerinitiative XXXX, XXXX (BF 57)

* 1. XXXX und

2. Bürgerinitiative XXXX (BF 58)

* 1. Gemeinde XXXX,

2. Gemeinde XXXX,

3. Bürgerinitiative XXXX-XXXX und

4. Bürgerinitiative XXXX-XXXX, XXXX (BF 59)

* Bürgerinitiative XXXX (BF 60)

* 1. Bürgerinitiative XXXX,

2. XXXX,

3. XXXX und

4. XXXX, XXXX (BF 61)

* 1. Bürgerinitiative XXXX (BF 62a),

2. Bürgerinitiative XXXX (BF 62b),

3. Bürgerinitiative XXXX (BF 62c),

4. Bürgerinitiative XXXX (BF 62d),

5. Bürgerinitiative XXXX (BF 62e),

6. Bürgerinitiative XXXX-XXXX (BF 62f),

7. Bürgerinitiative XXXX (BF 62g),

8. Bürgerinitiative XXXX (BF 62h),

9. Bürgerinitiative XXXX,

10. Bürgerinitiative XXXX,

11. Bürgerinitiative XXXX,

12. Gemeinde XXXX,

13. Gemeinde XXXX (BF 62i),

14. XXXX (BF 62j),

15. XXXX (BF 62k),

16. XXXX (BF 62l),

17. XXXX (BF 62m),

18. XXXX,

19. XXXX (BF 62n, BF 67),

20. XXXX,

21. XXXX,

22. XXXX (BF 62o),

23. XXXX (BF 62p),

24. XXXX,

25. XXXX,

26. XXXX,

27. XXXX,

28. XXXX (BF 62q),

29. XXXX (BF 62q) und

30. Bürgerinitiative XXXX, XXXX (BF 62)

* XXXX (BF 63)

* Wassergenossenschaft XXXX (BF 68)

* XXXX (BF 71)

gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX, Zl. XXXX, mit dem der XXXX und der XXXX, beide XXXX, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der "380 kV-Salzburgleitung" im Bundesland Salzburg nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Auf Grund der Beschwerden wird der angefochtene Bescheid in seinem Spruchteil VI "Nebenbestimmungen"

1. wie folgt abgeändert:

3 FB Elektrotechnik

"20. Im Umspannwerk XXXX sind nach Inbetriebnahme an allen Stellen, wo hohe magnetische Flussdichten erwartet werden können, diese zu messen und auf die maximale betriebsmäßige Auslastung der Umspannwerke hochzurechnen. Bei Überschreitung der höchstzulässigen Werte für beruflich exponierte Personen nach VEMF 2016 sind entsprechende Maßnahmen (Abschrankungen, Kennzeichnungen etc. gemäß VEMF 2016) zu treffen. Während durchgeführter Arbeiten kann eine Auslastung unterhalb der Nennlasten herangezogen werden."

"32. Immissionen aus den gegenständlichen Anlagen in öffentlich zugängliche Bereiche auf dem Areal des UW XXXX sind auf die Referenzwerte der OVE Richtlinie R 23-1 "Elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz, Teil 1: Begrenzung der Exposition von Personen der Allgemeinbevölkerung" zu beschränken."

"34. Die auf den Nennbetriebszustand hochgerechneten Messwerte der magnetischen Flussdichte im Umspannwerk XXXX sind der Behörde mitzuteilen. Bei Überschreitung der höchstzulässigen Werte für beruflich exponierte Personen gemäß VEMF 2016 und von 100 µTs für Träger von Herzschrittmachern oder Cardiovertern sind die getroffenen Maßnahmen ebenfalls mitzuteilen."

6 FB Geologie/Hydrogeologie/Geotechnik

"71. Unmittelbar vor Baubeginn ist für alle 9 Quellen eine Ersatzwasserversorgung bereit zu halten. Diese ist im Einvernehmen mit dem Quellbesitzer zu bestimmen und kann entweder über einen provisorischen Anschluss an eine andere Wasserversorgung oder ein Befüllen des entsprechenden Behälters mittels Tankfahrzeug erfolgen. Die Bauarbeiten an Masten im Nahbereich der Quellen sind von der wasserrechtlichen Bauaufsicht zu überwachen, welche auch die Wasserkontrolle, Probennahme sowie die allfällige Ersatzwasserversorgung zu kontrollieren hat."

Die Tabelle in Nebenbestimmung 73 wird wie folgt ergänzt:

" [...]

Quelle

Gemeinde

Standort

Brunnen XXXX

Werfen

Mast Nr. 170

Quellen XXXX

Werfen

Mast Nr. 194

Nutzwasserquelle XXXX XXXX

Kuchl

Mast Nr. 1135

Quellen XXXX

Scheffau

Mast Nr. 2147

Quelle XXXX

Adnet-Krispl

Mast Nr. 1098

Waschlquelle XXXX XXXX

Puch

Mast Nr. 79

Quellen XXXX

Golling

Mast Nr. 151

Quelle XXXX

Kellerau

Mast Nr. WA 143

Quelle XXXX

Koppl

 

Quelle XXXX und "Trinkwasserquelle" XXXX

Adnet

Mast Nr. P5 - P6

Quelle XXXX

Scheffau

Mast Nr. 142

Quelle XXXX

Taxenbach

Mast Nr. 344

Quelle XXXX

Taxenbach

Mast Nr. 1359

WG XXXX

Taxenbach

Mast Nr. WA 338

XXXXquellen XXXX

Taxenbach

Mast Nr. WA 338

Quelle XXXX

Taxenbach

Mast Nr. WAC 338

Quelle XXXX und Quelle XXXX

St. Johann

Mast Nr. 07 / GM121

Quelle WV XXXX

Koppl

 

) * Die Beweissicherung ist vorzunehmen, sobald eine ordnungsgemäße Fassung der Quelle durch den Eigentümer hergestellt wurde."

7 FB Gewässerschutz

"121. Nach Vorliegen des rechtskräftigen Bescheides sind sämtliche Informationen (Lageplan, Stammdaten, Untersuchungsumfang und -zeitplan) über beweiszusichernde Quellen und Brunnen von der geologischen Bauaufsicht in Abstimmung mit der wasserrechtlichen Bauaufsicht zusammenzufassen und der Behörde vorzulegen."

"126. Die Beweissicherungen an den Quellen und Brunnen sind durch die geologische Bauaufsicht, die über hydrochemische Kenntnisse verfügt, gemäß den Bescheidauflagen durchzuführen, zu bewerten und in den Berichten zu dokumentieren. Die Zwischenberichte sollten sich an den Bauabschnitten orientieren."

"128. Die Aspekte des Gewässerschutzes sind im Zuge der Herstellung der Baustelleneinrichtungen sowie der Baumaßnahmen (Baustraßen, Baulager, Materialseilbahnen, Fundierungen, Quellfassungen etc.) von der geologischen Bauaufsicht zu begleiten. Die wasserrechtliche Bauaufsicht ist entsprechend zu informieren."

9 FBe Klima/Meteorologie/Luftschadstoffausbreitung und Luftreinhaltung inkl. Verkehrsemissionen, Klimaschutz

"181. Bei den 7 Baulagern sind sämtliche Flächen zu befestigen. Ein Schmutzaustrag auf das öffentliche Straßennetz ist durch regelmäßiges Kehren der befestigten Baulagerflächen sowie der Ausfahrtsbereiche zu minimieren."

10 FB Naturschutz, Fauna und Flora, Biotope, Ökosysteme, Landschaft

"196. Sämtliche forstliche Arbeiten im Zusammenhang mit der elektrischen Leitungsanlage im Trassenstreifen sowie im Bereich der Zufahrten bzw. Materialseilbahnen (Fällungen, Bestandspflege, Durchforstungen etc. mit Ausnahme von Aufforstungen und dafür erforderlichen Vorbereitungsarbeiten) haben während der Bauzeit, der Demontage der bestehenden Leitung sowie der Bestandsdauer der 380 kV-Leitung grundsätzlich außerhalb der Brutzeit der Vögel sowie der kritischen Zeit für Fledermäuse stattzufinden, d.h. außerhalb des Kernzeitraumes 01. April bis 30. Juni eines jeden Kalenderjahres. Abgesehen von Gefahr in Verzug können in Ausnahmefällen Einzelbäume mit Zustimmung der ökologischen Bauaufsicht bzw. nach Baufertigstellung mit Zustimmung der Behörde innerhalb dieses Zeitraumes gefällt werden. Im Zeitraum 01.01. bis 31.03. sowie 01.07. bis 15.08. entscheidet die ökologische Bauaufsicht bzw. Behörde über eine allfällige Baubeschränkung."

"197. In sensiblen Bereichen (z. B. bei Vorkommen von Felsen- oder Wiesenbrütern) können während der Vogelbrut- und Jungenaufzuchtzeit von der ökologischen Bauaufsicht Bauzeiteinschränkungen außerhalb des in Nebenbestimmung Nr. 196 festgelegten Bauverbotszeitraums ausgesprochen werden. In den nachfolgend aufgelisteten fünf sensiblen Felsbrüterbereichen sind folgende Bauzeiteinschränkung zwischen 01.01. und 30.06. eines jeden Kalenderjahres einzuhalten, da diese Bereiche mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit brütende Felsenbrüter (Wanderfalke und/oder Uhu) beherbergen:

-

Im Bereich Nockstein zwischen Mast Nr. 38 und 1043

-

Im Bereich Mühlstein/Egelseer Moor zwischen Mast Nr. 70 und 75

-

Im Bereich Strubklamm zwischen Mast Nr. 136 und 137

-

Im Bereich Hinterkellau zwischen Mast Nr. 143 und 144

-

Im Bereich Falkenbachwand zwischen Mast Nr. 408 und 409."

"234. In folgenden Bereichen der 380 kV-Trasse sind aufgrund eines in der Nähe zur Leitungstrasse vorhandenen Wanderfalkenhorstes zur weiteren Verringerung des Kollisionsrisikos die Markierungen am Erdseil maximal im Abstand von 20 m bis 25 m, jedenfalls aber im technisch geringstmöglichen Abstand anzubringen:

Teilraum 3: nach der Querung der B 159 Wolfgangsee Straße (südlich) zwischen den Masten 37/38 bis zum Mast mit der Nr. 46 (Länge von ca. 1400 m); Teilraum 4: zwischen den Masten Nr. 71 und 75; Teilraum 6:

zwischen den Masten Nr. 143 und 144; Teilraum 14: zwischen den Masten Nr. 386 und 389."

"236. Vorzugsweise in der Wand in der Hinterkellau oder an einer potentiell für den Wanderfalken geeigneten Felswand entlang des innerhalb der nördlichen Kalkalpen gelegenen Salzachtales werden mindestens ein Jahr vor Beginn des Seilzuges zwei bestehende Felsnischen derart erweitert, damit diese dem Wanderfalken als Brutnische zusätzlich zur Verfügung stehen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

-

die Anlage der Nischen erfolgt in einem senkrechten Teil der Wand und in einem Bereich, in dem bereits eine kleine Nische vorhanden ist;

-

die Nischen sind so anzulegen, dass sie einen Schutz vor Witterungseinflüssen wie Schnee und Dauerregen bieten;

-

sie müssen groß genug sein, damit die Jungvögel Platz für das Schwingentraining haben.

Für diese Maßnahme ist im Vorfeld ein Detailkonzept auszuarbeiten und mit der Behörde abzustimmen. Zur Dokumentation der Wirksamkeit der Maßnahme sind diese Nischen bis 10 Jahre nach Inbetriebnahme der 380 kV-Leitung jährlich im Frühjahr auf die Anwesenheit von Wanderfalken zu kontrollieren. Die Ergebnisse der Kontrollen sind der Behörde jährlich schriftlich zu übermitteln."

"238. Die ökologische Bauaufsicht muss nachweislich Fachkenntnisse/Erfahrungen in den Bereichen Hochlagenbegrünung, Erdbau, Amphibienschutz, Ornithologie, Pflanzenbergung und Teichbau besitzen. Diese Fachkenntnisse/Erfahrungen sind auf Verlangen der Behörde durch Referenzprojekte nachzuweisen. Die ökologische Bauaufsicht muss eine einschlägige (universitäre) Ausbildung und ausreichende Gebietskenntnisse aufweisen."

"268. In sämtliche Kleingewässer (bei Kleingewässerkomplexen nur in den größten Teich) sind innerhalb von zwei Jahren ab Baubeginn geeignete Sumpf- bzw. Röhrichtpflanzen im Sinne einer Initialpflanzung einzubringen. Hiezu sind Pflanzenballen aus geeigneten Spenderflächen auszuwählen und an je einer Stelle fachgerecht in die Uferzone des Gewässers einzubringen. Die Spenderfläche ist mit der Behörde abzustimmen."

11 FB Forstwesen/Wald

"273. Aus Forstschutzgründen ist bei den Rodungsarbeiten und Fällungsarbeiten anfallendes innerhalb der Vegetationszeit geschlägertes Nadelholz ab einem Zopfdurchmesser von 5 cm innerhalb zwei Wochen aus dem Wald zu entfernen oder forstschutztechnisch zu behandeln."

"287. Bezüglich der Rekultivierungen (Aufforstungen, Wiederaufforstungen) ist der Behörde bis zur Abnahmeprüfung (§ 20 UVP-G 2000) jährlich ein Bericht inklusive einer Fotodokumentation bis spätestens 31.12. vorzulegen, in dem die durchgeführten Maßnahmen, die Einhaltung der Nebenbestimmungen einschließlich eventueller Abweichungen nachvollziehbar darzustellen sind."

12. FB Wildökologie/Veterinärmedizin

308. entfällt.

15 FB Verkehrslärm

"351. In der Bauphase dürfen Transportfahrten mit Lkw im hochrangigen öffentlichen Straßennetz (Landesstraßen B + L) nur an Werktagen (Montag bis Freitag) in der Zeit von 6 bis 19 Uhr und an Samstagen von 6 bis 12 Uhr durchgeführt werden."

16 FB Bodenschutz, Landwirtschaft

"363. Für die Zwischenlagerung (Bodendepots) von Bodenaushubmaterial legt die bodenkundliche Baubegleitung unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse, der Lagerungsdauer und dem erwartbaren Risiko von Bodenvermischung fest, wo eine Vliesunterlage notwendig ist."

"383. Die Bestimmungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes idgF im Zusammenhang mit der Verwertung von Bodenaushubmaterial sind einzuhalten."

393. entfällt samt Überschrift.

17 FB Umweltmedizin

394. entfällt.

2. wie folgt ergänzt:

10 FB Naturschutz, Fauna und Flora, Biotope, Ökosysteme, Landschaft

"425. (neu) Ausweisung und Erhalt von mindestens vier zusätzlichen Altholzzellen in der Größenordnung von insgesamt mindestens 16 ha im Tennengau im Nahbereich der Leitung. Die einzelnen Flächen müssen dabei eine Mindestgröße von einem Hektar aufweisen und haben sich zwischen 200 und maximal 1000 Meter von der Leitungstrasse entfernt zu befinden. Diese Flächen werden für die Dauer des Bestandes der Leitung außer Nutzung genommen. Anfallendes stehendes oder liegendes Totholz wird, sofern forstwirtschaftlich unbedenklich, in der Fläche belassen. Für diese Maßnahme ist im Vorfeld ein Detailkonzept auszuarbeiten und mit der Behörde abzustimmen."

II. Im Übrigen werden sämtliche Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Verfahren XXXX Landesregierung als UVP - Behörde (in der Folge: belangte Behörde)

Mit Schreiben vom 28.09.2012 beantragten die XXXX als Erstprojektwerberin bei der XXXX Landesregierung die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer 380 kV-Starkstromfreileitung (in der Folge: "380 kV-Salzburgleitung") zwischen dem Netzknoten XXXX (Oberösterreich) und dem Netzknoten XXXX (XXXX) und die XXXX als Zweitprojektwerberin die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sämtlicher im Rahmen dieses Vorhabens vorgesehenen Anlagen auf der Spannungsebene 110 kV jeweils auf den projektgegenständlichen Grundstücken gem. § 17 iVm Anhang 1 Spalte 1 Z 16 lit. a, Spalte 2 Z 46 lit. a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 BGBl Nr. 697/1993 idgF (in der Folge: UVP-G 2000).

Am 21.12.2012 und 31.01.2013 wurden von den Projektwerberinnen unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Antragsänderungen eingebracht. Die erste Änderung betraf geänderte Mastbilder bei 5 Masten und eine geänderte Trassenführung in der Gemeinde XXXX, die zweite Änderung einen Nutzwasserbrunnen im künftigen Umspannwerk XXXX.

Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung erteilte die XXXX Landesregierung der XXXX und XXXX (in der Folge: PW bzw. BF 1) für das Gesamtvorhaben "Errichtung und Betrieb einer 380 kV-Starkstromfreileitung" vom Netzknoten XXXX (Oberösterreich) bis zum Umspannwerk XXXX in der Gemeinde XXXX (XXXX), soweit sich das Vorhaben auf das Bundesland XXXX erstreckt, und für den Vorhabensteil 110 kV die Genehmigung gem. § 17 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 UVP-G 2000, § 17 Abs. 3 iVm § 24 f Abs. 1 UVP-G 2000 in Mitanwendung materieller Genehmigungsbestimmungen nach dem Starkstromwegegesetz 1968 (StWG) in Verbindung mit dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), dem Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG), dem XXXX Landeselektrizitätsgesetz 1999 (SLEG), dem Forstgesetz 1975 (ForstG), dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (SNSchG) und dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Schutzgebietsbescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 05.09.1955, Zl 1705/4-I-1955, zuletzt geändert durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. Pg. vom 04.01.2012, Zl 30403-205/168/42- 2012, und der Schongebietsverordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 31.08.1975, LGBl Nr. 81/1975, für die Mühlsteinquellen, Oswaldquellen und Windhagquellen, sowie der Schongebietsverordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 18.07.2006, LGBl Nr. 71/2006, für das Wasserschongebiet Taugl, unter Vorschreibung näher bestimmter Auflagen (Nebenbestimmungen).

2. Beschwerden

2.1. Allgemeines

Gegen den Bescheid der belangten Behörde wurden ungefähr 100 Beschwerdeschriftsätze von den im Spruch genannten Einzelpersonen, Standortgemeinden, Bürgerinitiativen einer anerkannten Umweltorganisation und dem Umweltanwalt erhoben. Einzelne Beschwerdeführer brachten mehrere Beschwerden und Ergänzungen ein, die zusammengefasst wurden. Einige Beschwerdeführer erhoben sowohl persönlich als auch durch Rechtsvertreter Beschwerde, auch diese Beschwerden wurden zusammengefasst, daher ergaben sich 69 zu behandelnde Beschwerden. Einige Beschwerden wurden im eignen Namen und/oder im Namen anderer erhoben. Viele Beschwerden gleichen einander inhaltlich ("Musterbeschwerden"). Im Laufe des Verfahrens wurden zahlreiche ergänzende Vorbringen erstattet.

Die Beschwerden von XXXX (BF 2), XXXX (BF 6), XXXX (BF 7), XXXX (BF 12), XXXX (BF 15), XXXX (BF 25), XXXX (BF 33), XXXX (BF 34), XXXX, vertreten durch XXXX (BF 64), Tourismusverband XXXX, vertreten durch Obmann XXXX (BF 65), XXXX, vertreten durch XXXX (BF 66), XXXXstraße, vertreten durch XXXX (BF 69/2), wurden mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) vom 24.05.2017, OZ 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, und vom 14.06.2017, OZ 217, 218, 219, 220, als unzulässig zurückgewiesen.

Übersicht aller Beschwerdeführer

Nr

Beschwerdeführer

Vertretung

1

XXXX XXXX und Projektwerber

XXXX

2

XXXX

ZURÜCKWEISUNG

3 3a

XXXX XXXX

 

4

XXXX

 

5

XXXX

XXXX

6

XXXX

ZURÜCKWEISUNG

7

XXXX

ZURÜCKWEISUNG

8

XXXX

 

9

XXXX

 

10

XXXX

 

 

XXXX

 

11

XXXX

XXXX

12

XXXX

ZURÜCKWEISUNG

13

XXXX

 

14

XXXX

 

15

XXXX

ZURÜCKWEISUNG

16

XXXX

 

17

XXXX

 

18

XXXX

 

19

XXXX

 

20

XXXX

 

21

XXXX

 

22

XXXX

 

23

XXXX

XXXX

24

XXXX

 

25

XXXX

ZURÜCKWEISUNG

26 62h

1. XXXX 2. BI XXXX (XXXX)

XXXX (Nr. 8)

27

XXXX

 

28

XXXX

 

29

XXXX

 

30

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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