TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/23 W128 2222989-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2019
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Entscheidungsdatum

23.09.2019

Norm

AVG §17
AVG §68 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
SchUG §76
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W128 2222989-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 09.07.2019, ohne Geschäftszahl, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 12.10.2018 per E-Mail bei der Bildungsdirektion für Wien die Ausstellung und Zusendung einer Ersatzbestätigung gemäß § 76 Schulunterrichtsgesetz über ein verlorenes Zeugnis der 4. Klasse Volksschule.

2. Mit Erledigung der Bildungsdirektion vom 07.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer entgegengehalten, dass er den Erhalt der Ersatzbestätigung bereits bestätigt hat, woraufhin der Beschwerdeführer am 02.01.2019 erneut die Ausstellung einer Ersatzbestätigung beantragte.

3.

Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer ein Zeugnisduplikat über die

4.

Klasse Volksschule ausgestellt, welches ihm nachweislich am 22.02.2019 zugestellt wurde.

4. Am 02.07.2019 wandte sich der Beschwerdeführer erneut mit dem Anliegen auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung und Akteneinsicht an die Bildungsdirektion für Wien.

5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 02.07.2019 auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung über das Zeugnis der 4. Klasse Volksschule und auf Akteneinsicht wegen entschiedener Sache zurück.

6. Mit E-Mail vom 09.07.2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid und rügte das Fehlen einer Geschäftszahl sowie dessen Unrichtigkeit "dem Grunde und der Höhe nach". In der Begründung führte er zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass seiner Ansicht nach keine entschiedene Sache vorläge. Es sei noch immer kein Bescheid über seinen Antrag erlassen worden, er habe auch immer noch keine volle Akteneinsicht erhalten und sei das ausgestellte Zeugnisduplikat sehr mangelhaft. Es fehle "die Zeit vom bis mit Datum des Schulbesuchs" und hätte die Volksschule eine Schulbesuchsbestätigung ausstellen müssen. Es sei auch sein Antrag auf Einsicht in den Gesamtakt des Schulbesuchs unerledigt geblieben.

7. Mit Schreiben vom 29.08.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

* Der Beschwerdeführer beantragte am 12.10.2018 sowie am 02.01.2019 bei der Bildungsdirektion für Wien die Ausstellung und Zusendung einer Ersatzbestätigung gemäß § 76 Schulunterrichtsgesetz über ein verlorenes Zeugnis der 4. Klasse Volksschule.

* Am 19.02.2019 wurde von der Direktorin der öffentlichen Volksschule XXXX , für den Beschwerdeführer ein Zeugnisduplikat über die 4. Klasse Volksschule ausgestellt. Dieses wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde in der Folge (im Akt offenkundig aus Versehen mit 27. August 2019 datiert) übermittelt.

* Das Zeunisduplikat für " XXXX " (Anm. der frühere Name des Beschwerdeführers [lt. Im Akt befindlichem ZMR Auszug vom 29.06.2015]), geb. am XXXX , über die 4. Klasse (4. Schulstufe) im Schuljahr 1955/56 enthält in allen Fächern (inkl. Betragen) eine Beurteilung und enthält den Vermerk: "Datum der Beurteilung den 28.06.1956". Es wurde von der Schulleiterin, XXXX unterfertigt und mit einem Rundsiegel der Schule versehen.

* Das Zeugnisduplikat wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 22.02.2019 - durch persönliche Übernahme vom Zusteller - zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Dass dem Beschwerdeführer das Zeugnisduplikat zugegangen sein muss, ist schon alleine daraus zweifelsfrei zu erkennen, als dass er dessen Inhalt als mangelhaft kritisiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

§ 76 Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF lautet:

"Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

§ 76. (1) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes inländisches Zeugnis kann bei der örtlich zuständigen Bildungsdirektion beantragt werden. Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes ausländisches Zeugnis kann von Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, beim zuständigen Bundesministerium beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.

(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:

a) Geburtsurkunde;

b) Staatsbürgerschaftsnachweis und Nachweis des Hauptwohnsitzes;

c) Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht.

(3) Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.

(4) Mit einer gemäß Abs. 3 ausgestellten Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.

(5) Eine Ersatzbestätigung für ein ausländisches Zeugnis kann bei Vorliegen der im § 75 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auch einer Nostrifikation gemäß § 75 unterzogen werden, wobei die beiden Verfahren verbunden werden können."

3.2.2. Ein Verwaltungsverfahren kann ausnahmsweise auch dadurch erledigt werden, dass einem Antrag auf Erbringung einer faktischen Leistung vollinhaltlich entsprochen wird. In diesem Fall ist ein bescheidförmiger Abspruch über das subjektive Recht des Antragstellers entbehrlich (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 1 [Stand 1.1.2014, rdb.at] samt der zitierten Judiaktur).

Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides (siehe VwGh vom 25.10.2018, Ra 2018/09/0110).

Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde gewesen war, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und die Entscheidung ist in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (siehe VwGH vom 31.01.2019, Ra 2018/22/0086).

3.2.3. Auf den gegenständlichen Fall übertragen bedeutet das Folgendes:

Der Beschwerdeführer hat zuletzt mit seinem Antrag vom 02.01.2019 die Ausstellung eines Zeugnisduplikats über die von ihm besuchte 4. Klasse Volksschule begehrt. Am 22.02.2019 wurde ihm nachweislich das beantragte Zeugnisduplikat zugestellt, womit dem Antrag vollinhaltlich entsprochen wurde. Die diffus behauptete Mangelhaftigkeit des Zeugnisduplikats ist nicht nachvollziehbar, da sowohl das Schuljahr, als auch das Datum der Beurteilung angeführt wird.

Der am 02.07.2019 gestellte, neuerliche Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung über den Besuch der 4. Klasse Volksschule und Akteneinsicht wurde von der belangten Behörde somit zu Recht zurückgewiesen.

Die in der Beschwerde geforderte Ausstellung einer Schulbesuchsbestätigung ist nicht Verfahrensgegenstand, sowie im Übrigen auch die weiteren in der Beschwerde vorgebrachten Rügen. Der hier relevante Verfahrensgegenstand wird durch den bekämpften Bescheid abgesteckt. Dieser erschöpft sich, wie aus dem Spruch des bekämpften Bescheides ersichtlich, in der "Ausstellung einer Ersatzbestätigung über das Zeugnis der 4. Klasse Volksschule".

Bei der Geschäftszahl handelt es sich nicht um ein für die Qualifizierung einer Erledigung als Bescheid wesentliches Merkmal. Das Fehlen der Geschäftszahl hat - ebenso wie die Nennung einer unzutreffenden Geschäftszahl - keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides (siehe VwGH vom 17.12.2014, 2013/10/0103).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2 dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Akteneinsicht, entschiedene Sache, Ersatzbestätigung,
Verfahrensgegenstand, Zeugnisduplikat, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2222989.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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