Entscheidungen zu § 81 Abs. 2 WRG 1959

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 31-40 von 40

RS Vwgh 1991/11/19 91/07/0094

Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §77 Abs5;WRG 1959 §81 Abs2;
Rechtssatz: Die nachträgliche Einbeziehung von Liegenschaften in eine Wassergenossenschaft bedeutet eine Änderung des Umfanges der Wassergenossenschaft und macht daher eine - gemäß § 77 Abs 5 WRG der Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde bedürftige - Satzungsänderung erforderlich (Hinweis E 22.3.1988, 84/07/0391). ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 19.11.1991

RS Vwgh 1991/11/19 91/07/0094

Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VwGG §34 Abs1;WRG 1959 §81 Abs2;WRG 1959 §83 Abs1;
Rechtssatz: Eine Partei, die einen Antrag um nachträgliche Aufnahme in eine Wassergenossenschaft gestellt hat, kann nicht die unterlassene Zustellung des Bescheides betreffend die Auflösung der Wassergenosenschaft an Dritte als eine Verletzung ihrer eigenen subjektiven Rechte geltend machen. ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 19.11.1991

RS Vwgh 1991/11/19 91/07/0094

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §66 Abs4;WRG 1959 §81 Abs2;WRG 1959 §83 Abs1;
Rechtssatz: Der Bescheid des LH, worin die Auflösung einer Wassergenossenschaft ausgesprochen wird, ist dadurch, daß er an die Wassergenossenschaft zugestellt wurde und unbekämpft geblieben ist, in dem beim BMLF schon vor Erlassung dieses Bescheides anhängigen Berufungsverfahren, in dem der Bescheid de... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 19.11.1991

RS Vwgh 1988/7/5 88/07/0049

Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §81 Abs2;
Rechtssatz: Im fortgesetzten Verfahren wird in erster Linie zu prüfen sein, ob und auf welcher Rechtsgrundlage inzwischen ein Anschluss der Liegenschaft des Einbeziehungswerbers an die Gemeindewasserleitung stattgefunden hat, und ob gegebenenfalls infolge eines solchen Anschlusses die Verpflichtung der Wassergenossenschaft zur nachträglichen Einbeziehung gem... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 05.07.1988

RS Vwgh 1988/3/22 84/07/0391

Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §81 Abs2;WRG 1959 §81 Abs3;
Rechtssatz: Der gem § 81 Abs 3 WRG zu verlangende Beitrag ist bei der Beurteilung nach § 81 Abs 2 WRG nicht mit zu berücksichtigen. - Die Frage, ob den bisherigen Mitgliedern der Wassergenossenschaft aus der neuen Mitgliedschaft iSd § 81 Abs 2 WRG wesentliche Nachteile erwachsen können, ist von der Behörde nur im Hinblick auf den jeweiligen... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.03.1988

RS Vwgh 1988/3/22 84/07/0391

Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §59 Abs1;VwGG §34 Abs1;VwGG §42 Abs2;WRG 1959 §81 Abs2;WRG 1959 §81 Abs3;WRG 1959 §81;WRG 1959 §85 Abs1;WRG 1959 §85 Abs3;
Rechtssatz: Über Leistungen nach § 81 Abs 3 WRG hat die Wasserrechtsbehörde erst nach erfolgter Einbeziehung zu entscheiden, falls ein Streitfall entsteht (§ 85 Abs 1 WRG). Das Beitragsverlangen der... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.03.1988

RS Vwgh 1988/3/22 84/07/0391

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VwRallg;WRG 1959 §141 Abs1;WRG 1959 §77 Abs3 lita;WRG 1959 §81 Abs2;
Rechtssatz: Die nachträgliche Einbeziehung von Liegenschaften in eine Wassergenossenschaft bedeutet eine Änderung von deren Umfang (nicht auch des Zweckes der Wassergenossenschaft) und macht daher eine Satzungsänderung erforderlich (Hinweis OGH SZ 49/162 und Krzizek, Kommentar z... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.03.1988

TE Vwgh Erkenntnis 1971/10/22 0581/71

Über Ansuchen der MF in P - der mitbeteiligten Partei des gegenständlichen Verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 8. September 1969 die Beschwerdeführerin gemäß § 81 Abs. 2 WRG 1959 verpflichtet, die Liegenschaft der MF in P, nachträglich in die Wassergenossenschaft einzubeziehen. Die Bezirkshauptmannschaft bezog sich in der Begründung: ihres Bescheides u. a. auf nachstehende Erhebungen des Wasserbauamtes Villach: „Eine am 24. 7... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 22.10.1971

RS Vwgh 1971/10/22 0581/71

Index: Wasserrecht81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §81 Abs2
Rechtssatz: Was unter "wesentlichen Nachteilen" im Sinne des § 81 Abs 2 WRG zu verstehen ist, kann nur aus Art und Umfang des genossenschaftlichen Unternehmens bzw aus der hiefür erteilten wasserrechtlichen Bewilligung erschlossen werden (hier: Nutzung eines Quellvorkommens auf fremden Grund (§ 9 Abs 2 WRG und eines Grundwasserbrunnens). ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.10.1971

RS Vwgh 1971/10/22 0581/71

Index: Wasserrecht81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §13 Abs1WRG 1959 §81 Abs2
Rechtssatz: Steht das der Genossenschaft wasserrechtlich bewilligten Maß einer Wasserbenützung fest, so ergibt sich daraus im Zusammenhalt mit § 13 Abs 1 WRG, dass im Bewilligungszeitpunkt von einem Bedarf in solcher Höhe ausgegangen worden ist. Entspricht der dermalige Verbrauch annähernd der konsentierten Menge, so wird das Hinzu... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.10.1971

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