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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §81 Abs2;Rechtssatz
Im fortgesetzten Verfahren wird in erster Linie zu prüfen sein, ob und auf welcher Rechtsgrundlage inzwischen ein Anschluss der Liegenschaft des Einbeziehungswerbers an die Gemeindewasserleitung stattgefunden hat, und ob gegebenenfalls infolge eines solchen Anschlusses die Verpflichtung der Wassergenossenschaft zur nachträglichen Einbeziehung gem § 81 Abs 2 WRG zu verneinen wäre, weil daraus nunmehr dem Einbeziehungswerber keine wesentlichen Vorteile mehr erwachsen können. Sollten solche Vorteile hingegen für ihn mit der nachträglichen Einbeziehung in die Wassergenossenschaft weiterhin verbunden sein, dann wären die Ermittlungen unter Bedachtnahme auf das Berufungsvorbringen auch dahingehend zu ergänzen, ob und inwieweit den bisherigen Mitgliedern der Wassergenossenschaft aus dieser Einbeziehung infolge der behaupteten, in erster Instanz festgestellten, aber in der Berufung bestrittenen Wasserknappheit ein der beantragten nachträglichen Einbeziehung entgegenstehender wesentlicher Nachteil erwachsen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988070049.X01Im RIS seit
15.11.2006Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013