RS Vwgh 1971/10/22 0581/71

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Veröffentlicht am 22.10.1971
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Wasserrecht
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §81 Abs2

Rechtssatz

Was unter "wesentlichen Nachteilen" im Sinne des § 81 Abs 2 WRG zu verstehen ist, kann nur aus Art und Umfang des genossenschaftlichen Unternehmens bzw aus der hiefür erteilten wasserrechtlichen Bewilligung erschlossen werden (hier: Nutzung eines Quellvorkommens auf fremden Grund (§ 9 Abs 2 WRG und eines Grundwasserbrunnens).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971000581.X01

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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